TE Lvwg Beschluss 2019/7/1 VGW-101/042/13747/2018, VGW-101/V/042/4459/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
VwGVG §15
VwGVG §16
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §2
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3

Text

A)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag von Frau B. vom 14.8.2018, mit welchem die Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht Wien und damit der Übergang der Entscheidungspflicht über deren Auskunftsbegehren vom 6.4.2018 auf das Verwaltungsgericht Wien beantragt bzw. geltend gemacht wurde (protokolliert zu VGW-101/042/13747/2018), den

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 31 i.V.m. § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Antrag von Frau B. vom 14.8.2018, mit welchem diese den Übergang der Entscheidungspflicht über deren Auskunftsbegehren vom 6.4.2018 auf das Verwaltungsgericht Wien beantragt bzw. geltend gemacht hat, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den durch Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft OG, über den mit Schriftsatz vom 4.3.2019 gestellten „Antrag auf Zurückziehung“ (protokolliert zu VGW-101/V/042/4459/2019) den

B E S C H L U S S

I. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit per Telefax eingebrachtem Schriftsatz vom 6.4.2018 stellte die Beschwerdeführerin nachfolgenden Auskunftserteilungsantrag:

„Die Auskunftwerberin begehrt in umseits rubrizierter Bausache von der Gemeinde Wien,

Baupolizei MA 37 sowie von der MA 69 Liegenschaftsmanagement und der MA 41 Stadtvermessung, ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 8 Wochen nachstehende Auskünfte durch Beantwortung nachstehender Fragen:

1) Welche Ermittlungsaufträge hat die MA 37 an welche Personen mit welchem Inhalt zu welchen Zeitpunkten ab Anfang November 2017 bis heute erteilt ?

2) Liegen der MA 37 Baupolizei Wien über die in Punkt 1. erteilten Aufträge bereits mündlich und/oder schriftlich entsprechende Ermittlungsergebnisse vor ?

wenn ja, seit wann ? von welcher/n Person/en ? mit welchem Inhalt ?

wenn nein, warum nicht ? hat die MA 37 eine Erledigung urgiert (bejahendenfalls

wann und welcher/n Person/en gegenüber) ?

3) Welche konkreten Gründe stehen aus heutiger Sicht einer Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages entgegen ?

4) Hat die MA 37 mittlerweile vom Vorliegen des Vermessungsergebnisses der MA 41 Kenntnis, wenn ja seit wann mit welchem Inhalt ?

5) Liegen der MA 37 von Seiten eines Liegenschaftseigentümers konkrete Informationen darüber vor, ob, wann und in welcher Form von diesem die Behebung des/der Baugebrechen beabsichtigt ist ? bejahendenfalls mit welchem Inhalt ?

6) Befindet sich die verfahrensgegenständliche Stützmauer (zumindest teilweise) auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1 und/oder Grundstück Parzelle Nr. 2 ?

7) Hat es in der Vergangenheit Gespräche zwischen den Beteiligten, wenn ja zwischen welchen Personen ? wann ? worüber ? mit welchem Ergebnis ? betreffend die Behebung des/der Baugebrechen gegeben ?

8) Wurde der MA 37 in der Vergangenheit über den Fortschritt der Gespräche Bericht erstattet, wenn ja wann ? von welchen Personen ? mit welchem Inhalt ?

Soweit die Beantwortung einzelner Fragen auch in den Wirkungsbereich der MA 69 und/oder MA 41 fällt, möge die MA 37 gegenständliches Begehren auch unverzüglich an das hiefür zuständige Organ weiterleiten.

Sollte die Gemeinde Wien, MA 37 Baupolizei, MA 69 Liegenschaftsmanagement und MA 41 Stadtvermessung hierüber nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht Auskunft erteilen, so wird weiters gestellt der

ANTRAG

auf Bescheiderlassung darüber, ob eine Auskunft über die im Antrag gestellten Fragen von der Gemeinde Wien MA 37 Baupolizei, MA 69 Liegenschaftsmanagement und MA 41 Stadtvermessung erteilt oder mit welcher Begründung unterlassen wird.“

Da diesem Antrag nicht gemäß § 3 Abs. 2 Wr. AuskunftspflichtG innerhalb von 8 Wochen entsprochen worden ist, und binnen dieser Frist auch kein schriftlicher Bescheid, mit welchem der Antrag ab- bzw. zurückgewiesen worden ist, erlassen worden ist, brachte die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6.7.2018 bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

„Mit schriftlicher Telefaxeingabe vom 06.04.2018 stellte ich an die belangte Behörde einen Antrag auf Auskunftserteilung im Zusammenhang mit einem beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37, Wien zu GZ: … anhängigen baupolizeilichen Ermittlungsverfahren betreffend eines Baugebrechens auf der Liegenschaft EZ 3 und 4, Grundstück 1 und 2 (Kleingartenparzelle C.), die im Eigentum der Stadt Wien (Magistratsabteilung 69 - Liegenschaftsmanagement hinsichtlich EZ 3, GST1) und der D. Aktiengesellschaft (hinsichtlich EZ 4, GST2) stehen.

Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 41 wurde die vom Baugebrechen unter anderem betroffene bauliche Anlage (Stützmauer) zur GZ: … vermessen.

Mit dem eingangs erwähnten Antrag wurde unter anderem auch die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert, ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 8 Wochen konkrete Auskünfte zu den im Antrag näher dargestellten Fragen - jeweils betreffend ihren eigenen Wirkungsbereich - zu erteilen.

Gleichzeitig wurde mit diesem eingangs genannten Antrag auch der (Eventual-) Antrag verbunden, einen Bescheid darüber zu erlassen, ob eine Auskunft über die im Antrag gestellten Fragen von der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 37 Baupolizei beantwortet oder mit welcher Begründung nicht beantwortet werden, sollte die belangte Behörde hierüber nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht Auskunft erteilen.

Gemäß § 3 Abs 2 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes hat die belangte Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 8 Wochen nach dem Einlangen des Begehrens Auskunft zu erteilen. Dies hat die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen. Ebenso hat es die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen, hierüber mittels schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Bislang hat die belangte Behörde demnach weder eine Auskunft erteilt noch über den Antrag vom 06.04.2018 bescheidmäßig entschieden.

Die belangte Behörde ist daher säumig geworden und wird folglich hiermit eine

Säumnisbeschwerde

an das hierfür zuständige Landesverwaltungsgericht Wien erhoben, welche bei der säumigen Beschwerde eingebracht wird, verbunden mit dem an das Landesverwaltungsgericht Wien gerichteten Antrag, die Säumigkeit der belangten Behörde dahingehend festzustellen, dass die mit dem Auskunftsbegehren belangte Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 eine Auskunft zu Unrecht verweigert hat.

Begründung:

Die im Auskunftsbegehren enthaltenen und in den sachlichen sowie örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fallenden Fragen wurden von dieser nicht (fristgerecht) beantwortet.

Ich bin daher in meinem subjektiven Recht auf Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz verletzt.

Die belangte Behörde wird daher, sollte sie weiterhin die Auskunft verweigern, den gesamten Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung unverzüglich vorzulegen haben.

Es werden gestellt nachstehende

Anträge:

1. Das Landesverwaltungsgericht Wien möge feststellen, dass die mit dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin befasste und in ihren sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich fallende Behörde eine Auskunft zu Unrecht verweigert hat.

2. Weiters wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In weiterer Folge richtete die belangte Behörde nachfolgendes mit 27.7.2018 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin:

„Sehr geehrte Frau B.,

zu Ihrem Schreiben vom 06.04.2018 betreffend den Antrag auf Auskunft zu verschiedenen Aspekten des laufenden Bauauftragsverfahrens zu og. Liegenschaft dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Eingangs ist festzuhalten, dass Ihnen als Unterpächterin der og. Badehütte samt Freiflächen, im Bauauftragsverfahren die Parteistellung nicht zukommt.

Dennoch können wir Ihnen im Rahmen einer Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz die von Ihnen gestellten Fragen wie folgt beantworten:

ad 1), 2), 4) und 6) Die MA 41 hat nach entsprechender Beauftragung eine Vermessung der gegenständlichen Stützmauer zur Bestimmung deren Lage vorgenommen.

Die ersten Ermittlungsergebnisse (Vermessungsplan der MA 41) wurden der MA 37 im April 2018 übermittelt.

Eine ergänzende Stellungnahme der MA 41 erreichte die MA 37 im Juni 2018.

Im Ergebnis hat sich herausgestellt, dass sich die gegenständliche Stützmauer zu Gänze auf der Liegenschaft EZ 3, Gst.Nr. 1 der Kat. Gemeinde E. befindet.

ad 3) Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags konnte zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens noch nicht erfolgen, da der MA 37 bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Vermessungsergebnisse Vorlagen.

ad 5) Bei der MA 37 sind diesbezüglich keine Informationen aktenkundig.

ad 7) und 8) Da die MA 37 keinen Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens im Sinne des § 129 Abs. 2 und 4 BO erlassen hat, haben auch keine diesbezüglichen Gespräche stattgefunden. Vielmehr wurde ein Auftrag zur Beseitigung von Vorschriftswidrigkeiten im Sinne des § 129 Abs. 10 BO erlassen.

