TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/17 W151 2129790-2

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

ASVG §17
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W151 2129790-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde vom 08.01.2018 des Beschwerdeführers XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien vom 11.12.2017, XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

dahingegend abgeändert, dass er lautet: "Der monatliche Beitrag des Beschwerdeführers zu seiner Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 30.04.2016 beträgt € 173,74". Die restlichen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides bleiben unberührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erstbescheid vom 19.04.2016 hat die Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien (in Folge: PVA oder belangte Behörde),

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, XXXX festgestellt, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer oder BF) aufgrund seines Antrages vom 21.11.2015 berechtigt ist, Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.12.2015 mit einem Monatsbeitrag von € 715,59 (Summe € 2862,36) und 01.01.2016 bis 30.04.2016 mit einem Monatsbeitrag von € 747,91 (Summe € 2991,64) zu entrichten, folglich insgesamt € 5854. Weiters wurde festgestellt, dass der Beitrag ab 01.05.2016 monatlich €

747,91 beträgt.

2. Aufgrund der Beschwerde des BF wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2017 an die belangte Behörde zurückverwiesen, um Ausführungen zur Beitragsgrundlage und zum herangezogenen Kalenderjahr gemäß § 76a ASVG zu treffen.

3. Mit gegenständlichem Folgebescheid vom 11.12.2017 hat die belangte Behörde neuerlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 21.11.2015 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist und dafür Beiträge für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.12.2015 mit einem Monatsbeitrag von €

715,59 (Summe € 2862,36), 01.01.2016 bis 30.04.2016 mit einem Monatsbeitrag von € 747,91 (Summe € 2991,64), 01.07.2016 bis 31.12.2016 mit einem Monatsbeitrag von € 173,74 (Summe € 1042,44) und 01.01.2017 bis 30.11.2017 mit einem Monatsbeitrag von € 177,91 (Summe € 1957,01) abzüglich seines Guthabens von € 1563,66, sohin insgesamt € 7289,79 zu entrichten habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Beitrag ab 01.12.2017 monatlich € 177,91 beträgt.

Der Bescheid zitiert die relevanten Gesetzesstellen sowie eine Berechnung der Beitragsgrundlagen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass für die Berechnung der Beitragsgrundlagen das Einkommen des BF aus dem Jahr 2001 und 2015 heranzuziehen ist, welches in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der Sozialversicherung verbindlich gespeichert ist.

4. Mit Schreiben vom 08.01.2018 erhob der BF Beschwerde nur gegen die vorgeschriebene Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 30.04.2016 Beschwerde, mit dem Begehren, auch für diese Zeiträume nur € 173,74 an monatlichen Beiträgen zu entrichten anstatt € 715,59 und € 747,91.

5. Der Beschwerdeakt wurde am 16.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Beitragsberechnung und Vorschreibung der monatlichen Beiträge für die Weiterversicherung des BF in der Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 30.04.2016.

Die PVA hat die Beiträge dafür für diese Zeiträume mit einem Monatsbeitrag von € 715,59 und von € 747,91 festgestellt.

Der BF war im Jahr 2015 vom 15.04.2015 bis 31.08.2015 als freier Dienstnehmer mit einem Einkommen von € 1962,93 beschäftigt und ist daher der Monat August 2015 als letzter Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden des BF aus der Pflichtversicherung für die Weiterversicherung des BF heranzuziehen.

Für die Berechnung der Beitragsgrundlagen ab 01.09.2015 bis 30.04.2016 ist das Einkommen des BF aus dem Jahr 2015 heranzuziehen ist, welches in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der Sozialversicherung gespeichert ist und mit € 1962,93 aufscheint.

Die monatlichen Beiträge des BF für dessen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 30.04.2016 beträgt € 173,74.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt samt dem Versicherungsdatenauszug, der belegt, dass der BF im Jahr 2015 vom 15.04.2015 bis 31.08.2015 als freier Dienstnehmer mit einem Einkommen von € 1962,93 beschäftigt war.

Keine der Parteien hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, weshalb diese unterbleiben konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit

Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130

Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Stattgabe der Beschwerde

Rechtlich kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 17 ASVG besagt:

" Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

(1) Personen, die

1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.

(3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.

In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,

b) um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 227a,

c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im

Leistungsstreitverfahren,

d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,

e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974.

(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem BauernSozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

(7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt

hat;

2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen

Versicherungsmonates.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 6 ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 119 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 105 Bauern-Sozialversicherungsgesetz."

§ 76a ASVG besagt:

"Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten

Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die

Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.

(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.

(3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 18,10 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 26,01 €) nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 4 ist § 76 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach § 76

Abs. 1 das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45

Abs. 1) tritt.

(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

§ 77 Abs. 2 und Abs. 5 ASVG besagen zum Ausmaß und zur Entrichtung der Beiträge:

"(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1

Z 3. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom

Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen."

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird."

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.01.1982, Zl.81/08/0071 ausgesprochen, dass als "das dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangen letzte Beitragsjahr" iSd § 76 a Abs 1 erster Satz, erster Halbsatz ASVG bei einem Weiterversicherten, der mit Ablauf des 31. Dezember 1979 aus der Pflichtversicherung ausscheidet, das Jahr 1979 und nicht das Jahr 1978 anzusehen.

Nach dem Erkenntnis vom 13.10.1965, Zl. 0224/65 ist als letzter Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei einem Weiterversicherten, der mit dem Ablauf eines Kalendermonates aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, der eben abgelaufene Kalendermonat anzusehen.

Der BF war im Jahr 2015 vom 15.04.2015 bis 31.08.2015 als freier Dienstnehmer mit einem Einkommen von € 1962,93 beschäftigt und ist daher der Monat August 2015 als letzter Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden des BF aus der Pflichtversicherung für die Weiterversicherung des BF heranzuziehen.

Für die Berechnung der Beitragsgrundlagen ab 01.09.2015 bis 30.04.2016 ist das Einkommen des BF aus dem Jahr 2015 und aus dem Jahr 2001 heranzuziehen ist, welches in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der Sozialversicherung gespeichert ist und mit €

1962,93 aufscheint.

Der monatliche Beitrag des BF für dessen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 30.04.2016 beträgt € 173,74.

Es war der Beschwerde daher stattzugeben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor.

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pensionsversicherung,
Weiterversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2129790.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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