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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010428.L02Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019