Für weitere Auskünfte betreffend die Durchführung von Bautätigkeiten und allfällige zivilrechtliche Fragen dürfen wir Sie bitten, sich an Ihre Unterverpächterin als Ihre unmittelbare Vertragspartnerin zu wenden.

Abschließend dürfen wir festhalten, dass die Baubehörde mit diesem Auskunftsschreiben Ihrem Auskunftsbegehren vom 06.04.2018 entsprochen hat und in Anwendung des § 16 Abs. 1 VwGVG Ihre Säumnisbeschwerde vom 02.07.2018 somit als gegenstandslos betrachtet wird.“

Da die belangte Behörde auch weiterhin nach Ansicht der Beschwerdeführerin den von ihr gestellten Antrag nicht im Antragsumfang beantwortet hatte bzw. mit einem Bescheid diesen Antrag ab- bzw. zurückgewiesen hatte, brachte die Beschwerdeführerin daraufhin einen mit 14.8.2018 datierten „Vorlageantrag“ bei der belangten Behörde ein.

In diesem führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

„In umseits rubrizierter Verwaltungssache habe ich gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Wien, belangte Behörde am 02.07.2018 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Auskunfts-/Entscheidungspflicht erhoben. Dies unter Hinweis auf einen am 06.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Auskunfterteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz.

Die belangte Behörde hat nunmehr mit Schreiben vom 26.07.2018 einzelne im Antrag gestellte Fragen, allerdings unvollständig und völlig unzureichend, beantwortet.

Dazu stelle ich den

VORLAGEANTRAG,

wonach die belangte Behörde meine Säumnisbeschwerde unter gleichzeitigem Anschluss der Akten des umseits genannten Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorlegen möge.“

Bis zum Zeitpunkt des Einlangens dieses „Vorlageantrags“ bei der belangten Behörde war durch diese keine Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die gegenständliche Säumnisbeschwerde erfolgt.

Aufgrund dieses „Vorlageantrags“ wurde von der belangten Behörde der gegenständliche Akt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Anlässlich dieser Aktenvorlage hob die belangte Behörde hervor, das diese ihrer Entscheidungspflicht im Hinblick auf das Auskunftsbegehren von Frau B. vom 6.4.2018 vollumfänglich nachgekommen sei, und dass daher nach Einschätzung der belangten Behörde der Vorlageantrag von Frau B. unzulässig sei. Ausschließlich aufgrund des Begehrens des Vorlageantrags werden die erstinstanzlichen Akten vorgelegt.

Damit steht aber fest, dass die gegenständliche Aktenvorlage nicht in Entsprechung des § 16 Abs. 2 VwGVG erfolgt ist.

Da nun aber, wie nachfolgend ausgeführt, die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 2.7.2018 mit der Nachholung der beantragten Beauskunftung durch den Schriftsatz vom 26.7.2018 aus dem Rechtsbestand getreten ist, vermochte diese Aktenvorlage sohin denkunmöglich einen Übergang der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Behandlung des gegenständlichen Auskunftsantrags vom 6.4.2018 zu bewirken. Gegenstand des zur GZ VGW-101/042/13747/2018 geführten Verfahrens ist sohin nicht die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 2.7.2018, und daraus folgend auch nicht die Behandlung des Auskunftsantrags vom 6.4.2018.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2018 räumte das erkennende Gericht der belangten Behörde im Hinblick auf die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein Stellungnahmerecht ein. Zudem wurde ersucht, alle die gegenständliche Anfrage betreffenden Unterlagen vorzulegen. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob bzw. bejahendenfalls warum manche der gestellten Fragen nicht beantwortet worden seien. Auch möge bekannt gegeben werden, ob die gewünschten Fragen umfassender beantwortet werden können und bejahendenfalls ob einer umfassenderen Beantwortung etwas im Wege stehe.

In Beantwortung dieser Anfrage vom 7.11.2018 führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.11.2018 aus:

„In Hinblick auf das Schreiben des VGW vom 07.11.18, eingelangt am 09.11.18, wird binnen offener Frist von der belangten Behörde folgende Stellungnahme abgegeben:

Aufgrund der Vielzahl an Eingaben der Einschreiterin in dieser Causa ist eingangs festzuhalten, dass Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem VGW die Säumnisbeschwerde vom 02.07.18 sowie der bezugnehmende Vorlageantrag vom 14.08.18 sind.

