RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
beobachten
merken

Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §132

Rechtssatz

Nach der für Disziplinarverhandlungen maßgebenden Bestimmung des § 132 RStDG sind nur die dort genannten Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der die Disziplinaruntersuchung angeregt hat, nicht. Da diesem keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren der von ihm intendierten Art zukommen kann, ist auch nicht zu erkennen, dass ihm der Termin einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X08

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten