RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29
KommStG 1993 §4 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0012 E 21. Dezember 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Der Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 1 KommStG fordert u.a. das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Tz 7). Alleinige Verfügungsmacht über die Anlage ist nicht erforderlich, wenn die Anlage trotz des Parallelgebrauches dem einen wie dem anderen Unternehmer "dienen" kann (Hinweis Taucher, aaO, § 4 Tz 21). Bei Mitbenützung von Büroräumlichkeiten ist beispielsweise eine Verfügungsmacht ausreichend, wenn sie sich durch eigene Einrichtungen oder Arbeitnehmer manifestiert (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar3, § 29 Tz 7 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150009.J03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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