TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/4 Ro 2018/01/0012

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
GOG §1 Abs1
GOG §4
GOG §4 Abs1
GOG §6
SPG 1991 §15a
SPG 1991 §15a Abs1
SPG 1991 §15a Abs2
SPG 1991 §15a Abs3
SPG 1991 §29
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §53 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/01/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. des V E, vertreten durch Dr. A P, Rechtsanwalt in W, 2. des A P, gegen das Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Zl. W195 2163064-1/9E, betreffend Maßnahmenbeschwerden in einer Angelegenheit nach § 15a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. des V E, vertreten durch Dr. A P, Rechtsanwalt in W, 2. des A P, gegen das Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Zl. W195 2163064-1/9E, betreffend Maßnahmenbeschwerden in einer Angelegenheit nach Paragraph 15 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Revision des Erstrevisionswerbers wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision des Zweitrevisionswerbers wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber ist Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Zweitrevisionswerbers.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Maßnahmenbeschwerde des Erstrevisionswerbers hinsichtlich der bekämpften Anordnung, den von ihm mitgeführten Koffer zur Durchsuchung zu übergeben, sowie hinsichtlich der versuchten Durchsuchung dieses Koffers und der (behaupteten) Durchsuchung seines Kleidersacks als unbegründet ab (A. I.). Die vom Zweitrevisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde wies das (BVwG) als unzulässig zurück (A. II.). Weiters sprach das BVwG aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei (B). 3 Das BVwG legte seiner Entscheidung - zusammengefasst - nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Maßnahmenbeschwerde des Erstrevisionswerbers hinsichtlich der bekämpften Anordnung, den von ihm mitgeführten Koffer zur Durchsuchung zu übergeben, sowie hinsichtlich der versuchten Durchsuchung dieses Koffers und der (behaupteten) Durchsuchung seines Kleidersacks als unbegründet ab (A. römisch eins.). Die vom Zweitrevisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde wies das (BVwG) als unzulässig zurück (A. römisch zwei.). Weiters sprach das BVwG aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei (B). 3 Das BVwG legte seiner Entscheidung - zusammengefasst - nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:

4 Der Zweitrevisionswerber sei am 1. Juni 2017 als Parteienvertreter in einer Asylangelegenheit vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Klagenfurt, geladen gewesen. Der Erstrevisionswerber sei in dieser Angelegenheit als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter für den Zweitrevisionswerber eingeschritten. 5 Der Erstrevisionswerber sei im Einvernahmezimmer von einem Beamten ("Sicherheitsbeauftragten") der belangten Behörde aufgefordert worden, sein mitgebrachtes Gepäck, nämlich einen Koffer, eine Tragetasche sowie einen Kleidersack im Rahmen einer Sicherheitskontrolle durchsuchen zu lassen. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, er könne bzw. solle seine Gepäckstücke in Verwahrung geben. Der Erstrevisionswerber habe dieser Anordnung keine Folge geleistet. Der Sicherheitsbeauftragte habe daraufhin eine Durchsuchung der Gepäckstücke durchführen wollen, dies habe der Erstrevisionswerber jedoch verweigert, indem er sich "mit abwehrenden Händen" vor seine Gepäckstücke gestellt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Koffer des Erstrevisionswerbers berührt bzw. der Kleidersack des Erstrevisionswerbers - wie von diesem behauptet: 15 bis 20 cm - geöffnet worden sei. Die Einvernahme sei ohne Einsatz von Zwangsgewalt fortgesetzt worden, der Sicherheitsbeauftragte habe den Raum ohne Durchsuchung der Gepäckstücke verlassen. 6 In rechtlicher Hinsicht bejahte das BVwG den normativen Charakter der an den Erstrevisionswerber ergangenen Anordnung, sich der Sicherheitskontrolle (durch Untersuchung der mitgebrachten Gepäckstücke) zu unterziehen, zumal diesbezüglich keine "bloße Einladung" an den Erstrevisionswerber, sich kontrollieren zu lassen, vorliege.

