RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/13/0048

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85
VwRallg
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, erhebliche Bedeutung zu (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279; zur Auslegung von Anbringen allgemein die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO6, § 85 Tz 1).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, erhebliche Bedeutung zu vergleiche als Beispiel für viele etwa VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279; zur Auslegung von Anbringen allgemein die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO6, Paragraph 85, Tz 1).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130048.L00

Im RIS seit

22.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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