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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Baubewilligung für die erhebliche Vergrößerung eines Lebensmittelgroßmarktes und die Änderung des Verwendungszweckes der Räume eines Möbelgroßmarktes für den Verkauf von Lebensmitteln; kein Verstoß der Regelungen des Stmk Raumordnungsrechtes für Einkaufszentren gegen die Kompetenzverteilung aufgrund der Berücksichtigung einer Vielzahl von Planungszielen; keine Gesetzwidrigkeit der Versorgungs-InfrastrukturV; kein Kundmachungsmangel; Standortbeschränkungen für Einkaufszentren im öffentlichen Interesse; keine Verletzung des Eigentumsrechts und der ErwerbsausübungsfreiheitSpruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B29/95 ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B219/96 ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden daher abgewiesen, und die zu B29/95 erhobene Beschwerde wird antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1994, Z 03-12 Zu 10-94/157, wurde die Vorstellung der zu B29/95 beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues am Bestandsobjekt "familia"-Großmarkt, auf dem Grundstück Nr. 317/1, EZ 1162, KG Seiersberg, abweisenden Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg vom 27. Juli 1994 abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1994, Z 03-12 Zu 10-94/157, wurde die Vorstellung der zu B29/95 beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues am Bestandsobjekt "familia"-Großmarkt, auf dem Grundstück Nr. 317/1, EZ 1162, KG Seiersberg, abweisenden Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg vom 27. Juli 1994 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, daß davon auszugehen sei, daß zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtswirksamkeit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird, LGBl. 35/1988, in der Fassung LGBl. 53/1989, (im folgenden: Versorgungs-Infrastrukturverordnung), ein Einkaufszentrum I im Sinne des §23 Abs5 liti Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, LGBl. 127/1974 (zuletzt geändert durch LGBl. 59/1995; im folgenden: Stmk. ROG), im damals rechtswirksamen Flächenwidmungsplan 2.0 der Gemeinde Seiersberg (vom 8. Mai 1993 und 4. November 1993, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 1994, Z 03-10 S 5-94/227, kundgemacht durch Auflage zur Einsicht vom 28. Februar 1994 bis 15. März 1994) ausgewiesen war. Gemäß §3 Abs5 der Versorgungs-Infrastrukturverordnung bleibe zwar der Bestand an Einkaufszentren I und seine etwaige unerhebliche Weiterentwicklung unberührt. Die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche um 50 %, wie dies im gegenständlichen Projekt vorgesehen sei, könne aber nicht mehr als unerhebliche Weiterentwicklung im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden, weshalb der Baubewilligungsantrag abzuweisen war. Begründend wurde ausgeführt, daß davon auszugehen sei, daß zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtswirksamkeit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird, Landesgesetzblatt 35 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt 53 aus 1989,, (im folgenden: Versorgungs-Infrastrukturverordnung), ein Einkaufszentrum römisch eins im Sinne des §23 Abs5 liti Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 127 aus 1974, (zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 59 aus 1995,; im folgenden: Stmk. ROG), im damals rechtswirksamen Flächenwidmungsplan 2.0 der Gemeinde Seiersberg (vom 8. Mai 1993 und 4. November 1993, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 1994, Z 03-10 S 5-94/227, kundgemacht durch Auflage zur Einsicht vom 28. Februar 1994 bis 15. März 1994) ausgewiesen war. Gemäß §3 Abs5 der Versorgungs-Infrastrukturverordnung bleibe zwar der Bestand an Einkaufszentren römisch eins und seine etwaige unerhebliche Weiterentwicklung unberührt. Die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche um 50 %, wie dies im gegenständlichen Projekt vorgesehen sei, könne aber nicht mehr als unerhebliche Weiterentwicklung im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden, weshalb der Baubewilligungsantrag abzuweisen war.
In der auf Art144 B-VG gestützten, zu B29/95 protokollierten Beschwerde rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der nach Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft gesetzwidrigen Versorgungs-Infrastrukturverordung.
