RS Vwgh 2019/5/8 Ro 2019/08/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1
GmbHG §15
GmbHG §18
GmbHG §89 Abs2
GmbHG §92 Abs1
GmbHG §93 Abs1
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 92 heute
  2. GmbHG § 92 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung - die auch auf die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 zu übertragen ist -, dass im Fall eines Geschäftsführers einer GmbH die Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (vgl. VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua, mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht - gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß § 93 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung beim Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet, sondern auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma umfasst (vgl. VwGH 23.10.2002, 2000/08/0119, mwN). Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit in diesen Fällen beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG beendet wurde (so ausdrücklich VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua).Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung - die auch auf die Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, zu übertragen ist -, dass im Fall eines Geschäftsführers einer GmbH die Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde vergleiche VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua, mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht - gemäß Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung beim Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet, sondern auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma umfasst vergleiche VwGH 23.10.2002, 2000/08/0119, mwN). Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit in diesen Fällen beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet wurde (so ausdrücklich VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080010.J00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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