Entscheidungsdatum
25.06.2019Norm
AlVG §11Spruch
G312 2214377-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, VSNR: XXXX, vom 06.02.2019, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 28.01.2019, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 10.04.2019 und 19.06.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Behördenvertreter ausdrücklich auf die Erhebung der ao Revision beim VwGH sowie einer Beschwerde beim VfGH verzichtet hat.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2214377.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019