2.1. Diese Gesetzwidrigkeit erblickt sie zum einen in der nichtgehörigen Kundmachung der Versorgungs-Infrastrukturverordnung. Gemäß §8 Abs2 Stmk. ROG hätten nämlich Entwicklungsprogramme aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung zu bestehen. Dem Entwicklungsprogramm sei eine Erläuterung beizufügen. Im Widerspruch dazu sei die Versorgungs-Infrastrukturverordnung im LGBl. für die Steiermark ohne die erwähnten Erläuterungen kundgemacht worden. 2.1. Diese Gesetzwidrigkeit erblickt sie zum einen in der nichtgehörigen Kundmachung der Versorgungs-Infrastrukturverordnung. Gemäß §8 Abs2 Stmk. ROG hätten nämlich Entwicklungsprogramme aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung zu bestehen. Dem Entwicklungsprogramm sei eine Erläuterung beizufügen. Im Widerspruch dazu sei die Versorgungs-Infrastrukturverordnung im Landesgesetzblatt für die Steiermark ohne die erwähnten Erläuterungen kundgemacht worden.
2.2. Weiters rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Kompetenzwidrigkeit der Versorgungs-Infrastrukturverordnung. Die Erläuterungen der "Fachabteilung I B-LBD vom 14.7.1988", bestehend aus einem allgemeinen Teil (A) und aus Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung (B), definierten Grundsätze und Ziele in einer Art, "daß ... Vorgaben der (bloßen) Nahversorgung und des (reinen) Konkurrenzschutzes im Sinne einer wettbewerbsorientierten Standortpolitik als Ziele dieses Programmes definiert werden, welche jedoch nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundes in Gewerbeangelegenheiten fallen". Insgesamt ergebe sich, "daß unter dem Gesichtspunkt der Raumordnung geprüft werden muß, ob ein überörtlicher Bedarf gegeben ist und die Nahversorgung gewährleistet bleibt". Dies bedeute jedoch, daß ein komplexes Zulassungssystem für Einkaufszentren nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs vorliegt, das mit der Kompetenzrechtslage des B-VG nicht im Einklang stehe. Dem werde auch durch den Hinweis des Verordnungsgebers zu Punkt 3 auf Seite 5 der Erläuterungen kein Abbruch getan, daß "dies nicht als Bedarfsregelung im gewerberechtlichen Sinn zu verstehen sei, da hiedurch insbesondere keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl von Einkaufszentren erfolgt, die sich an einem Standort niederlassen können". 2.2. Weiters rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Kompetenzwidrigkeit der Versorgungs-Infrastrukturverordnung. Die Erläuterungen der "Fachabteilung römisch eins B-LBD vom 14.7.1988", bestehend aus einem allgemeinen Teil (A) und aus Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung (B), definierten Grundsätze und Ziele in einer Art, "daß ... Vorgaben der (bloßen) Nahversorgung und des (reinen) Konkurrenzschutzes im Sinne einer wettbewerbsorientierten Standortpolitik als Ziele dieses Programmes definiert werden, welche jedoch nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundes in Gewerbeangelegenheiten fallen". Insgesamt ergebe sich, "daß unter dem Gesichtspunkt der Raumordnung geprüft werden muß, ob ein überörtlicher Bedarf gegeben ist und die Nahversorgung gewährleistet bleibt". Dies bedeute jedoch, daß ein komplexes Zulassungssystem für Einkaufszentren nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs vorliegt, das mit der Kompetenzrechtslage des B-VG nicht im Einklang stehe. Dem werde auch durch den Hinweis des Verordnungsgebers zu Punkt 3 auf Seite 5 der Erläuterungen kein Abbruch getan, daß "dies nicht als Bedarfsregelung im gewerberechtlichen Sinn zu verstehen sei, da hiedurch insbesondere keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl von Einkaufszentren erfolgt, die sich an einem Standort niederlassen können".