7 Mit der Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61, sei - so das BVwG weiter - die Bestimmung des § 15a SPG und damit ein grundsätzliches Waffenverbot eingeführt worden. Gemäß dessen Wortlaut sei kein Personenkreis von der grundsätzlichen Verpflichtung, eine Sicherheitskontrolle zu dulden, ausgenommen. Es werde im § 15a SPG zwar auf § 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) Bezug genommen, nicht jedoch auf andere Paragraphen, insbesondere nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 4 GOG. Eine Anordnung an diesen Personenkreis - zu welchem auch der Erstrevisionswerber zähle -, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, sei somit zulässig und die Maßnahmenbeschwerde des Erstrevisionswerbers daher abzuweisen gewesen. Der Zweitrevisionswerber sei mangels persönlicher Anwesenheit nicht Adressat der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen, weshalb die von ihm erhobene Beschwerde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes zurückzuweisen gewesen sei.7 Mit der Präventions-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt , I Nr. 61, sei - so das BVwG weiter - die Bestimmung des Paragraph 15 a, SPG und damit ein grundsätzliches Waffenverbot eingeführt worden. Gemäß dessen Wortlaut sei kein Personenkreis von der grundsätzlichen Verpflichtung, eine Sicherheitskontrolle zu dulden, ausgenommen. Es werde im Paragraph 15 a, SPG zwar auf Paragraph eins, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) Bezug genommen, nicht jedoch auf andere Paragraphen, insbesondere nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, GOG. Eine Anordnung an diesen Personenkreis - zu welchem auch der Erstrevisionswerber zähle -, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, sei somit zulässig und die Maßnahmenbeschwerde des Erstrevisionswerbers daher abzuweisen gewesen. Der Zweitrevisionswerber sei mangels persönlicher Anwesenheit nicht Adressat der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen, weshalb die von ihm erhobene Beschwerde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes zurückzuweisen gewesen sei.

8 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gebe, wie die Bestimmung des § 15a SPG hinsichtlich des Umfanges der eingeräumten Kompetenzen - insbesondere des im Sinne des § 4 Abs. 1 GOG von Sicherheitskontrollen ausgenommenen Personenkreises - auszulegen sei.8 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gebe, wie die Bestimmung des Paragraph 15 a, SPG hinsichtlich des Umfanges der eingeräumten Kompetenzen - insbesondere des im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, GOG von Sicherheitskontrollen ausgenommenen Personenkreises - auszulegen sei.

9 Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 4243/2017-11, ablehnte und die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2018, E 4243/2017- 13, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.9 Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 4243/2017-11, ablehnte und die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2018, E 4243/2017- 13, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

10 In der Folge erhoben die Revisionswerber die gegenständliche Revision, in der zur Zulässigkeit insbesondere vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach § 15a SPG Kontrollen von "besonders schutzwürdigen Personen" in analoger Anwendung des § 4 GOG untersagt seien bzw. bereits das Verhältnismäßigkeitsgebot des § 29 SPG derartige Kontrollen verbiete.10 In der Folge erhoben die Revisionswerber die gegenständliche Revision, in der zur Zulässigkeit insbesondere vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach Paragraph 15 a, SPG Kontrollen von "besonders schutzwürdigen Personen" in analoger Anwendung des Paragraph 4, GOG untersagt seien bzw. bereits das Verhältnismäßigkeitsgebot des Paragraph 29, SPG derartige Kontrollen verbiete.

11 Das BFA erstattete in dem vom BVwG durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 § 15a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. I Nr. 566/1991 idF13 Paragraph 15 a, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 566 aus 1991, idF

BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), lautet (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (SPG), lautet (auszugsweise):

"Sicherheit in Amtsgebäuden

§ 15a. (1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, BGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (§ 6 GOG) in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen ermächtigt sind, hinsichtlich jener Waffen, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind (...) es sei denn, dies wäre auf Grund bestimmter Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich.Paragraph 15 a, (1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, BGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (Paragraph 6, GOG) in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen ermächtigt sind, hinsichtlich jener Waffen, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind (...) es sei denn, dies wäre auf Grund bestimmter Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich.

  1. (2)Absatz 2,Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Sicherheitskontrolle kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig; eine Durchsuchung der Kleidung soll nach Möglichkeit von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen werden.Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Absatz eins, betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Sicherheitskontrolle kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig; eine Durchsuchung der Kleidung soll nach Möglichkeit von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen werden.
  2. (3)Absatz 3,Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle (Abs. 2) zu unterziehen oder eine von ihnen mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, sind aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit gemäß Abs. 1 wegzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und die Wegweisung bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle (Absatz 2,) zu unterziehen oder eine von ihnen mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, sind aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit gemäß Absatz eins, wegzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und die Wegweisung bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.
  3. (4)Absatz 4,(...)"

