TE Vwgh Beschluss 2019/8/2 Ra 2019/18/0142

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Veröffentlicht am 02.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M O, vertreten durch Mag. Gabor Maraszto, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursengasse 2/16, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019, Zl. I406 2115559- 2/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Revisionswerbers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für rechtmäßig und die Revision für unzulässig.

2 Über fristgerechten Antrag des Revisionswerbers wurde ihm mit hg. Beschluss vom 29. April 2019 die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision bewilligt; der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die Bestellung des Verfahrenshelfers wurde diesem am 23. Mai 2019 zugestellt.

3 Am 4. Juli 2019 brachte der Verfahrenshelfer beim Verwaltungsgerichtshof im Wege des Web-ERV die außerordentliche Revision ein, die mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

4 Am 5. Juli 2019 brachte der Verfahrenshelfer die Revision überdies direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Diesem Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben.

5 Ausgehend von diesem Sachverhalt erweist sich die vorliegende Revision als verspätet:

Hat die Partei - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist (von sechs Wochen) mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen. 6 Der Bestellungsbescheid wurde dem bestellten Verfahrenshelfer am 23. Mai 2019 zugestellt; die Revisionsfrist endete daher am 4. Juli 2019.

7 Bis zu diesem Tag wurde die Revision nicht bei der gemäß § 24 Abs. 1 VwGG zuständigen Einbringungsstelle (Bundesverwaltungsgericht) eingebracht bzw. konnte eine Weiterleitung der fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Revisionsfrist nicht stattfinden.

8 Die erst am 5. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision war daher verspätet und deshalb wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180142.L00

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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