§3 Abs7 der Versorgungs-Infrastrukturverordnung normiere weiters, daß bei mehreren Bauplätzen für Einkaufszentren I außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes der geringste Abstand untereinander mindestens 500 m zu betragen habe. Im Zusammenhang mit den Anordnungen des §23 Abs9 Z2 und des §23 Abs9 a Stmk. ROG bewirke diese Regelung, daß die Zahl der Standorte eingeschränkt werde. Die Versorgungs-Infrastrukturverordnung stelle daher eindeutig eine Bedarfsregelung im gewerberechtlichen Sinn dar. §3 Abs7 der Versorgungs-Infrastrukturverordnung normiere weiters, daß bei mehreren Bauplätzen für Einkaufszentren römisch eins außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes der geringste Abstand untereinander mindestens 500 m zu betragen habe. Im Zusammenhang mit den Anordnungen des §23 Abs9 Z2 und des §23 Abs9 a Stmk. ROG bewirke diese Regelung, daß die Zahl der Standorte eingeschränkt werde. Die Versorgungs-Infrastrukturverordnung stelle daher eindeutig eine Bedarfsregelung im gewerberechtlichen Sinn dar.
2.3. Die Versorgungs-Infrastrukturverordnung widerspreche aber
auch der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
11. Juli 1977, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen
wird, LGBl. 53/1977, (im folgenden: Landesentwicklungsprogramm
1977). §2 Abs6 des Landesentwicklungsprogrammes 1977 normiere,
daß die "Festlegung von Nahversorgungszentren und die Abgrenzung
von Nahversorgungsbereichen ... im Rahmen der Erstellung
regionaler Entwicklungsprogramme zu erfolgen" hat. Im Widerspruch
dazu werde im §2 Abs3 der Versorgungs-Infrastrukturverordnung
angeordnet, daß als "Nahversorgungszentren ... bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des jeweiligen regionalen
Entwicklungsprogrammes gemäß §§8 und 10 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, i.d.g.F., übergangsweise die im Anhang
dieser Verordnung genannten Gemeinden" gelten. §8 des
Landesentwicklungsprogrammes 1977 fordere demgegenüber
ausdrücklich, daß Verordnungen und Bescheide auf Grund von
Landesgesetzen nur im Einklang mit dem Landesentwicklungsprogramm
erlassen werden dürfen.
Bei der Aufstellung von Entwicklungsprogrammen durch die Landesregierung sei gemäß §8 Abs5 Stmk. ROG auf die Planung der Gemeinden zunächst Bedacht zu nehmen. Dies ergebe sich auch aus der Pflicht der Landesregierung, vor Erlassung des überörtlichen Raumordnungsprogrammes eine umfassende Bestandsaufnahme durchzuführen. Die Bedachtnahmepflicht verdichte sich zur inhaltlichen Berücksichtigungspflicht, wenn die bestehenden kommunalen Planungen tatsächlich schon verwirklicht wurden. Die Landesregierung dürfe sich daher nicht über diese - bereits realisierten - Planungen der Gemeinde hinwegsetzen. Bei Erlassung der Versorgungs-Infrastrukturverordnung sei aber nicht auf die in der Gemeinde Seiersberg bestehenden Einkaufszentren Bedacht genommen worden.
