TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 W133 2202192-1

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W133 2202188-1/9E

W133 2202189-1/9E

W133 2202193-1/8E

W133 2202196-1/9E

W133 2202192-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX ,

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX und

5.) XXXX ,

alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter bzw Obsorgeberechtigte XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1.) vom 22.06.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

2.) vom 22.06.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

3.) vom 22.06.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

4.) vom 22.06.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ) und

5.) vom 22.06.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , geboren am

XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist in allen fünf Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2202192.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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