Da die belangte Behörde mit der Erteilung der Auskunft im Schreiben vom 26.07.18. dem Auskunftsbegehren entsprochen hat, liegt ein Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 VwGVG vor und wäre das Säumnisverfahren aus ha. Sicht einzustellen.

Die Auskunft wurde gemäß § 1 Abs. 2 Wiener AuskunftspflichtG beruhend auf jenem aktenkundigen Wissen im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens vom 06.04.18 erteilt.

Teilweise konnte sogar darüber hinaus auch Auskunft über Geschehnisse des Zeitraums von der Antragstellung bis zur Auskunftserteilung gegeben werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die gestellten Fragen entsprechend der damals vorliegenden Aktenlage und in Ansehung der gewählten Formulierung in der Anfrage beantwortet wurden.

Eine über die tatsächlich erfolgte Beantwortung hinausgehende Auskunft ist nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage nicht möglich bzw. in Hinblick auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und zum Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig.

Es darf erneut darauf hingewiesen werden, dass die Einschreiterin als bloße Unterpächterin mangels Eigentumsrecht an der auftragsgegenständlichen Stützmauer samt Verankerungen von der belangten Behörde niemals als Verpflichtete eines baubehördlichen Auftrags in Anspruch genommen wurde und ihr daher das Parteirecht auf vollumfängliche Akteneinsicht nicht zukommt.

Das übrige Vorbringen der Einschreiterin ist als zivilrechtliches Begehren zu qualifizieren und allenfalls im Wege der Zivilgerichte gegenüber der Unterverpächterin als unmittelbare Vertragspartnerin geltend zu machen.“

Mit Schriftsatz vom 11.1.2019 ersuchte das erkennende Gericht im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde vom 23.11.2018, aus welchen gefolgert werden könne, dass manche beantragte Informationen in Hinblick auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und zum Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG nicht erteilt worden seien, die belangte Behörde um Bekanntgabe der Aktenteile, welche nach deren Ansicht vom Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin erfasst seien, aber im Hinblick auf grundrechtliche Erwägungen, wie etwa das Grundrecht auf Datenschutz, von der Auskunftspflicht nicht erfasst seien.

Mit Schriftsatz vom 30.1.2018 beantwortete die belangte Behörde diese Anfrage wie folgt:

„In Hinblick auf das Schreiben des VGW vom 11.01.19, eingelangt am 16.01.19, wird von der belangten Behörde folgende Stellungnahme abgegeben:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich das Auskunftsbegehrens der Einschreiterin und nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 06.04.18 auf die Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes stützt.

Eine Auskunft im Sinne des obzit. Gesetzes stellt eine Wissenserklärung eines Behördenorganes dar und ist streng vom Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu unterscheiden.

Die Akteneinsicht ermöglicht den Parteien - als Unterpächterin war die Einschreiterin lediglich Beteiligte im Sinne des § 8 erster Halbsatz AVG - im Wege einer physischen Einschau in die Originaldokumente nahezu unbeschränkten, unmittelbaren Zugang zu den Akten des bezughabenden Verwaltungsverfahrens.

Die Auskunft nach dem Wr. AuskunftspflichtG ist jedoch beschränkt.

Bei Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und einem überwiegenden berechtigten Interesse der Partei(en) ist die Auskunft nicht bzw. hinsichtlich der geheimhaltungswürdigen Informationen nicht zu erteilen.

Gegenständlich wurde Auskunft betreffend Vorschriftswidrigkeiten gemäß § 129 Abs. 10 BO sowie hinsichtlich der Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO begehrt.

Nach § 135 Abs. 1 BO sind Übertretungen dieses Gesetzes grundsätzlich als verwaltungsbehördlich strafbares Verhalten zu qualifizieren, für welches schlussendlich eine natürliche Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen würde.

Detaillierte Auskünfte über diese Sachverhalte und die allfälligen verantwortlichen Personen sind daher als strafrechtsbezogene Daten vom Auskunftsrecht nicht erfasst, da Sie dem Recht auf Datenschutz unterliegen.

Einige begehrte Informationen betreffen das Tätigwerden der und den konkreten Verfahrensgang bei der Behörde.

Diese Daten unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 20 Abs. 3 B-VG, da sie im Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens ausschließlich zur Vorbereitung einer Entscheidung (Anm.: Bauauftrag) erhoben und verarbeitet wurden.

Eine Auskunftserteilung war daher aus diesem Grund nicht zulässig.

