RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2018/03/0047

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

16/01 Medien
16/02 Rundfunk

Norm

MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §3 Abs1
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Der ORF darf nicht als Herausgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG von Druckwerken tätig werden, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen (oder nicht direkt von den Programmen des ORF nach § 3 Abs. 1 ORF-G 2001 abgeleitet sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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