RS Vwgh 2019/5/8 Ro 2019/08/0010

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1
GmbHG §15
GmbHG §18
GmbHG §93 Abs5
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Voraussetzung für den Ausschluss der Arbeitslosigkeit, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG beendet wurde, liegt im Fall der Bestellung zum "Nachtragsliquidator" gemäß § 93 Abs. 5 GmbHG nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen, wenn sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt.Die Voraussetzung für den Ausschluss der Arbeitslosigkeit, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet wurde, liegt im Fall der Bestellung zum "Nachtragsliquidator" gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen, wenn sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080010.J01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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