TE Vwgh Beschluss 2019/5/15 Ra 2018/13/0048

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §263
BAO §279
BAO §85
VwRallg

Betreff

? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der H GmbH in L, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. März 2018, Zl. LVwG-050084/11/Wei, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Oö. FlUGG 2008 als unzulässig (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Strittig ist im vorliegenden Fall die Auslegung eines Bescheides der Oö. Landesregierung und eines von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Rechtsmittels, bei der das Landesverwaltungsgericht - nach der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll.

5 Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 schrieb der Landeshauptmann von Oberösterreich der Revisionswerberin Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Monat März 2008 vor. Dieser Bescheid wurde in Stattgebung der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Berufung vom 7. Juli 2008 mit Beschluss des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. August 2008 wegen Zuständigkeit nicht des Landeshauptmannes, sondern der Landesregierung aufgehoben.

6 Nach Einwänden der Revisionswerberin gegen die Ankündigung eines Vollstreckungsverfahrens erließ die Oö. Landesregierung einen "Berichtigungsbescheid" vom 19. Februar 2013. Sie hob in Spruchpunkt 1. den "Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Juni 2008" auf und schrieb in Spruchpunkt 2. wie zuvor der Landeshauptmann die Gebühren vor. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die falsche Fertigungsklausel im Bescheid vom 19. Juni 2008 sei ein berichtigungsfähiges Versehen gewesen. 7 Gegen den Bescheid vom 19. Februar 2013 erhob die anwaltlich vertretene Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 20. März 2013 Berufung. Sie ging darin weder auf Spruchpunkt 1. noch auf die Bescheidbegründung ein und legte dar, die Berufung richte sich gegen "den Bescheid vom 19.02.2013, GZ (...), mit welchem Kontrollgebühren für März 2008 vorgeschrieben wurden". Geltend gemacht wurde, die einzelnen Positionen der Gebührenvorschreibung seien nicht nachvollziehbar.

8 In einer Zahlungserinnerung vom Februar 2016 hielt das Amt der Oö. Landesregierung der Revisionswerberin eine Berufungserledigung vom 18. Juli 2013 vor, die nicht stattgefunden hatte.

9 In Reaktion auf einen diesbezüglichen Einwand der Revisionswerberin erließ die Oö. Landesregierung den im Betreff auf eine "Berufung" (ohne Datumsangabe) Bezug nehmenden und mit "Bescheid" (nicht aber, wie in § 262 Abs. 1 BAO vorgesehen, mit "Beschwerdevorentscheidung") überschriebenen (nunmehr hinsichtlich der Auslegung strittigen) Bescheid vom 12. April 2016, in dessen Präambel sie erwähnte, die Revisionswerberin habe einen "Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Juni 2008" über die Vorschreibung von Gebühren für März 2008 mit Berufung bekämpft.

10 Dem folgte in der Präambel eine Wiedergabe der Begründung der Berufung, die inhaltlich der Begründung der Berufung vom 20. März 2013 gegen den Bescheid vom 19. Februar 2013 entsprach. 11 In Spruchpunkt 1. des daran anschließenden Bescheidspruches wies die Landesregierung "als Abgabenbehörde erster Instanz" "die Berufung" ab. In Spruchpunkt 2. sprach sie aus, der Revisionswerberin würden "hiermit" die Gebühren "vorgeschrieben" (Einzelpositionen und Gesamtbetrag wie in Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 19. Februar 2013).

12 Die Begründung begann mit einem weiteren Hinweis auf einen "Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Juni 2008", mit dem die Gebühren vorgeschrieben worden seien. Es folgte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in der Berufung vom 20. März 2013 erhobenen Einwänden gegen die einzelnen Positionen. 13 In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Revisionswerberin mitgeteilt, gegen den Bescheid könne - auf im Einzelnen dargestellte Weise - "Beschwerde an das Verwaltungsgericht" erhoben werden. Einen Hinweis auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 263 Abs. 2 BAO) enthielt der Bescheid nicht. 14 Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 erhob die Revisionswerberin "Beschwerde" gegen den Bescheid vom 12. April 2016. Auf Seite 3 der Beschwerde legte sie an zwei Stellen dar, mit dem "nunmehr angefochtenen Verwaltungsakt" vom 12. April 2016 sei die Berufung vom 20. März 2013 abgewiesen worden. Die Berufung habe sich "gegen Punkt 2. des Berichtigungsbescheides, der als Leistungsbefehl formuliert ist," gerichtet.

