RS Vwgh 2019/5/15 Ro 2019/13/0010

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §191 Abs4
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2005/II/258

Rechtssatz

An der Identität des (Teil-)Betriebes ändert sich durch die Übertragung im Allgemeinen nichts, es ändert sich lediglich der (ebenfalls in der LuF PauschVO 2006 angesprochene) Inhaber des Betriebes. Diesem bestehenden Betrieb (oder Teilbetrieb) kommt zum 31. Dezember des Vorjahres beim Rechtsvorgänger ein bestimmter Einheitswert zu. Die LuF PauschVO 2006 stellt lediglich auf den Einheitswert des Betriebes ab, ohne zu differenzieren, ob dieser Einheitswert gegenüber dem Rechtsvorgänger des Inhabers oder dem neuen Inhaber gegenüber festgestellt wurde. Der Inhaber ist an den seinem Rechtsvorgänger gegenüber festgestellten Einheitswert gebunden (§ 191 Abs. 4 BAO). Wenn der Inhaber darauf verweist, dass ihm gegenüber erst mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 Einheitswertbescheide ausgestellt worden seien, so ändert dies im Hinblick auf § 191 Abs. 4 BAO nichts an der Bindung des Inhabers an den bereits früher an seinen Rechtsvorgänger zugestellten Einheitswertbescheid vom 4. März 2008. Es ist dem Verordnungsgeber, der im Streitzeitraum (hier Jahr 2009) eine Wahl der Pauschalierungsmethode (im Allgemeinen) nicht vorgesehen hat, auch nicht zusinnbar, dass er eine derartige Wahl dadurch hätte ermöglichen wollen, dass bei - allenfalls im Familienkreis auch mehrmaligen - Weitergaben jeweils eine Vollpauschalierung für ein bestimmtes Jahr ermöglicht würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130010.J03

Im RIS seit

22.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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