Abschließend ist von Seiten der belangten Behörde erneut festzuhalten, dass jene nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Auskünfte mit ha. Schreiben vom 26.07.18 erteilt wurden.“

In weiterer Folge langte mit Schriftsatz vom 4.3.2019 beim erkennenden Gericht ein Schreiben von Frau A. B. ein, mit welchem diese einen „Antrag auf Zurückziehung“ stellte. Ausschließlich in der begründenden Darlegung des Schreibens wurde ausgeführt, dass mit diesem Schreiben die von Frau B. eingebrachte Säumnisbeschwerde zurückgezogen werden solle.

Daraufhin telefonierte der Unterfertigende noch am 5.3.2019 mit der Kanzlei des Vertreters von Frau B. und teilte mit, dass es keinen „Antrag auf Zurückziehung“ gebe, und dass wohl davon auszugehen sei, dass die Kanzlei eigentlich eine „Zurückziehung des Antrags“ einbringen wollte. Da das erkennende Gericht nicht befugt ist, einen klaren Eingabewortlaut umzuformulieren, werde daher ersucht, ein zulässiges Anbringen, wie etwa eine „Zurückziehung des Antrags vom 6.4.2018“ einzubringen.

Da in weiterer Folge keinerlei Schriftsatz von der Kanzlei übermittelt wurde, telefonierte der erkennende Richter am 27.3.2019 mit dem Vertreter von Frau B. und teilte der erkennende Richter mit, dass es keinen „Antrag auf Zurückziehung“ gebe, und dass wohl davon auszugehen sei, dass die Kanzlei eigentlich eine „Zurückziehung des Antrags“ einbringen wollte. Da das erkennende Gericht nicht befugt ist, einen klaren Eingabewortlaut umzuformulieren, werde daher ersucht, ein zulässiges Anbringen, wie etwa eine „Zurückziehung des Antrags vom 6.4.2018“ einzubringen.

Diesem Ersuchen des erkennenden Gerichts wurde von der Antragstellerin nicht gefolgt.

Daraufhin erfolge seitens des erkennenden Gerichts am 27.6.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung. Zu dieser erschien lediglich der Vertreter der belangten Behörde, welcher sich auf das bisherige Behördenvorbringen berief.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zu A) Vorlageantrag:

§ 8 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.

die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.

die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

§ 16 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 1 Wr. AuskunftspflichtG lautet wie folgt:

„(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.“

§ 2 Wr. AuskunftspflichtG lautet wie folgt:

„(1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.“

§ 3 Wr. AuskunftspflichtG lautet wie folgt:

„(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.“

Gegenstand einer Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG sind nur Wissenserklärungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Anfrage der Behörde bekannt waren; daher ist der Gegenstand nicht eine Auskunft über Willensbildungen oder über die Intentionen der Behörde hinsichtlich der Erlassung eines Rechtsakts (vgl. RV 41 BlgNR 17. GP, 3 zu § 1 AuskunftspflichtG; VwGH 30.6.1994, 94/06/0094; 11.10.2000, 98/01/0473; 27.2.2013, 2009/17/032; Wieser in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Art. 20 Abs. 4 B-VG, Rz 30; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 28).

Die maßgebliche Sachlage für die Beantwortung einen Auskunftsantrags, und sohin auch für einen Antrag auf Abspruch über die Erteilung der durch einen Auskunftsantrag beantragten Auskunft ist der Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens bei der Behörde. Informationen, welche die Behörde erst nach dem Einlangen des Auskunftsantrags erlangt hat, sind nicht zu beauskunften (vgl. VwGH 12.7.1989, 88/01/0218; 13.9.1991, 90/18/0193; 10.12.1991, 91/04/0053; 23.10.1995, 93/10/0009; 25.11.2008, 2007/06/0084; 23.7.2013, 2010/05/0230; 20.5.2015, 2013/04/0139; 9.9.2015, 2013/04/0021; 13.9.2016, 2015/03/0038; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur sind sohin nur Akteninhalte bzw. der Behörde bekannte Sachverhalte der mögliche Gegenstand eines Auskunftsbegehrens. Ein Begehren auf Mitteilung von Behördenmeinungen oder auf Bekanntgabe des von der Behörde intendierten künftigen Behördenhandels sind folglich nicht zulässiger Gegenstand eines Auskunftsbegehrens.

Daraus folgt, dass der Punkt 3) des Auskunftsbegehrens nicht Gegenstand eines Auskunftsantrags sein kann, und daher von der Behörde auch nicht zu behandeln war.

Zudem ist aufgrund der obangeführten Judikatur abzuleiten, dass die Behörde aufgrund des gegenständlichen Auskunftsantrags nur gehalten ist, die bis zum 6.4.2018 der Behörde zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und Akteninhalte zu beauskunften.

