TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/27 W217 2162902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §22a

Spruch

W217 2162902-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda, Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte, Pestalozzistraße 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG Personalamt XXXX vom 03.04.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 04.08.2016 stellte Herr XXXX (in der Folge BF), an die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , den Antrag auf bescheidmäßige Absprache in Folge der Nichtgewährung einer Pensionskassenzusage gemäß § 22a GehG und Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG vom 01.01.2008 bis 31.08.2016. Überdies wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt.

Begründend führte der BF aus, dass er seit XXXX .1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe und gegenwärtig der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Aus § 22a Abs. 1 GehG ergebe sich die Verpflichtung der Republik Österreich, ihren Beamten eine Pensionskassenzusage zu erteilen, was somit auch für den BF als der Österreichischen Post AG zugewiesenem Beamten gelte. Bis dato habe die zuständige Dienstbehörde, das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen für den BF keine Pensionskassenbeiträge abgeführt. Es liege daher eine mehr als acht Jahre andauernde Säumnis der Dienstbehörde vor, welche geeignet sei, den BF in seinen Rechten zu schädigen.

Sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn des §22a GehG sei es völlig unstrittig, dass dem BF als einem der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage wie allen anderen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten zustehe. Aus der Wortfolge "hat zu erteilen" sei eindeutig zu entnehmen, dass die Erteilung der Pensionskassenzusage ein Gebot und keine bloße Option für die zuständige Behörde sei. Dem Sinn des § 22a GehG nach sei es auch eindeutig, dass dieser geschaffen worden sei, um den Pensionsverlust, der sich aufgrund der partiellen Anwendbarkeit des APG bei nach dem 31.12.1953 geborenen Bundesbeamten ergebe, durch eine betriebliche Altersvorsorge (2. Säule) zumindest zum Teil zu kompensieren. Aus diesem Grund sei auch allen davon betroffenen Bundesbeamten ein derartiger Rechtsanspruch in § 22a GehG eingeräumt, da auch alle Bundesbeamten von den Änderungen im Pensionsrecht betroffen gewesen seien.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des OGH im am 25.05.2016 zu 9ObA72/15a ergangenen Erkenntnis sei klar, dass auch auf den BF, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe und gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei, § 22a GehG anzuwenden sei, zumal der BF am XXXX geboren und die Bestimmung des 22a Abs. 1 GehG auch vom zeitlichen Anwendungsbereich auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anwendbar sei. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Österreichische Post AG von der Verpflichtung eine Pensionskassenzusage zu erteilen ausnehmen wollen, hätte er dies entsprechend in § 22a Abs. 1 GehG normieren müssen.

Der BF beantragte, dass die Dienstbehörde ihm beginnend mit 01.01.2008 bis einschließlich 31.08.2016 Pensionskassenbeiträge in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG zusprechen möge. Überdies wurde beantragt, die Dienstbehörde möge feststellen, dass dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist, diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG beträgt, für den BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind, der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen und dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, da eine konkrete Rechtsgefährdung für den BF vorliege, da in Folge der Untätigkeit der Dienstbehörde und des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG die klaren Rechtsvorschriften des § 22a GehG nicht umgesetzt würden.

Darüber hinaus sei dem BF gesetzeswidrig die Akteneinsicht verwehrt worden. Er beabsichtige im Falle der Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG in sämtliche dieses Verfahren betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen.

2. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 erhob der BF Säumnisbeschwerde, da über seinen Antrag vom 05.08.2016 nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen 6-Monatsfrist entschieden worden sei.

Der BF führte begründend aus, dass binnen dieser Frist seitens der zuständigen Dienstbehörde nicht nur keine Entscheidung getroffen, sondern vielmehr überhaupt keine verfahrensrechtliche Handlung gesetzt worden sei.

Inhaltlich hielt der BF seine obig unter Punkt 1. zusammengefassten Ausführungen aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher dem BF beginnend mit 01.01.2008 bis einschließlich 31.08.2016 Pensionskassenvorsorgebeiträge in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG zusprechen; in eventu feststellen, dass

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dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist

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diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG beträgt

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dem BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind

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der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen und

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dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete.

3. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX , vom 03.04.2017, wurde der Antrag des BF vom 04.08.2016 auf Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG beginnend mit 01.01.2008 bis einschließlich 31.08.2016 mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Eventualanträge auf Feststellung, dass

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dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist,

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diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG beträgt,

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dem BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind,

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der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen und

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dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete,

wurden wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde nach auszugsweiser Wiedergabe des § 22a GehG ausgeführt, dass aus § 22a Abs. 5 Z 3 GehG entgegen der Auffassung des BF keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung folge. Z 3 leg cit ordne (in Zusammenschau mit Z 1 und 2 in Abs. 5) nur an, dass für den Fall eines Abschlusses eines Kollektivvertrages über die Pensionszusage, dieser (aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen) das gleiche Beitrags- und Leistungsrecht wie der Bundes-Kollektivvertrag nach Abs. 1 bis 3 leg cit vorsehen müsse und mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen wäre. Z 3 leg cit schaffe damit nur eine Inhaltsvorgabe für die ein Abs. 5 leg cit eingeräumte Option, für die dienstzugewiesenen Beamten einen Kollektivvertrag abzuschließen, er schaffe aber keine Rechtsgrundlage zur Beitragsleistung für diese Beamten bei Fehlen eines solchen Kollektivvertrages. Überhaupt behalte § 22a GehG das Regelungsmodell des BPG bei, wonach Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfen, welche das Beitrags- und Leistungsrecht festlege, und welche die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung der von der Grundlagenvereinbarung erfassten Dienstnehmer bilde. § 22a GehG verweise deshalb auch auf das BPG und weiche davon nur insoweit ab, als für die Grundlagenvereinbarung der Bundeszusage die Rechtsform des Kollektivvertrages vorgesehen sei (nach § 3 BPG sei hingegen die Grundlagenvereinbarung grundsätzlich eine Betriebsvereinbarung). Hingegen enthalte § 22a GehG an keiner Stelle eine dahingehende Anordnung, dass die Bundespensionszusage gar keiner Grundlagenvereinbarung bedürfte. Für die der Österreichischen Post AG dienstzugewiesenen Beamten stehe allerdings derzeit keine solche Grundlagenvereinbarung in Geltung. Es bestehe daher keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung.

Schon aus dem klaren Wortlaut des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in der Fassung vom 03.07.2014 ergebe sich, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vom Anwendungsbereich des gegenständlichen Kollektivvertrages nicht erfasst seien. Eine Pensionskassenbeitragsleistung durch den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG sei für diese Beamten somit auch nicht gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages vorgesehen.

Von der Österreichischen Post AG sei keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beatmen erteilt und mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten vom Dienstgeber Bund kein Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 GehG für dienstzugewiesene Beamten abgeschlossen worden.

Die vom BF getroffene Schlussfolgerung, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG verpflichtet sei, einen "Abschluss" mit einer Pensionskasse zu tätigen und der BF einen Anspruch auf Pensionsleistungen in jenem Ausmaß hätte, in welchem der BF einen Pensionsanspruch gegenüber der vom Bund im Rahmen des Bundeskollektivvertrages vertraglich herangezogenen Pensionskasse hätte, wenn die Beiträge in vorangeführter Höhe für den BF dorthin entrichtet worden wären, könne nicht nachvollzogen werden.

Hinsichtlich der Eventualanträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch des einzelnen Beamten (kein subjektives Recht) auf Erteilung der Pensionskassenzusage bestehe. Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete finde auf Beamte, die der Österreichischen Post AG zugewiesen seien, keine Anwendung. Deshalb sei hieraus auch kein Anspruch abzuleiten. Nach den zwingenden Vorgaben zum Pensionskassen-Kollektivvertrag für dienstzugewiesene Beamte in § 22a Abs. 5 GehG könne der allgemeine Pensionskassen-Kollektivvertrag die dienstzugewiesenen Beamten auch gar nicht wirksam einbeziehen, weil für diese nach § 22a Abs. 5 Z 2 leg cit der Kollektivvertrag zwingend vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG mit der zuständigen Fachgewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Höhe der Bemessungsgrundlage des Pensionskassenbeitrages. Daher sei auch das Bestehen einer Nachzahlungsverpflichtung zu verneinen. Es bestehe weder eine Verpflichtung für den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG zum Abschluss eines entsprechenden Pensionskassen-Kollektivvertrages noch habe der BF ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung, weiters bestünden keine inhaltlichen Vorgaben zur Gestaltung des Pensionskassen-Kollektivvertrages. Die Eventualbegehren des BF seien daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.

