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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21 Abs2 Z2Rechtssatz
Auch eine Innengesellschaft kann ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein, wenn die einzelnen Teilhaber nachweislich am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt sind. In einem solchen Fall kommt dem Umstand, dass das Gesellschaftsverhältnis den Geschäftspartnern gegenüber nicht in Erscheinung getreten ist, keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/13/0110, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130012.J03Im RIS seit
22.08.2019Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019