RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2018/03/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §19 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0294 E 26. Juni 2018 RS 9

Stammrechtssatz

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 19 Abs. 2 erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0124). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J10

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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