4. Gegen den Bescheid vom 03.04.2017 erhob der BF mit Schreiben vom 21.04.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung in Folge Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens sowie wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Unter anderem führte der BF in der Beschwerde aus, dass der Dienstbehörde ein Irrtum unterlaufen sei, da der BF jene Leistungen beantrage, die den übrigen Bundesbeamten im Rahmen des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zuerkannt wurden. In dessen § 7 Abs. 1 werde ein Beitrag des Bundes in Höhe von 0,75% der aus § 6 Z 3 lit. a des Kollektivvertrages hervorgehe bei Beamten alle in der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 2 und 2a GehG enthaltenen Geldleistungen erfasst. Daher sei vom BF richtigerweise der § 22 GehG und nicht der § 22a GehG als maßgebliche Norm für die Höhe der Bemessungsgrundlage des Pensionskassenbeitrages nach § 22a GehG zitiert worden.

Der BF argumentiert weiters, dass es für die Umsetzung der Pensionskassenvorsorgezusage nicht zwingend erforderlich sei, dass ein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abgeschlossen werde, sofern sich die Höhe der Pensionskassenvorsorgezusage anderweitig bestimmen lasse, was auf Grundlage des § 22a Abs. 5 Z 3 GehG möglich sei. § 22a Abs. 5 Z 3 GehG normiere, dass die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten - somit auch für den BF - gelten würden.

Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes normiere in seinem § 7 Abs. 1 und 2 auch die Höhe der vom Bund zu entrichtenden Pensionskassenvorsorgebeiträge und ergebe sich aus diesen Bestimmungen auch das vom BF begehrte Ausmaß der abzuführenden Pensionskassenvorsorgebeiträge von 0,75% der Bemessungsgrundlage 14 Mal jährlich. Es sei sohin das Ausmaß der für den BF abzuführenden Pensionskassenvorsorgebeiträge auch bestimmbar.

Die Dienstbehörde verkenne auch, dass § 22a Abs. 5 Z 3 GehG explizit die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes auch für die nach § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorsehe und damit gesetzlich die Geltung desselben Beitrags- und Leistungsrechtes für die gemäß § 17 PTSG zugewiesene Beamtengruppe wie für alle übrigen Beamten des Bundes anordne.

Auch könne unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH keinesfalls der Ausschluss der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes für jene Ansprüche, die vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2012 entstanden sind, argumentiert werden, da erst mit 01.01.2013 durch eine Änderung des Kollektivvertrages die gemäß § 17 PTSG zugewiesenen Beamten aus dem Geltungsbereich des bereits mit 01.01.2009 in Kraft getretenen Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes gestrichen worden seien. Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 sei der BF somit vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage unzweifelhaft erfasst und hätten für diesen Zeitraum auch Pensionskassenvorsorgebeiträge für ihn abgeführt werden müssen.

Die Streichung der gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten aus dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes sei aber auch deshalb ohne Belang, da die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages gemäß § 9 ArbVG nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht bleiben würden, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen werde. Da weder ein neuer Kollektivvertrag, noch eine einzelvertragliche Zusage mit dem BF abgeschlossen worden sei, sei auch aus diesem Aspekt aufgrund der Anwendbarkeit des § 9 ArbVG von einer Weitergeltung des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage für jene Bediensteten des Bundes, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen worden sind, auszugehen, so dass die beantragten Pensionskassenvorsorgebeiträge für den BF auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 abgeführt hätten werden müssen.

