RS Vwgh 2019/5/8 Ro 2019/08/0010

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 Z3
AlVG 1977 §12 Abs3 lith
AlVG 1977 §12 Abs6
ASVG §5 Abs2
GmbHG §89 Abs2
GmbHG §93 Abs5

Rechtssatz

Die Tätigkeit der "Nachtragsliquidatoren" stellt - ebenso wie jene der gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG als Liquidatoren eintretenden Geschäftsführer - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar. Allerdings handelt es sich dabei - zufolge der zwischen dem (vorläufigen) Ende der Liquidation und der Bestellung zum Nachtragsliquidator notwendigerweise liegenden Unterbrechung - nicht um die Fortsetzung der bisherigen (anwartschaftsbegründenden), sondern um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit (mag sie auch den gleichen Inhalt haben wie die zunächst beendete Tätigkeit). Eine solche neue (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnene) Erwerbstätigkeit schließt aber - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Aufnahme einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber innerhalb von einem Monat (vgl. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG) - Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 AlVG nur dann aus, wenn daraus ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (vgl. dazu etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0282, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080010.J03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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