14 Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 760/1996 (GOG), lautet auszugsweise:14 Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996, (GOG), lautet auszugsweise:

"Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; ...Paragraph eins, (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; ...

(...)

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); ...Paragraph 4, (1) Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Paragraph 2, Absatz 2 und 3); ...

  1. (2)Absatz 2,Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Absatz eins, genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Absatz eins, den begründeten Verdacht, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen.
  2. (3)Absatz 3,Liegen besondere Umstände vor, so können Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. ...Liegen besondere Umstände vor, so können Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Absatz eins, genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen ist. ...

(...)

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. ...Paragraph 6, (1) Die nach Paragraph eins, Absatz 2, übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. ...

(...)"

15 Die Gesetzesmaterialien zu § 15a SPG (RV 1151 BlgNR, 25. GP., S. 2) lauten auszugsweise:15 Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 15 a, SPG Regierungsvorlage 1151, BlgNR, 25. GP., Sitzung 2, ) lauten auszugsweise:

"Zu Z 7 (§ 15a): "Zu Ziffer 7, (Paragraph 15 a,):

Zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit der vom Bundesministerium für Inneres sowie den diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten ist es angezeigt, ihr Betreten unter Mitnahme von Waffen zu untersagen und dies auch zu kontrollieren. Zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit der vom Bundesministerium für Inneres sowie den diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten ist es angezeigt, ihr Betreten unter Mitnahme von Waffen zu untersagen und dies auch zu kontrollieren. Hierzu ist es jedoch nicht ausreichend, nur im Rahmen der Hausordnung das Verbot, Waffen in ein Gebäude mitzunehmen, auszusprechen. Weigert sich jemand, sich der Hausordnung zu unterwerfen, kann ihm gestützt auf das Hausrecht zwar das Betreten des Gebäudes untersagt und die Person weggewiesen werden; dies führt allerdings zu einem Spannungsverhältnis, wenn der Weggewiesene aufgrund einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung, bspw. einer behördlichen Ladung, vor der Behörde erscheinen und damit das Amtsgebäude betreten muss. Aus diesem Grund wurden für den Bereich der Justiz bereits entsprechende Regelungen im Gerichtsorganisationsgesetz (§§ 1 ff GOG) normiert. Mit dem gegenständlichen Entwurf soll eine entsprechende Regelung für vomZum Zweck der Erhöhung der Sicherheit der vom Bundesministerium für Inneres sowie den diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten ist es angezeigt, ihr Betreten unter Mitnahme von Waffen zu untersagen und dies auch zu kontrollieren. Zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit der vom Bundesministerium für Inneres sowie den diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten ist es angezeigt, ihr Betreten unter Mitnahme von Waffen zu untersagen und dies auch zu kontrollieren. Hierzu ist es jedoch nicht ausreichend, nur im Rahmen der Hausordnung das Verbot, Waffen in ein Gebäude mitzunehmen, auszusprechen. Weigert sich jemand, sich der Hausordnung zu unterwerfen, kann ihm gestützt auf das Hausrecht zwar das Betreten des Gebäudes untersagt und die Person weggewiesen werden; dies führt allerdings zu einem Spannungsverhältnis, wenn der Weggewiesene aufgrund einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung, bspw. einer behördlichen Ladung, vor der Behörde erscheinen und damit das Amtsgebäude betreten muss. Aus diesem Grund wurden für den Bereich der Justiz bereits entsprechende Regelungen im Gerichtsorganisationsgesetz (Paragraphen eins, ff GOG) normiert. Mit dem gegenständlichen Entwurf soll eine entsprechende Regelung für vom

Bundesministerium für Inneres ... sowie von diesem organisatorisch

nachgeordneten Dienststellen (z.B. den Landespolizeidirektionen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) genutzte Gebäudes und Räumlichkeiten implementiert werden, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen am Gebäude bzw. der Räumlichkeit.

Demnach soll es künftig öffentlich rechtlich untersagt sein, bestimmte Gebäude und Räumlichkeiten mit einer Waffe zu betreten.

...

(...)