Gegenstand des gegenständlichen Auskunftsbegehrens waren sohin folgende Anträge:

1) Welche Ermittlungsaufträge hat die MA 37 an welche Personen mit welchem Inhalt zu welchen Zeitpunkten ab Anfang November 2017 bis heute erteilt ?

2) Liegen der MA 37 Baupolizei Wien über die in Punkt 1. erteilten Aufträge bereits mündlich und/oder schriftlich entsprechende Ermittlungsergebnisse vor ? Wenn ja, seit wann ? von welcher/n Person/en ? mit welchem Inhalt ? Wenn nein, warum nicht ? hat die MA 37 eine Erledigung urgiert (bejahendenfalls wann und welcher/n Person/en gegenüber) ?

4) Hat die MA 37 mittlerweile vom Vorliegen des Vermessungsergebnisses der MA 41 Kenntnis, wenn ja seit wann mit welchem Inhalt ?

5) Liegen der MA 37 von Seiten eines Liegenschaftseigentümers konkrete Informationen darüber vor, ob, wann und in welcher Form von diesem die Behebung des/der Baugebrechen beabsichtigt ist ? bejahendenfalls mit welchem Inhalt ?

6) Befindet sich die verfahrensgegenständliche Stützmauer (zumindest teilweise) auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1 und/oder Grundstück Parzelle Nr. 2 ?

7) Hat es in der Vergangenheit Gespräche zwischen den Beteiligten, wenn ja zwischen welchen Personen ? wann ? worüber ? mit welchem Ergebnis ? betreffend die Behebung des/der Baugebrechen gegeben ?

8) Wurde der MA 37 in der Vergangenheit über den Fortschritt der Gespräche Bericht erstattet, wenn ja wann ? von welchen Personen ? mit welchem Inhalt ?

Bei Zugrundelegung des Aktenstands per 6.4.2018 ist zu diesen Anträgen auszuführen:

ad 1) „Welche Ermittlungsaufträge hat die MA 37 an welche Personen mit welchem Inhalt zu welchen Zeitpunkten ab Anfang November 2017 bis heute erteilt ?“

Es wurden zwischen November 2017 und dem 6.4.2018 keine
Ermittlungsaufträge an die MA 37 erteilt.

ad 2) „Liegen der MA 37 Baupolizei Wien über die in Punkt 1. erteilten Aufträge bereits mündlich und/oder schriftlich entsprechende Ermittlungsergebnisse vor ? Wenn ja, seit wann ? von welcher/n Person/en ? mit welchem Inhalt ? Wenn nein, warum nicht ? hat die MA 37 eine Erledigung urgiert (bejahendenfalls wann und welcher/n Person/en gegenüber) ?“

Mangels Erteilung eines Auftrags erliegen im Akt auch keinerlei
Ermittlungsergebnisse.

ad 4) „Hat die MA 37 mittlerweile vom Vorliegen des Vermessungsergebnisses der MA 41 Kenntnis, wenn ja seit wann mit welchem Inhalt ?“

Es erliegen im Akt keine Vermessungsergebnisse der MA 41.

ad 5) „Liegen der MA 37 von Seiten eines Liegenschaftseigentümers konkrete Informationen darüber vor, ob, wann und in welcher Form von diesem die Behebung des/der Baugebrechen beabsichtigt ist ? bejahendenfalls mit welchem Inhalt ?“

Es erliegen im Akt keine solchen Informationen.

ad 6) „Befindet sich die verfahrensgegenständliche Stützmauer (zumindest teilweise) auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1 und/oder Grundstück Parzelle Nr. 2 ?“

Es erliegt im Akt kein Schriftstück, aus welchem zwingend erschlosssen
werden kann, auf welchem Grundstück die gegenständliche Stützmauer
liegt.

Doch erliegt im Akt ein nicht näher begründetes oder durch Beweismittel
belegtes Schreiben der MA 69 vom 3.8.2017, wonach die gegenständliche
Stützmauer auf nicht im Eigentum der Stadt Wien stehe, und wonach die
MA 69 „annehme“, dass diese im Eigentum der D. AG stehe.

ad 7) „Hat es in der Vergangenheit Gespräche zwischen den Beteiligten, wenn ja zwischen welchen Personen ? wann ? worüber ? mit welchem Ergebnis ? betreffend die Behebung des/der Baugebrechen gegeben ?“

Es liegen im Akt keine Aufzeichnungen über solche Gespräche.

ad 8) „Wurde der MA 37 in der Vergangenheit über den Fortschritt der Gespräche Bericht erstattet, wenn ja wann ? von welchen Personen ? mit welchem Inhalt ?“

Mangels des Erliegens von Auszeichnungen von solchen Gesprächen
findet sich im Akt auch kein Schriftsatz, aus welchem über den Fortschritt
der Gespräche berichtet wird.