2.4. Weiters vertritt die beschwerdeführende Gesellschaft die Auffassung, daß die Versorgungs-Infrastrukturverordnung auch dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Sie führe nämlich zu unsachlichen Härten, die nicht nur auf Grund einer besonderen Fallgestaltung hervorgerufen werden, sondern zwangsläufig Ergebnis der Gesetzeshandhabung sind. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe nach Erteilung der Widmungsbewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums I und II die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag aus 1984 erworben. In weiterer Folge sei unter Aufwendung enormer finanzieller Mittel der "familia"-Markt situiert worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei beim Erwerb des Grundstückes davon ausgegangen, daß auf Grund der vorliegenden Widmung die entsprechende wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird bzw. auch für die Zukunft wirtschaftliche und technische Weiterentwicklungen im Rahmen der erteilten Widmung möglich sein werden. Durch die Versorgungs-Infrastrukturverordnung werde nun eine wirtschaftliche Weiterentwicklung des besagten Standortes unmöglich gemacht. Um aber in der Zukunft wirtschaftlich konkurrenzfähig zu sein, sei es erforderlich, die notwendigen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu ändern bzw. anzupassen. Nur durch Innovation und rasches Handeln könne im Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern ein positives wirtschaftliches Ergebnis für den einzelnen erzielt werden. Zu diesem Zweck sei es auch erforderlich, die Verkaufsflächen zu erhöhen. §3 Abs5 zweiter Satz Versorgungs-Infrastrukturverordnung schließe nun aber jede wirtschaftliche Weiterentwicklung aus. Dadurch, daß der Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung in "keinster Weise auf den Vertrauensschutzgedanken ... Rücksicht genommen" habe, widerspreche die Verordnung dem Gleichheitssatz. 2.4. Weiters vertritt die beschwerdeführende Gesellschaft die Auffassung, daß die Versorgungs-Infrastrukturverordnung auch dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Sie führe nämlich zu unsachlichen Härten, die nicht nur auf Grund einer besonderen Fallgestaltung hervorgerufen werden, sondern zwangsläufig Ergebnis der Gesetzeshandhabung sind. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe nach Erteilung der Widmungsbewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums römisch eins und römisch zwei die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag aus 1984 erworben. In weiterer Folge sei unter Aufwendung enormer finanzieller Mittel der "familia"-Markt situiert worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei beim Erwerb des Grundstückes davon ausgegangen, daß auf Grund der vorliegenden Widmung die entsprechende wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird bzw. auch für die Zukunft wirtschaftliche und technische Weiterentwicklungen im Rahmen der erteilten Widmung möglich sein werden. Durch die Versorgungs-Infrastrukturverordnung werde nun eine wirtschaftliche Weiterentwicklung des besagten Standortes unmöglich gemacht. Um aber in der Zukunft wirtschaftlich konkurrenzfähig zu sein, sei es erforderlich, die notwendigen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu ändern bzw. anzupassen. Nur durch Innovation und rasches Handeln könne im Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern ein positives wirtschaftliches Ergebnis für den einzelnen erzielt werden. Zu diesem Zweck sei es auch erforderlich, die Verkaufsflächen zu erhöhen. §3 Abs5 zweiter Satz Versorgungs-Infrastrukturverordnung schließe nun aber jede wirtschaftliche Weiterentwicklung aus. Dadurch, daß der Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung in "keinster Weise auf den Vertrauensschutzgedanken ... Rücksicht genommen" habe, widerspreche die Verordnung dem Gleichheitssatz.
2.5. Weiters erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft der zu B29/95 protokollierten Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, da "die 'eingefrorene' Bestandsausweisung ... letztendlich zu einer 'kalten' Enteignung" führe. Dadurch, daß die Regelungen bloß dem Konkurrenzschutz dienten, der für sich allein nicht im öffentlichen Interessen liegt, werde die beschwerdeführende Gesellschaft auch im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt.
3. Die Gemeinde Seiersberg hat im Verfahren zu B29/95 eine Äußerung erstattet, in der sie sich inhaltlich weitgehend den Beschwerdeausführungen anschließt und die Aufhebung der Versorgungs-Infrastrukturverordnung begehrt.
Die Gemeinde teilt zum einen die Bedenken im Hinblick auf die nichtgehörige Kundmachung.