15 In dem Schriftsatz vom 20. Mai 2016 wurde nun aber die Ansicht vertreten, der Bescheid vom 19. Februar 2013 habe insgesamt nur auf die Berichtigung eines schon aufgehobenen Bescheides abgezielt und keine (neue) Gebührenvorschreibung bezweckt. Er sei ein "Nichtakt" gewesen und (insgesamt) "unbeachtlich", sodass Verjährung eingetreten sei. Sollte der Leistungsbefehl in Punkt 2. des Bescheides vom 19. Februar 2013 (hingegen) "eine Geltung entfalten", so stünde dies der neuerlichen Vorschreibung derselben Beträge mit dem "nunmehr angefochtenen Verwaltungsakt" vom 12. April 2016 entgegen. 16 In der Begründung des Bescheides vom 12. April 2016 habe die belangte Behörde zu Unrecht die Nachvollziehbarkeit der Gebührenvorschreibung behauptet. Damit sei "das Berufungsverfahren jedenfalls mangelhaft geblieben. Hätte sich die Behörde inhaltlich mit den Argumenten der Berufung vom 20.03.2013 auseinandergesetzt, hätte sie den Bescheid jedenfalls, soweit er als Leistungsbefehl aufgefasst werden kann, aufheben müssen".

17 "Weiter" wende die Revisionswerberin "Unzuständigkeit der belangten Behörde ein. Diese hätte nicht mehr über die Berufung entscheiden dürfen."

18 Beantragt werde, "den angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 19.02.2013 ersatzlos zu beheben und das Abgabenvorschreibungsverfahren einzustellen sowie den nunmehr angefochtenen Verwaltungsakt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, hilfsweise nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens - wie es einem kontrollierenden Rechtsmittel entspricht - ebenfalls ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin für den maßgeblichen Zeitraum März 2008 keine Gebühren mehr vorgeschrieben werden".

19 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 6. Juli 2017 wurde der zu diesem Zeitpunkt nur mehr unvollständig aktenkundige Verfahrensgang im Gespräch mit den Beteiligten rekonstruiert und erörtert. Der Richter legte u.a. dar, der Bescheid vom 12. April 2016 "müsste" eine "Berufungsvorentscheidung" sein und habe sich der Sache nach wohl nur auf die Berufung vom 20. März 2013 beziehen können. Der Vertreter der Revisionswerberin erklärte, die "vorgeschriebenen Leistungen an sich und die verzeichneten Ansätze" stünden außer Streit. Strittig seien "formale Dinge". Der Behördenvertreter räumte ein, der "formale Hergang" sei "nicht optimal verlaufen", und gab über Anregung des Richters einen Vergleichsvorschlag zu Protokoll.

20 Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 erstattete die Revisionswerberin ein ergänzendes Vorbringen zu der ihrer Ansicht nach eingetretenen Verjährung. Sie vertrat in diesem Schriftsatz nun auch den Standpunkt, im Bescheid vom 12. April 2016 sei nicht über die Berufung vom 20. März 2013, sondern "neuerlich über die Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19.06.2008, der nie existiert hatte," entschieden worden. Dafür sei die Landesregierung nicht zuständig gewesen. Sie könne "nun nicht behaupten, sie hätte über die Berufung vom 20.03.2013 gegen den Bescheid vom 19.02.2013 entschieden. Dafür wäre sie gar nicht zuständig. Dieser Bescheid kann auch nicht in eine Berufungsvorentscheidung umgedeutet werden". Über die Berufung vom 20. März 2013 sei "bis heute nicht entschieden worden". 21 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht "die Beschwerde (...) gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12. April 2016" als unzulässig zurück. 22 Es legte dazu dar, der Bescheid vom 19. Februar 2013 habe in seiner Präambel und in Spruchpunkt 1. zwar "in unvertretbarer Weise" auf einer "offensichtlichen Fehlvorstellung" und "groben rechtlichen Missverständnissen" beruht, doch habe es sich bei Spruchpunkt 2. um eine Gebührenvorschreibung gehandelt, die von der Revisionswerberin auch "offenbar ernst genommen" und in der Berufung vom 20. März 2013 mit inhaltlichen Argumenten bekämpft worden sei.

23 Der Bescheid vom 12. April 2016 nehme in der Präambel "abermals in verfehlter und überflüssiger Weise" auf den "nicht existenten Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Juni 2008" Bezug, behandle dann aber erkennbar die Berufung vom 20. März 2013, was in der Beschwerde dagegen auch mehrfach erwähnt worden sei.

24 Es handle sich beim Bescheid vom 12. April 2016 daher - trotz des Fehlens seiner vorschriftsmäßigen Bezeichnung (§ 262 Abs. 1 BAO) - um eine Beschwerdevorentscheidung über die Berufung vom 20. März 2013. Dagegen hätte die Revisionswerberin "einen Vorlageantrag und nicht eine unzulässige Beschwerde einbringen müssen", weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei. 25 Eine Revision dagegen sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt seien. 26 In der außerordentlichen Revision wird dazu der Standpunkt vertreten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Landesverwaltungsgericht den Bescheid vom 12. April 2016 nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten dürfen, ohne auch die dagegen gerichtete "Beschwerde" als Vorlageantrag zu deuten. 27 Die Landesregierung hat eine Revisionsbeantwortung und die Revisionswerberin eine Gegenäußerung dazu erstattet.

