RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0012 E 21. Dezember 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Der Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 1 KommStG fordert u.a. das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Tz 7). Alleinige Verfügungsmacht über die Anlage ist nicht erforderlich, wenn die Anlage trotz des Parallelgebrauches dem einen wie dem anderen Unternehmer "dienen" kann (Hinweis Taucher, aaO, § 4 Tz 21). Bei Mitbenützung von Büroräumlichkeiten ist beispielsweise eine Verfügungsmacht ausreichend, wenn sie sich durch eigene Einrichtungen oder Arbeitnehmer manifestiert (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar3, § 29 Tz 7 mwN).Der Betriebsstättenbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, KommStG fordert u.a. das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, Paragraph 4, Tz 7). Alleinige Verfügungsmacht über die Anlage ist nicht erforderlich, wenn die Anlage trotz des Parallelgebrauches dem einen wie dem anderen Unternehmer "dienen" kann (Hinweis Taucher, aaO, Paragraph 4, Tz 21). Bei Mitbenützung von Büroräumlichkeiten ist beispielsweise eine Verfügungsmacht ausreichend, wenn sie sich durch eigene Einrichtungen oder Arbeitnehmer manifestiert (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar3, Paragraph 29, Tz 7 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150009.J03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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