Ebenso schließt sie sich andererseits den Bedenken hinsichtlich des Gleichheitssatzes an. Durch das "Einfrieren" rechtmäßig bestehender Einkaufszentren I (§23 Abs5 liti und Abs9 Stmk. ROG) in Seiersberg, durch die Pflicht zur widerspruchsfreien Bindung des Flächenwidmungsplanes an die Versorgungs-Infrastrukturverordnung sowie die Pflicht zur widerspruchsfreien Bindung der Baubehörden an die zitierte Verordnung werde dem Grundgedanken der Vertrauensschutzrechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gleichheitsjudikatur, demzufolge Eingriffe in wohlerworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, nur bei Vorliegen einer "besonderen Rechtfertigung" zulässig sind, widersprochen. Besondere Gründe könnten nirgendwo ersehen werden, ebensowenig wie eine Begründung für die völlige Mißachtung der Bestandssituation. Diese seien auch nicht den nicht kundgemachten Erläuterungen zu entnehmen. Dadurch seien sowohl die Betreiber dieser konsentierten Einkaufszentren I als auch mangels Entwicklungsmöglichkeiten deren Arbeitnehmer und die Gemeinde Seiersberg selbst mit "rechtlichen Ruinen" konfrontiert. Ebenso schließt sie sich andererseits den Bedenken hinsichtlich des Gleichheitssatzes an. Durch das "Einfrieren" rechtmäßig bestehender Einkaufszentren römisch eins (§23 Abs5 liti und Abs9 Stmk. ROG) in Seiersberg, durch die Pflicht zur widerspruchsfreien Bindung des Flächenwidmungsplanes an die Versorgungs-Infrastrukturverordnung sowie die Pflicht zur widerspruchsfreien Bindung der Baubehörden an die zitierte Verordnung werde dem Grundgedanken der Vertrauensschutzrechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gleichheitsjudikatur, demzufolge Eingriffe in wohlerworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, nur bei Vorliegen einer "besonderen Rechtfertigung" zulässig sind, widersprochen. Besondere Gründe könnten nirgendwo ersehen werden, ebensowenig wie eine Begründung für die völlige Mißachtung der Bestandssituation. Diese seien auch nicht den nicht kundgemachten Erläuterungen zu entnehmen. Dadurch seien sowohl die Betreiber dieser konsentierten Einkaufszentren römisch eins als auch mangels Entwicklungsmöglichkeiten deren Arbeitnehmer und die Gemeinde Seiersberg selbst mit "rechtlichen Ruinen" konfrontiert.
Weiters vertritt die Gemeinde Seiersberg die Meinung, daß die Versorgungs-Infrastrukturverordnung ohne ausreichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen und ohne Bedachtnahme auf die bestehenden Verhältnisse erlassen worden sei. §2 Abs2 der Versorgungs-Infrastrukturverordnung bestimme die höchstzulässigen Flächen von Einkaufszentren und in dessen §2 Abs3 (bzw. im Anhang) seien die Standortgemeinden von Einkaufszentren aufgezählt. Dort finde sich die Gemeinde Seiersberg nicht als "Nahversorgungszentrum", obgleich sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, das ist der 14. Juli 1988, in Seiersberg zwei rechtmäßig bestehende Einkaufszentren I befanden, während etwa eine angrenzende Gemeinde, wie Feldkirchen bei Graz, als ein solches "Nahversorgungszentrum" angeführt wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt in dieser Gemeinde kein Einkaufszentrum I vorhanden war. Weiters vertritt die Gemeinde Seiersberg die Meinung, daß die Versorgungs-Infrastrukturverordnung ohne ausreichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen und ohne Bedachtnahme auf die bestehenden Verhältnisse erlassen worden sei. §2 Abs2 der Versorgungs-Infrastrukturverordnung bestimme die höchstzulässigen Flächen von Einkaufszentren und in dessen §2 Abs3 (bzw. im Anhang) seien die Standortgemeinden von Einkaufszentren aufgezählt. Dort finde sich die Gemeinde Seiersberg nicht als "Nahversorgungszentrum", obgleich sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, das ist der 14. Juli 1988, in Seiersberg zwei rechtmäßig bestehende Einkaufszentren römisch eins befanden, während etwa eine angrenzende Gemeinde, wie Feldkirchen bei Graz, als ein solches "Nahversorgungszentrum" angeführt wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt in dieser Gemeinde kein Einkaufszentrum römisch eins vorhanden war.
