TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/20 98/02/0248

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Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des JF, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 5-9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. April 1998, Zl. UVS-03/P/12/00059/98, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1998 für schuldig befunden wurde, er habe am 8. August 1995, um 01,30 Uhr, in Wien 6, Mariahilfer Gürtel 16, somit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer für dieses Kraftfahrzeug erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es sei daher eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß § 64 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 sei das Lenken von Kraftfahrzeugen nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr an den Besitz einer von der Behörde ausgestellten Lenkerberechtigung gebunden. Eine Feststellung, daß es sich bei der im Tatvorwurf genannten Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handle, enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Weiters sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug überhaupt in eine der Gruppen des § 65 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - und bejahendenfalls in welche dieser Gruppen - falle.

Dem ist der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf entgegenzuhalten, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug auf einer Straße in Wien gelenkt hat, die - was notorisch ist - eine der Hauptverkehrsadern dieser Stadt darstellt. Daran, daß es sich bei dieser Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, zu zweifeln, gibt der Beschwerdefall keinerlei Anlaß. Auch der Beschwerdeführer selbst hat keinerlei Umstände geltend gemacht, die derartige Zweifel nahelegten. So hat er auch weder behauptet, daß in dem als Tatort angeführten Bereich dieser Straße etwa eine nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche vorhanden sei, noch daß er das Kraftfahrzeug etwa auf einer solchen Fläche gelenkt habe.

Desgleichen kann auch die Rüge, daß die Gruppe, in die das Kraftfahrzeug falle, aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus der Bezeichnung Kraftfahrzeug ergibt sich im Zusammenhang mit der Art des festgestellten behördlichen Kennzeichens mit ausreichender Bestimmtheit, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug um einen Kraftwagen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z. 1 Gruppe B oder C Kraftfahrgesetz 1967 gehandelt hat. Für das Lenken solcher Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist aber - wie der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet - der Besitz einer von der Behörde ausgestellten Lenkerberechtigung erforderlich. Der Beschwerdeführer hat aber nicht behauptet, er sei etwa im Besitz einer für das Lenken des im Tatvorwurf genannten Kraftfahrzeuges erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde es auch nicht verabsäumt, auf die allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Vielmehr hat die Behörde eine ausführliche Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vorgenommen. Angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und des Umstandes, daß das Lenken ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967 zählt, kann von der Verhängung einer überhöhten Geldstrafe nicht gesprochen werden. Die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers konnte in Anbetracht dieser Umstände der Verhängung der ausgesprochenen Strafe nicht entgegenstehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Wien, am 20. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020248.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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