RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0009

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0217 E 26. Jänner 2012 RS 6

Stammrechtssatz

Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, § 10 Tz. 30f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150009.J04

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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