RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0009

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29
BAO §30
KommStG 1993 §4 Abs1

Rechtssatz

Es ist - wie zur Betriebsstätte nach §§ 29 und 30 BAO - für den Begriff der Betriebsstätte nach § 4 Abs. 1 KommStG 1993 nicht gefordert, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden; es genügt, wenn sie ihm für Zwecke des Unternehmens zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150009.J02

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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