Abs. 2 hält fest, dass zur Einhaltung dieses Verbots Sicherheitskontrollen durchgeführt werden dürfen. Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen können auch technische Hilfsmittel wie Torsonden, Metalldetektor-Torrahmen, Durchleuchtungsgeräte oder Handsuchgeräte herangezogen werden. Die Sicherheitskontrollen werden primär durch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sowie diesem organisatorisch nachgeordneter Dienststellen durchgeführt. ...Absatz 2, hält fest, dass zur Einhaltung dieses Verbots Sicherheitskontrollen durchgeführt werden dürfen. Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen können auch technische Hilfsmittel wie Torsonden, Metalldetektor-Torrahmen, Durchleuchtungsgeräte oder Handsuchgeräte herangezogen werden. Die Sicherheitskontrollen werden primär durch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sowie diesem organisatorisch nachgeordneter Dienststellen durchgeführt. ...

Die Vornahme der Sicherheitskontrolle gemäß Abs. 2 darf nicht erzwungen werden. Personen, die es allerdings zu Unrecht ablehnen, sich einer solchen Kontrolle zu unterziehen, oder eine Waffe verwahren zu lassen, sollen gemäß Abs. 3 aus dem Amtsgebäude weggewiesen werden und gelten für die sie betreffende Amtshandlungen als unentschuldigt säumig. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung die Wegweisung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen."Die Vornahme der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 2, darf nicht erzwungen werden. Personen, die es allerdings zu Unrecht ablehnen, sich einer solchen Kontrolle zu unterziehen, oder eine Waffe verwahren zu lassen, sollen gemäß Absatz 3, aus dem Amtsgebäude weggewiesen werden und gelten für die sie betreffende Amtshandlungen als unentschuldigt säumig. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung die Wegweisung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen."

Zum BFA als belangte Behörde:

16 § 15a SPG verfolgt den Zweck, zur Erhöhung der Sicherheit der vom Bundesministerium für Inneres sowie den organisatorisch nachgeordneten Dienststellen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten, das Betreten dieser Objekte "unter Mitnahme von Waffen zu untersagen und dies auch zu kontrollieren."16 Paragraph 15 a, SPG verfolgt den Zweck, zur Erhöhung der Sicherheit der vom Bundesministerium für Inneres sowie den organisatorisch nachgeordneten Dienststellen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten, das Betreten dieser Objekte "unter Mitnahme von Waffen zu untersagen und dies auch zu kontrollieren."

17 Die Bestimmung orientiert sich - ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien - am Vorbild der "entsprechenden Regelungen" des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Damit ist klargestellt, dass durch § 15a SPG für die dort genannten Gebäude und Räumlichkeiten - wie für Gerichtsgebäude - die "auf dem17 Die Bestimmung orientiert sich - ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien - am Vorbild der "entsprechenden Regelungen" des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Damit ist klargestellt, dass durch Paragraph 15 a, SPG für die dort genannten Gebäude und Räumlichkeiten - wie für Gerichtsgebäude - die "auf dem

sogenannten ,Hausrecht' beruhenden Hausordnungen ... gesetzlich

abgesichert werden" (so die Gesetzesmaterialien zum GOG, RV 253 BlgNR 20. GP, S. 8; vgl. auch VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051, Rz 19, zu den entsprechenden Bestimmungen im BVwGG; vgl. zur Ausübung des Hausrechts im Zusammenhang mit einer Personenkontrolle nach dem GOG auch OGH 25.8.2015, 20 Os 7/15b). In diesem Sinn weist auch die belangte Behörde in der Revisionsbeantwortung darauf hin, dass § 15a SPG insofern eine "lex fugitiva" darstellt, als die Bestimmung "nicht nur Angelegenheiten der Sicherheitsbehörden, sondern Sicherheitskontrollen bei sämtlichen dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststellen" regelt.abgesichert werden" (so die Gesetzesmaterialien zum GOG, Regierungsvorlage 253, BlgNR 20. GP, Sitzung 8, ; vergleiche , auch VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051, Rz 19, zu den entsprechenden Bestimmungen im BVwGG; vergleiche , zur Ausübung des Hausrechts im Zusammenhang mit einer Personenkontrolle nach dem GOG auch OGH 25.8.2015, 20 Os 7/15b). In diesem Sinn weist auch die belangte Behörde in der Revisionsbeantwortung darauf hin, dass Paragraph 15 a, SPG insofern eine "lex fugitiva" darstellt, als die Bestimmung "nicht nur Angelegenheiten der Sicherheitsbehörden, sondern Sicherheitskontrollen bei sämtlichen dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststellen" regelt.