Die Säumnis des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG sei geeignet, den BF in seinen Rechten zu schädigen, da offenbar seitens des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG als Vertreter des Bundes durch bewusste Negierung eindeutiger Rechtsvorschriften dazu beigetragen werde, dass gesetzlich vorgesehene Leistungen nicht erbracht würden. Deshalb liege ein rechtliches Interesse des BF an der Erlassung eines Feststellungsbescheides vor, da unter Beachtung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zl. W173 2121326-1, nur durch diesen die Klärung der Rechtsfrage, ob § 22a GehG auch auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anwendbar sei, erfolgen könne. Ohne Erlassung eines Feststellungsbescheides könne auch

nicht beurteilt werden, ob dem BF im Falle einer Ruhestandsversetzung Leistungen aus einer Pensionskasse zustehen und wenn ja, in welchem Umfang. Die Nichtgewährung der gesetzlich vorgesehenen Pensionskassenzusage für Beamte, die der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, stelle diese Beamtengruppe gegenüber allen anderen Bundesbeamten willkürlich schlechter, zumal diese zwar dem gleichen Pensionsrecht wie die übrigen Bundesbeamten unterliegen, nicht aber in den Genuss der betrieblichen Pensionszusage kommen würden. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für eine derartige Ungleichbehandlung mit anderen Beamten sei keinesfalls gegeben. Würde man die Rechtsvorschrift des § 22a GehG dahingehend interpretieren, dass ein Opt-Out der Österreichischen Post AG von der gesetzlich normierten Verpflichtung Bundesbeamten eine Pensionskassenzusage zu erteilen zulässig wäre, wäre diese Differenzierung grob unsachlich und liege ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und gegen das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 5 StGG vor.

Im Übrigen stelle die Bestimmung des § 22a Abs. 5 Z 2 GehG, wonach "die Abs. 1 bis 3 auf die nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden sind, dass an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen es notwendig sein solle, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG die betriebliche Pensionskassenregelung abschließen müsse, da auch andere Regelungen des Gehaltsgesetzes nicht von diesem getroffen würden. Es handle sich um eine nicht nachvollziehbare Anlassgesetzgebung, die weder im öffentlichen Interesse liege noch dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot und somit Art. 7 B-VG Genüge tue. Die Bestimmung des § 22a Abs. 5 Z 2 GehG sei auch geeignet, den BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Eigentum zu verletzen, da diese Regelung ganz offenbar benutzt werde, ihm gesetzlich zuerkannte Anwartschaftsrechte vorzuenthalten.

Die beantragte Feststellung, dem BF sei gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen, ergebe sich sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn von § 22a GehG eindeutig. Dem BF als der Österreichischen Post AG zugewiesenem Beamten stehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage wie allen anderen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten zu.

Es sei dem BF sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Pensionskassenzusage eingeräumt worden, zumal § 22a Abs. 5 Z 3 GehG ausdrücklich regle, dass der Bund seine aus § 22a Abs. 1 GehG resultierende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auch gegenüber den dienstzugewiesenen Beamten in der gleichen Weise zu erfüllen habe, wie gegenüber allen anderen von § 22a Abs. 1 GehG erfassten Beamten.

Die beantragte Feststellung, dass diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG betrage, stehe im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 25.05.2016, 9ObA72/15a). Danach sei § 22a Abs. 5 Z 3 GehG so auszulegen, dass der Vorstandsvorsitzende als Vertreter des Bundes beim Abschluss eines Kollektivvertrages für den Bund die Bestimmung des § 22a Abs. 5 Z 3 GehG zu beachten habe, wonach auch für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Regelungen des Pensionskassen-Kollektivvertrages des Bundes zu gelten haben. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde sei rechtswidrig, da es nicht erforderlich sei, dass der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete selbst für den BF anwendbar sei, sondern vielmehr, dass sich die Höhe der Beiträge, die für die übrigen Bundesbeamten abgeführt würden, bestimmen lasse, da Kraft der gesetzlichen Anordnung in § 22a Abs. 5 Z 3 GehG dem BF als dienstzugewiesenen Beamten Beiträge in derselben Höhe zu gewähren seien.

Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass dem BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind, führte der BF aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.01.2017, W173 2121326-1, bereits judiziert habe, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG als Vertreter des Bundes verpflichtet sei, einen Pensionskassen-Kollektivvertrag mit demselben Beitrags- und Leistungsrecht abzuschließen, wie das für die übrigen Bundesbeamten der Fall sei. Hinsichtlich der Erfüllung dieser Verpflichtung liege Säumigkeit des Vorstandsvorsitzenden vor. Die Kundmachung des § 22a GehG sei vor mittlerweile 12 Jahren erfolgt. Es bestehe somit bereits seit mittlerweile 12 Jahren eine Verpflichtung des Bundes, für den BF Pensionskassenvorsorgebeiträge abzuführen. Da für die anderen Bundesbeamten seit 01.01.2008 Pensionskassenbeiträge abgeführt worden seien, seien dem BF bei rechtsrichtiger Anwendung von § 22a Abs. 5 Z 3 GehG Selbige seit diesem Zeitpunkt infolge der Untätigkeit des Vorstandsvorsitzenden entgangen und seien diese daher samt Zinsen und Veranlagungserfolg der Bundespensionskasse nachzuzahlen.

Die belangte Behörde negiere die sowohl vom OGH wie auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht einer Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden als Organ des Bundes einen Pensionskassen-Kollektivvertrag abzuschließen, der dienstzugewiesenen Beamten dasselbe Beitrags- und Leistungsrecht einräume, wie den übrigen Bundesbeamten.

Auch sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da mit der faktischen Betrauung von Herrn XXXX mit der Leitung sämtlicher Personalämter der Österreichischen Post AG erster Instanz überdies entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und der ratio legis faktisch ein einheitliches Personalamt erster Instanz geschaffen werde, auf dessen Entscheidungen eine einzige Person und zwar Herr XXXX Einfluss nehme. Die Betrauung des Herrn XXXX mit der Leitung aller in § 17 Abs. 3 Z 1-6 PTSG genannten Personalämter sei rechtswidrig und könne dieser auch nicht für das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG rechtskonform an der Bescheiderstellung mitwirken.

5. Am 29.06.2017 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Abteilung W 128 zugeteilt. Am 23.04.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W217 zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt.

In der Beschwerdevorlage wies das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2017, Zl. W 173 2125414-1/6E, hin, womit in Angelegenheiten Feststellung über das Bestehen eines Anspruches auf Erteilung einer Pensionskassenzusage eines der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX abgewiesen habe.

6. Mit Beschluss vom 06.07.2018, Zl. W217 2162902-1/3Z, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zl. W173 2121326-1/12E, ausgesetzt.

7. Mit Beschluss vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007-8, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.03.2019, Zl. W217 2162902-1/5Z, wurde die vorgenommene Aussetzung des Verfahrens beendet.

8. In seiner Eingabe vom 07.03.2019 brachte der BF vor, dass sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ra 2017/12/0007, eindeutig ergebe, dass auch den gemäß PTSG dienstzugewiesenen Beamten eine Pensionskassenzusage zu erteilen sei, somit ein Rechtsanspruch des BF auf diese Leistung bestehe und dieser Rechtsanspruch auch seit Inkrafttreten des Gesetzes bestanden habe. Durch die rechtswidrige Nichterteilung der Pensionskassenzusage gemäß § 22a GehG trotz klarer Rechtspflicht sei der BF auch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Gleichheit sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Anwartschaftsrechte auf Pensionskassenbeiträge würden eindeutig unter den Begriff des Eigentums fallen und eine Vorenthaltung von Pensionskassenbeiträgen bewirke somit einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Ein derartiger Eingriff sei nur zulässig, wenn es unter anderem ein entsprechendes Gesetz gebe, das zu einem derartigen Eingriff ermächtige. Ein derartiges Gesetz gebe es nicht, vielmehr ein genau gegenteiliges Gesetz, welches dem BF einen Anspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage einräume. Überdies führe die Ungleichbehandlung einer Beamtengruppe und zwar der gemäß dem PTSG dienstzugewiesenen Beamten gegenüber anderen Beamtengruppen zu einem Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot und somit Art. 7 B-VG. Gleiches gelte, wenn ein abweichender Prozentsatz an Pensionskassenbeiträgen für die nach dem PTSG dienstzugewiesenen Beamten abgeführt würde.

Der BF beantragte für den Fall, dass den von ihm gestellten Anträgen nicht voll inhaltlich Recht entsprochen werde, diesem Parteiengehör einzuräumen und im Rahmen dieses Parteiengehörs die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes darzulegen, warum diesen Anträgen nicht entsprochen werden solle, so dass er seine Rechtsansicht konkret äußern könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF steht seit XXXX .1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Gegenwärtig ist er der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2011 wurde XXXX von XXXX, dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, zum Leiter des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamtes XXXX bestellt.