Schließlich bemängelt die Gemeinde Seiersberg, daß die Versorgungs-Infrastrukturverordnung zufolge ihres §5 Abs1 eine "Planänderung" im Hinblick auf die damals (am 14. Juli 1988) in der Steiermark in Rechtswirksamkeit stehenden Flächenwidmungspläne darstelle. Gemäß §5 Abs1 Versorgungs-Infrastrukturverordnung dürfen Bescheide nämlich nur im Einklang mit diesem (gemäß §6 der Verordnung am Tage der Kundmachung in Rechtswirksamkeit tretenden) Entwicklungsprogramm erlassen werden. Diese sofortige Inkraftsetzung der Versorgungs-Infrastrukturverordnung ergebe nur dann einen Sinn, wenn damit in Widerspruch mit der zitierten Verordnung stehende Flächenwidmungsplanausweisungen außer Kraft gesetzt würden und nicht mehr in baubehördliche Bewilligungsbescheide umgesetzt werden dürften. Materiell würden somit der Versorgungs-Infrastrukturverordnung widersprechende Flächenwidmungsplanausweisungen derogiert. Die für eine Planänderung erforderlichen Voraussetzungen seien aber nicht gegeben gewesen. Zwar fehle eine die Interessenabwägung im Falle der Planänderung ausdrücklich anordnende gesetzliche Vorschrift im Stmk. ROG, doch sei diese im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gleichwohl notwendig.
4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 30. November 1995, Z A 17-K-7.247/1991-5, wurde der Antrag der zu B219/96 beschwerdeführenden Gesellschaft "zur Änderung des Verwendungszweckes von Räumen zur Errichtung eines Verkaufsmarktes für Lebensmittel im Shopping Center West, ... auf den Grundstücken Nr. 333/4 und Nr. 340, EZ 26," abgewiesen, weil gemäß §23 Abs5 litk Stmk. ROG in einem
"Einkaufszentrum III"-Gebiet nur Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel zulässig sind.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Anwendung der ihrer Meinung zufolge verfassungswidrigen Bestimmungen des §3 Abs8 Z3 sowie §23 Abs5 litj und k Stmk. ROG sowie die Gesetzwidrigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 9. April 1992, 29. Oktober 1992 und 26. November 1992 (, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1992, Z 03-10 G23-92/343, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 24 vom 17. Dezember 1992), der für die gegenständlichen Grundstücke die Widmung Einkaufszentrum III vorsieht und dem nach Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen die gesetzliche Grundlage entzogen würde. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Anwendung der ihrer Meinung zufolge verfassungswidrigen Bestimmungen des §3 Abs8 Z3 sowie §23 Abs5 litj und k Stmk. ROG sowie die Gesetzwidrigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 9. April 1992, 29. Oktober 1992 und 26. November 1992 (, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1992, Z 03-10 G23-92/343, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 24 vom 17. Dezember 1992), der für die gegenständlichen Grundstücke die Widmung Einkaufszentrum römisch drei vorsieht und dem nach Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen die gesetzliche Grundlage entzogen würde.
5.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft der zu B219/96 protokollierten Beschwerde erblickt die Verfassungswidrigkeit der bezeichneten Gesetzesbestimmungen in deren Kompetenzwidrigkeit. Die vom Stmk. ROG vorgenommene Differenzierung zwischen Einkaufszentren mit und solchen ohne Lebensmittelangebot falle nämlich nicht in die Raumordnungskompetenz der Länder, sondern stelle eine Angelegenheit des Gewerbes im Sinne des Art10 Abs1 Z8 B-VG dar. Bei der Widmung von Flächen in Bauland und in weiterer Folge in Einkaufszentren I, II oder III habe die Gemeinde die Raumordnungsgrundsätze, insbesondere jene des §3 Abs8 Z3 Stmk. ROG, heranzuziehen. Komme die Gemeinde zum Ergebnis, daß die örtlichen Erfordernisse die Widmung einer Fläche in ein Einkaufszentrum I, II oder III rechtfertigten, sei sie verpflichtet, dahingehend Sorge zu tragen, daß private Handels- und Dienstleistungseinrichtungen durch geeignete Standortvorsorgen und Entwicklungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können. Dazu könnten für Einrichtungen für den überörtlichen Bedarf eigene Standorte vorgesehen werden. Dabei sei insbesondere ein genügend großer Einzugsbereich, die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur, die geeignete Verkehrserschließung, die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung in Erwägung zu ziehen. Die Frage, ob ein Einkaufszentrum Lebensmittel im Angebot führen darf oder nicht, könne nicht davon abhängen, ob ein genügend großer Einzugsbereich, die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte und die angestrebte Siedlungsstruktur, die geeignete Verkehrserschließung oder die Vermeidung von Bee