In Anbetracht dieser Sachlage wurden von der Magistratsabteilung 37 in deren Schreiben vom 26.7.2018 alle diese Informationen und zudem noch mehr Informationen und Auskünfte erteilt, als die Magistratsabteilung 37 aufgrund des gegenständlichen Auskunftsantrags überhaupt erteilen hätte müssen. Folglich ist von der Magistratsabteilung 37 dem gegenständlichen Auskunftsbegehren voll entsprochen worden.

Die Magistratsabteilung 37 ist daher umfassend (sogar überschießend) ihrer Auskunftspflicht nachgekommen.

Da sohin die Magistratsabteilung 37 zwar nach Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde, aber noch innerhalb der dreimonatigen Nachentscheidungsfrist und vor der Aktenvorlage an das erkennende Gericht dem Auskunftsbegehren umfassend (sogar überschießend) nachgekommen ist, verfügte diese ab der Zustellung des Beauskunftungsschreibens vom 26.7.2018 gar nicht (mehr) über die Befugnis bzw. Kompetenz, über den gegenständlichen Auskunftsantrag bescheidmäßig (nämlich durch Feststellung, dass bestimmte Anfragepunkte nicht beantwortet werden) abzusprechen.

Wie von der Magistratsabteilung 37 zutreffend ausgeführt wurde, bestand daher kein Anlass zur Vorlage der erstinstanzlichen Akten aufgrund der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG.

Selbst wenn man daher – entgegen der vom erkennenden Gericht vertretenen Ansicht - annehmen wollte, dass mit der gegenständlichen Aktenvorlage ein „Vollzugszuständigkeitsübergang“ auf das Verwaltungsgericht Wien bewirkt worden ist, wäre das Verwaltungsgericht Wien nicht befugt, anstelle des Magistats der Stadt Wien eine solche Feststellungsentscheidung zu treffen bzw. festzustellen, dass der Magistrat noch weitere Informationen zu erteilen habe.

Da sohin aber die Magistratsabteilung 37 jedenfalls vor der gegenständlichen Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht Wien ihrer Entscheidungspflicht (gegenständlich: Mitteilungspflicht) nachgekommen ist, war diese zum Zeitpunkt der Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde auch nicht (mehr) säumig.

Damit steht aber fest, dass die gegenständliche Aktenvorlage auch tatsächlich nicht in Entsprechung des § 16 Abs. 2 VwGVG erfolgt ist.

Da nun aber, wie nachfolgend ausgeführt, die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 2.7.2018 mit der Nachholung der beantragten Beauskunftung durch den Schriftsatz vom 26.7.2018 aus dem Rechtsbestand getreten ist, vermochte diese Aktenvorlage sohin denkunmöglich einen Übergang der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Behandlung des gegenständlichen Auskunftsantrags vom 6.4.2018 zu bewirken. Gegenstand des zur GZ VGW-101/042/13747/2018 geführten Verfahrens ist sohin nicht die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 2.7.2018, und daraus folgend auch nicht die Behandlung des Auskunftsantrags vom 6.4.2018.

Festzuhalten ist daher, dass gegenständlich die besondere Konstellation vorliegt, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Akt gar nicht gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG vorgelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass Aktenvorlage daher nicht deshalb erfolgt ist, weil diese nicht in der Lage ist, innerhalb der gesetzlichen Nachfrist ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht nachzukommen.

Vielmehr erfolgte die Aktenvorlage ausschließlich in Entsprechung des Vorlageantrags von Frau B..

Da diesem „Voranlageantrag“ keine Beschwerdevorentscheidung vorangegangen war, ist der gegenständliche „Vorlageantrag“ somit aber keinesfalls als ein Vorlageantrag i.S.d. § 15 VwGVG einstufbar.

Da dieser Vorlageantrag auch nicht beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht worden ist, kann dieser auch nicht als Übermittlung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Bewirkung eines Vollzugszuständigkeitsübergangs auf das Verwaltungsgericht Wien ausgelegt werden. Im Übrigen wäre diesfalls aber schon denkunmöglich deshalb kein Übergang der Entscheidungspflicht bewirkt worden, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen „Vorlageantrags“ die dreimonatige gesetzliche Erledigungsnachfrist noch nicht abgelaufen war. Der gegenständliche Antrag wäre daher auch diesfalls abzuweisen gewesen.

