RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/03/0012

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Soweit die erstrevisionswerbende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei) die gleichen Anträge wie die zweitrevisionswerbende Partei selbst stellt sowie auf die eigenen Anträge in ihrer Revision zu ihrem Revisionsverfahren verweist und wiederholt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L08

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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