RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/15/0038

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0039 E 28.05.2019

Rechtssatz

Im konkreten Fall liegt u.a. die Ausfertigung einer an das "BFG" gerichteten Vorhaltsbeantwortung vor, in der auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts und einen diesbezüglichen Fristerstreckungsantrag der Adressatin des Vorhalts Bezug genommen wird. Diese Ausfertigung ist mit einem Stempel der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrums Salzburg 001 vom 22. Dezember 2017 und dem Vermerk "persönlich abgegeben" versehen. Dass der Vermerk von einem "Selbststempler" stammt, steht der Annahme einer fristgerechten Einbringung nicht entgegen. Es obliegt der Behörde, sicherzustellen, dass nur jene Schriftstücke mit einem Eingangsvermerk ihrer Einlaufstelle versehen werden, die dort auch tatsächlich eingegangen sind. Folglich ist im Zweifel davon auszugehen, dass die gegenständliche Vorhaltsbeantwortung rechtzeitig in die Sphäre des Bundesfinanzgerichts gelangte.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150038.L02

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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