Es handelt sich daher beim gegenständlichen „Vorlageantrag“ um einen im Gesetz nicht vorgesehenen Antrag sui generis.

Damit stellt sich aber die Frage, was der Gegenstand des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

Da Frau B. mit ihrem Vorlageantrag deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese davon ausgeht, einen Rechtsanspruch darauf zu haben, dass der erstinstanzliche Akt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wird, scheidet jedenfalls die Annahme einer irrtümlichen Aktenvorlage, und damit die formlose Rücksendung des Aktes als vom Verwaltungsgericht Wien einzig zu setzende Maßnahme aus.

Im Ergebnis wird man daher die gegenständliche Aktenvorlage, und die damit bewirkte Verfahrensanhängigkeit im Sinne des mit dem „Vorlageantrag“ zum Ausdruck gebrachten Rechtsanspruch auszulegen haben.

In der Begründung des Vorlageantrags wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht von Frau B. der Magistrat der Stadt Wien nicht seiner durch das Auskunftsbegehren ausgelösten Handlungsverpflichtung nachgekommen ist, und sohin zur Erlassung eines das Auskunftsbegehren ab- oder zurückweisenden Bescheids verpflichtet gewesen wäre.

Daher wurde mit diesem „Vorlageantrag“ die Vorlage der von Frau B. mit 2.7.2018 datierten und am 12.7.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde beantragt. Implizit wurde damit auch der Übergang der Entscheidungspflicht über das gegenständliche Auskunftsbegehren auf das Verwaltungsgericht Wien beantragt.

Gegenstand der gegenständlichen Aktenvorlage ist folglich der Antrag von Frau Frau B., das Verwaltungsgericht Wien möge über deren Auskunftsantrag vom 6.4.2018 entscheiden.

Mit diesem Antrag übersieht Frau B. aber, dass deren Aufkunftsantrag vom 6.4.2018 bereits vollinhaltlich erledigt worden ist, und daher der Rechtsanspruch auf Erledigung des Antrags mit der Aktenerledigung weggefallen ist.

Folglich ist der gegenständliche „Vorlageantrag“ von Frau B. vom 14.8.2018 jedenfalls als unzulässig einzustufen. Es war daher nicht auf die Frage einzugehen, ob die Rechtsordnung zusätzlich zu einer Säumnisbeschwerde, und zum Recht auf Einbringung der Säumnisbeschwerde direkt beim Gericht im Falle des Weiterbestands der erstbehördlichen Zuständigkeit über den Zeitraum der Nachentscheidungsfrist hinaus, auch durch einen Antrag wie den gegenständlichen die Geltendmachung des Übergangs der Entscheidungskompetenz auf das Verwaltungsgericht zulässt.

Zu B) Antrag auf Zurückziehung:

Mit Schriftsatz vom 4.3.2019 stellte Frau B. einen „Antrag auf Zurückziehung“. Trotz Hinweises des erkennenden Gerichts, dass die österreichische Rechtsordnung keinen „Antrag auf Zurückziehung“ kennt, und dass die Grenzen der Auslegung dieses Antrags die Grenzen des Wortsinns des Antrags sind, und daher der Antrag entsprechend anders zu formulieren sei, wurde von Frau B. kein anderer Antrag eingebracht bzw. der gegenständliche Antrag korrigiert.

Dem äußersten Wortsinn eines „Antrags auf Zurückziehung“ kann keinesfalls der Wortsinn einer „Zurückziehung einer Säumnisbeschwerde“ unterstellt werden.

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Verfahrenskontext die österreichische Rechtsordnung das Recht einer geschäftsfähigen Person zur Zurückziehung eines Antrags von keiner gerichtlichen Bewilligung abhängig machen würde.

Dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen wäre für Frau B. nichts gewonnen, wenn man deren „Antrag auf Zurückziehung“ in eine „Zurückziehung ihrer Säumnisbeschwerde vom 2.7.2018“ uminterpretieren würde. Dies deshalb, da wie zuvor ausgeführt, deren Säumnisbeschwerde mit der umfassenden Erfüllung der gesetzlichen Entscheidungspflicht durch die Auskunftserteilung im Rahmen des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 26.7.2018 aus dem Rechtsbestand getreten ist, und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgezogen werden kann.

Sohin wäre auch im Falle dieser Uminterpretation deren „Zurückziehung“ als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht; Auskunftspflicht; Gegenstand einer Auskunftspflicht; Wissenserklärung; Beschwerdegegenstand; Antrag auf Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.13747.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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