RS Lvwg 2019/6/14 LVwG-AV-247/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z7
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4
NAG 2005 §45 Abs12
EMRK Art8

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm § 11 Abs 4 NAG ist nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltes abzustellen (vgl stRsp VwGH).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Privat- und Familienleben;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.247.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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