RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §132
  1. RStDG § 132 heute
  2. RStDG § 132 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. RStDG § 132 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 132 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 132 gültig von 01.05.1962 bis 30.12.2003

Rechtssatz

Nach der für Disziplinarverhandlungen maßgebenden Bestimmung des § 132 RStDG sind nur die dort genannten Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der die Disziplinaruntersuchung angeregt hat, nicht. Da diesem keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren der von ihm intendierten Art zukommen kann, ist auch nicht zu erkennen, dass ihm der Termin einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen wäre.Nach der für Disziplinarverhandlungen maßgebenden Bestimmung des Paragraph 132, RStDG sind nur die dort genannten Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der die Disziplinaruntersuchung angeregt hat, nicht. Da diesem keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren der von ihm intendierten Art zukommen kann, ist auch nicht zu erkennen, dass ihm der Termin einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X08

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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