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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei eines behördlichen Verfahrens dar (vgl. etwa § 25 iVm § 21 VwGG; § 17 AVG; § 21 iVm § 17 VwGVG 2014; §§ 126, 129 RStDG iVm § 7 VwGG; VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Aus § 126 und § 129 Abs. 1 RStDG ergibt sich freilich, dass Akteneinsicht während einer Disziplinaruntersuchung niemandem sonst außer dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zukommen kann. Dies gilt auch für Vorerhebungen vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung einer Disziplinaruntersuchung (vgl. § 122 RStDG), zumal vor einem derartigen Einleitungsbeschluss noch kein Disziplinarverfahren gegen einen Beschuldigten besteht, dem (oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht gewährt werden könnte. Für Disziplinarverfahren gelten derart die besonderen Regelungen der § 126 und § 129 Abs. 1 RStDG, weshalb dafür schon deshalb die allgemeine Bestimmung zur Akteneinsicht des § 25 VwGG nicht zum Tragen kommen kann.Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei eines behördlichen Verfahrens dar vergleiche etwa Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 21, VwGG; Paragraph 17, AVG; Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014; Paragraphen 126, 129, RStDG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGG; VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Aus Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, RStDG ergibt sich freilich, dass Akteneinsicht während einer Disziplinaruntersuchung niemandem sonst außer dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zukommen kann. Dies gilt auch für Vorerhebungen vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung einer Disziplinaruntersuchung vergleiche Paragraph 122, RStDG), zumal vor einem derartigen Einleitungsbeschluss noch kein Disziplinarverfahren gegen einen Beschuldigten besteht, dem (oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht gewährt werden könnte. Für Disziplinarverfahren gelten derart die besonderen Regelungen der Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, RStDG, weshalb dafür schon deshalb die allgemeine Bestimmung zur Akteneinsicht des Paragraph 25, VwGG nicht zum Tragen kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X07Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019