Der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG abgeschlossen.

Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd §22a Abs. 5 Z 1 GehG.

Am 04.06.2016 stellte der BF bei der belangten Behörde (Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG) einen Antrag auf Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG vom 01.01.2008 bis 31.08.2016. In eventu beantragte er, bescheidmäßig festzustellen, dass

"-

mir gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist

-

diese Pensionskassenzusage 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG beträgt

-

für mich die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind

-

der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen und

-

dieser vom Vorstandsvorsitzenden der österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete."

Mit Säumnisbeschwerde vom 14.03.2017 wurde die Erlassung des beantragten Leistungsbescheides, eventualiter die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Mit Bescheid vom 03.04.2017 wurde der Antrag des BF auf Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach§ 22a GehG beginnend mit 01.01.2008 bis einschließlich 31.08.2016 mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen und die von ihm gestellten Eventualanträge auf bescheidmäßige Feststellung als unzulässig zurückgewiesen.

Am 25.04.2017 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2017 ein. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2017 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Der Sachverhalt in Bezug auf das Dienstverhältnis des BF und seine Zuweisung zur Österreichischen Post AG zur Dienstleistung ergibt sich unstrittig aus dem diesbezüglich Vorbringen des BF in Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben der belangten Behörde.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage der Österreichischen Post AG für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den von Amts wegen erfolgten Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass XXXX von XXXX, Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, mit Wirksamkeit vom 01.01.2011 zum Leiter des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamtes XXXX bestellt wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bestellungsschreiben vom 07.12.2010. An dessen Approbationsbefugnis als Behördenleiter bestehen keine Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:

Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 147/2015 (PTSG):

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;

..........

Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG):

Pensionskassenvorsorge

§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.

(4).........

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.

Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 idgF (BPG):

Arten der Leistungszusagen

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;

Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

2. .........

Pensionskasse

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;

2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;

2a ...........

Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst, abgeschlossen wurde, idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel

Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Betriebliche Pensionskasse

§ 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung der Pensionskassenvorsorge für die Bundesbediensteten der Bundespensionskasse AG übertragen wird.

..........

Pensionskassenvertrag

§ 3a. Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.

2. Abschnitt

Einbeziehung in den Kollektivvertrag

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 4. Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom 17. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom 20. September 1999.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 5. Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.

.........

3. Abschnitt

Beitragsrecht

Beiträge des Dienstgebers

§ 7 (1) Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartezeit für die

weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen

laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der

Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.

(2) ................"

3.2. Zu Spruchpunkt A).:

3.2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschwerde brachte der BF vor, dass sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, da Herr XXXX an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt habe, ohne dem Personalstamm des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG anzugehören und zudem mit der Leitung mehrerer Personalämter betraut sei.

Nach der Judikatur des VfGH ist das Recht auf den gesetzlichen Richter als ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (VfSlg 2536) zu werten. Durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wird dieses nach der ständigen Rechtsprechung verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert [VfSlg 7457, 9696; vgl. auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1519]. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird hingegen nicht verletzt, wenn eine Entscheidung bloß rechtwidrig ist und keine Verletzung der Zuständigkeitsordnung bewirkt, beispielsweise wenn die innerbehördlichen Regelungen über die Approbationsbefugnis missachtet werden (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 26.01.2006, 2002/06/0205).

Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergibt, ist die belangte Behörde Dienstbehörde des BF, wovon im Übrigen auch der BF in seinen Schriftsätzen ausgeht. Es fehlt auch nicht an der Approbationsbefugnis des Leiters des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 leg.cit. eingerichteten nachgeordneten Personalamtes XXXX , Herrn XXXX , der den angefochtenen Bescheid unterfertigte. Dieser wurde mit Wirksamkeit 01.01.2011 zum Leiter des genannten Personalamtes bestellt.

Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation ist es unerheblich, ob Herr XXXX dem Personalstamm des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG angehört oder nicht oder mit der Leitung weiterer Personalämter betraut wurde. Dies führt in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht zu einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Diesbezügliche weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich, sodass auch von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden konnte.

3.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

(Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen)

Wie sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses zu § 22a GehG ergibt (vgl 1031 BlgNR 22.GP), sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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