TE Vwgh Beschluss 2019/8/2 Ra 2019/09/0056

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Veröffentlicht am 02.08.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der H Kft. in S, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen den Berichtigungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. Februar 2019, Zl. LVwG 20.32-2110/2018-8, betreffend eine Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz als unbegründet ab und verpflichtete diese zum Ersatz des mit 369,80 Euro bestimmten Schriftsatzaufwands an den Rechtsträger der belangten Behörde.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2019 berichtigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis vom 1. Oktober 2018 gemäß § 17 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass der von der revisionswerbenden Partei zu leistende Aufwandersatz richtig 368,80 Euro statt 369,80 Euro betrage. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen diesen Berichtigungsbeschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:

4 Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.7.2019, Ra 2019/09/0038 und 0067, mwN). 5 Nach dem gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann es Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. 6 § 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. nochmals VwGH 15.7.2019, Ra 2019/09/0038 und 0067, mwN).

7 Der angefochtene Berichtigungsbeschluss verringert die der revisionswerbenden Partei auferlegten Kosten und ist damit für sie ausschließlich von Vorteil. Die eine Verletzung in den Rechten auf "Nichtfestsetzung eines zu hohen Ersatzes des Schriftsatzaufwandes", "Eigentum" und "rechtsrichtige Entscheidung" als Revisionspunkte anführende Revision gegen den Berichtigungsbeschluss zeigt demnach eine Verletzung in subjektivöffentlichen Rechten nicht auf (vgl. abermals VwGH 15.7.2019, Ra 2019/09/0038 und 0067, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090056.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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