RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/03/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §9
32009R1072 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehrsmarkt Art1 Abs5 litd
32009R1072 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehrsmarkt Art8 Abs6
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Ansicht des VwG, für das Vorliegen einer Verkehrsleistung nach Art. 1 Abs. 5 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 würden keine Anhaltspunkte vorliegen, beruht auf dem Missverständnis, dass ein derartiger Werkverkehr nur dann hätte vorliegen können, wenn das Unternehmen, das übersiedelt wurde, selbst mit eigenem Personal und eigenen Kraftfahrzeugen die Umzugsgüter transportiert hätte. Zu beurteilen war jedoch nicht das übersiedelte Unternehmen, sondern jenes Unternehmen, als dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Revisionswerber in Anspruch genommen wurde. Dass es sich dabei um ein Umzugsunternehmen (Möbelspedition) handelt, hindert nicht, dass einzelne Fahrzeuge dieses Unternehmens - in der Art eines Rüstfahrzeugs - gegebenenfalls auch im Werkverkehr eingesetzt werden.Die Ansicht des VwG, für das Vorliegen einer Verkehrsleistung nach Artikel eins, Absatz 5, Litera d, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, würden keine Anhaltspunkte vorliegen, beruht auf dem Missverständnis, dass ein derartiger Werkverkehr nur dann hätte vorliegen können, wenn das Unternehmen, das übersiedelt wurde, selbst mit eigenem Personal und eigenen Kraftfahrzeugen die Umzugsgüter transportiert hätte. Zu beurteilen war jedoch nicht das übersiedelte Unternehmen, sondern jenes Unternehmen, als dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Revisionswerber in Anspruch genommen wurde. Dass es sich dabei um ein Umzugsunternehmen (Möbelspedition) handelt, hindert nicht, dass einzelne Fahrzeuge dieses Unternehmens - in der Art eines Rüstfahrzeugs - gegebenenfalls auch im Werkverkehr eingesetzt werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030032.L01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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