RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0052 B 25. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

An der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, dazu gehören auch disziplinarrechtliche Maßnahmen, besteht ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person. Dieses Interesse der betroffenen Personen überwiegt das Interesse des Auskunftwerbers, über die mögliche Führung und den Stand von Disziplinarverfahren Auskunft zu erhalten. Dass der Auskunftswerber davon ausgeht, dass die Personen rechtswidrig gehandelt haben könnten und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen haben könnten, kann daran nichts ändern. Der Auskunftswerber vermag nämlich seine fehlende Parteistellung in einem möglichen Disziplinarverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren (vgl. E 23. Oktober 2013, 2013/03/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X17

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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