18 Mit dem Wesen der Ausübung hausrechtlicher Befugnisse steht auch die Intention des Gesetzgebers in Einklang, wonach die Sicherheitskontrollen nach § 15a SPG "primär" durch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sowie diesem organisatorisch nachgeordneter Dienststellen durchgeführt werden sollen. 19 Im Revisionsfall erfolgte die mit Maßnahmenbeschwerde - die vom BVwG vorgenommene Qualifikation als "Maßnahme" blieb in der Revisionsbeantwortung unwidersprochen - bekämpfte Aufforderung gemäß § 15a Abs. 2 SPG an den Erstrevisionswerber, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, durch einen Beamten ("Sicherheitsbeauftragten") der belangten Behörde, der diese Maßnahme nach dem Obgesagten daher auch zuzurechnen ist. Zum Erstrevisionswerber:18 Mit dem Wesen der Ausübung hausrechtlicher Befugnisse steht auch die Intention des Gesetzgebers in Einklang, wonach die Sicherheitskontrollen nach Paragraph 15 a, SPG "primär" durch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sowie diesem organisatorisch nachgeordneter Dienststellen durchgeführt werden sollen. 19 Im Revisionsfall erfolgte die mit Maßnahmenbeschwerde - die vom BVwG vorgenommene Qualifikation als "Maßnahme" blieb in der Revisionsbeantwortung unwidersprochen - bekämpfte Aufforderung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, SPG an den Erstrevisionswerber, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, durch einen Beamten ("Sicherheitsbeauftragten") der belangten Behörde, der diese Maßnahme nach dem Obgesagten daher auch zuzurechnen ist. Zum Erstrevisionswerber:

20 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Die Bestimmung des § 15a Abs. 1 SPG sieht ein generelles Verbot des Tragens von Waffen in Gebäuden und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und dessen nachgeordnete Dienststellen gewidmet sind, vor. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe ermächtigt sind, in Bezug auf ihre Dienstwaffen (es sei denn, das Waffenverbot wäre auf Grund besonderer Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit auch in Bezug auf diese Personen erforderlich). 22 Der Effektuierung dieses Verbots dient die in § 15a Abs. 2 SPG normierte Sicherheitskontrolle, die auch die im letzten Satz dieser Bestimmung geregelte, unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzuführende, Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung umfasst.20 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Die Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz eins, SPG sieht ein generelles Verbot des Tragens von Waffen in Gebäuden und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und dessen nachgeordnete Dienststellen gewidmet sind, vor. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe ermächtigt sind, in Bezug auf ihre Dienstwaffen (es sei denn, das Waffenverbot wäre auf Grund besonderer Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit auch in Bezug auf diese Personen erforderlich). 22 Der Effektuierung dieses Verbots dient die in Paragraph 15 a, Absatz 2, SPG normierte Sicherheitskontrolle, die auch die im letzten Satz dieser Bestimmung geregelte, unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzuführende, Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung umfasst.

23 Für den Fall, dass eine Person die Durchführung der Sicherheitskontrolle bzw. die Inverwahrungnahme der mitgeführten Waffe zu Unrecht ablehnt, sieht Abs. 3 leg. cit. die Wegweisung dieser Person aus dem Gebäude oder den Räumlichkeiten iSd Abs. 1 vor. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und die Wegweisung bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.23 Für den Fall, dass eine Person die Durchführung der Sicherheitskontrolle bzw. die Inverwahrungnahme der mitgeführten Waffe zu Unrecht ablehnt, sieht Absatz 3, leg. cit. die Wegweisung dieser Person aus dem Gebäude oder den Räumlichkeiten iSd Absatz eins, vor. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und die Wegweisung bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.

24 Die Bestimmung des § 15a Abs. 1 SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw. die Sicherheitskontrolle vor. Insbesondere ist der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen. § 15a SPG ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung für die Amtsgebäude bzw. -räumlichkeiten des Innenministeriums und seiner nachgeordneten Dienststellen getroffen hat. Eine analoge Anwendung des § 4 GOG kommt demnach - entgegen der Revisionsauffassung - mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke (vgl. zu dieser etwa VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008) nicht in Betracht. Aus dem Umstand, dass in § 15a Abs.&n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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