28 Die Revision ist nicht zulässig.

29 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt

der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, erhebliche Bedeutung zu (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279; zur Auslegung von Anbringen allgemein die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO6, § 85 Tz 1). Das Vorbringen zur Zulässigkeit stützt sich auf diese ständige Rechtsprechung.

30 Das Landesverwaltungsgericht ist davon - trotz des Umstandes, dass eine Wiedergabe und Erörterung der Beschwerdeanträge im angefochtenen Beschluss unterblieb - aber im Ergebnis nicht abgewichen.

31 Dem Landesverwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass der Bescheid vom 12. April 2016 nur eine Beschwerdevorentscheidung sein konnte. Die Landesregierung "als Abgabenbehörde erster Instanz" wies in Spruchpunkt 1. "die Berufung" ab und schrieb in Spruchpunkt 2. "hiermit" die Gebühren in unveränderter Höhe vor, was entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht auch nicht "unzulässig" war. Die Abweisung einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) bedeutet die inhaltliche Wiederholung des bekämpften Bescheides, deren zusätzliche Aufnahme in den Spruch (hier in unveränderter Wiederholung von Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 19. Februar 2013) nicht rechtswidrig und zu der die Abgabenbehörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht unzuständig ist. Unzulässig wäre (soweit hier erwähnenswert) nur die erstmalige Vorschreibung einer Abgabe in der Entscheidung über das Rechtsmittel (vgl. Ritz, a.a.O., § 263 Tz 8). 32 Mit Recht ist das Landesverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass es sich bei der abgewiesenen Berufung - trotz der Fehler in Präambel und Begründung des Bescheides vom 12. April 2016 - nur um diejenige vom 20. März 2013 gegen den Bescheid vom 19. Februar 2013 handeln konnte. Das ergab sich unzweideutig aus der Wiedergabe und Behandlung ihrer Begründung und wurde in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. April 2016 nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern mehrfach hervorgehoben. 33 Bei dieser Sachlage - erkennbare und von der Revisionswerberin auch erkannte Abweisung der Berufung vom 20. März 2013 durch die Behörde, die den mit dieser Berufung bekämpften Bescheid erlassen hatte - stand der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 12. April 2016 keine Beschwerde, sondern statt einer solchen der im Gesetz gegen Beschwerdevorentscheidungen

vorgesehene Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO zur Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 264 Abs. 4 lit. a BAO angeordnete sinngemäße Anwendung des § 93 Abs. 4 BAO für den Fall des Fehlens des in § 263 Abs. 2 BAO angeordneten Hinweises auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages). Für die Beurteilung der jetzt strittigen Frage, ob die "Beschwerde" gegen den Bescheid vom 12. April 2016 - wie die Revisionswerberin in der Revision erstmals geltend macht - ein bloß falsch bezeichneter Vorlageantrag war, kam den Beschwerdeanträgen besondere Bedeutung zu, wofür die Revisionswerberin mit Recht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen führt. 34 Der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, die Eingabe sei eine Beschwerde und daher unzulässig gewesen, ist aber auch und gerade im Hinblick auf die Beschwerdeanträge vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Sie enthalten zwar das Begehren auf ersatzlose Aufhebung des "Berichtigungsbescheides"

vom 19. Februar 2013, bezeichnen den mit der "Beschwerde" bekämpften Bescheid (vom 12. April 2016) jedoch abermals als den "nunmehr angefochtenen Verwaltungsakt", den das Landesverwaltungsgericht "wegen Unzuständigkeit" oder hilfsweise aus anderen Gründen "ersatzlos zu beheben" oder "abzuändern" habe, und spiegeln damit ein Verständnis wider, nach dem Prüfungsgegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht auch - und angesichts seines in der "Beschwerde" behaupteten Inhaltes daher vorrangig - der Bescheid vom 12. April 2016 sein könne und solle.

35 Hinzu kommt, dass sich die anwaltlich vertretene Revisionswerberin nach Vorhalt der Rechtsnatur der mit "Beschwerde" bekämpften Erledigung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2017, den das Landesverwaltungsgericht zur Auslegung der "Beschwerde" im Zweifel heranziehen durfte, nur gegen diese Deutung des Bescheides vom 12. April 2016 als "Berufungsvorentscheidung" aussprach und nicht den Standpunkt vertrat, ihre "Beschwerde" wäre in einem solchen Kontext (zumindest auch) als Vorlageantrag zu werten.

36 Die im Zulässigkeitsvorbringen (§ 28 Abs. 3 VwGG) behauptete Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. 37 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Mai 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130048.L00

Im RIS seit

22.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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