RS Vwgh 2019/5/15 Ro 2019/13/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §124
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2005/II/258
UGB §189 Abs2 Z2
  1. UGB § 189 heute
  2. UGB § 189 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 189 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 189 gültig von 20.07.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. UGB § 189 gültig von 01.01.2010 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2009
  6. UGB § 189 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. UGB § 189 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  8. UGB § 189 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei vergleichender Interpretation ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zur Buchführungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch, auf die in § 124 BAO verwiesen wird, eine Regelung betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge vorgesehen hat (§ 189 Abs. 2 Z 2 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1058 BlgNR 22. GP 50) wurde hiezu ausgeführt, es solle insofern eine Bilanzkontinuität gewährleistet werden, als auch eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den "Beobachtungszeitraum" für das Überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen werden solle. Die LuF PauschVO 2006 enthält zwar keine derartige ausdrückliche Regelung. Da aber lediglich auf den Einheitswert des Betriebes abgestellt wird, ermöglicht auch diese Verordnung die Berücksichtigung eines "Beobachtungszeitraums" beim Rechtsvorgänger für die Beurteilung des Überschreitens von Schwellenwerten.Bei vergleichender Interpretation ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zur Buchführungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch, auf die in Paragraph 124, BAO verwiesen wird, eine Regelung betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge vorgesehen hat (Paragraph 189, Absatz 2, Ziffer 2, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 50) wurde hiezu ausgeführt, es solle insofern eine Bilanzkontinuität gewährleistet werden, als auch eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den "Beobachtungszeitraum" für das Überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen werden solle. Die LuF PauschVO 2006 enthält zwar keine derartige ausdrückliche Regelung. Da aber lediglich auf den Einheitswert des Betriebes abgestellt wird, ermöglicht auch diese Verordnung die Berücksichtigung eines "Beobachtungszeitraums" beim Rechtsvorgänger für die Beurteilung des Überschreitens von Schwellenwerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130010.J04

Im RIS seit

22.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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