RS Vwgh 2015/6/30 2013/15/0192

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was selbst dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die Fachexpertin stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit dem Einlangen des angefochtenen Bescheides in der Poststelle des beschwerdeführenden Finanzamtes am Donnerstag, dem 18. April 2013, begonnen. Nachdem der Donnerstag, der 30. Mai 2013, ein gesetzlicher Feiertag war, endete der Lauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des Freitags, des 31. Mai 2013. Die am 4. Juni 2013 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was selbst dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die Fachexpertin stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht vergleiche idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit dem Einlangen des angefochtenen Bescheides in der Poststelle des beschwerdeführenden Finanzamtes am Donnerstag, dem 18. April 2013, begonnen. Nachdem der Donnerstag, der 30. Mai 2013, ein gesetzlicher Feiertag war, endete der Lauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des Freitags, des 31. Mai 2013. Die am 4. Juni 2013 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013150192.Y01

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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