TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 L511 2003448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25

Spruch

L511 2003448-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (verstorben), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 27.04.2012, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt (nunmehr Partei des Verfahrens: Verlassenschaft nach XXXX ):

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 27.04.2012 Punkt 2. b. vi. und 2. b. vii. wie folgt zu lauten haben:

2. b. vi.: 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 175,63 [anstelle von EUR 438,24]

2. b. vii.: 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 168,74 [anstelle von EUR 404,97]

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.04.2012, Zahl:

XXXX , zugestellt am 02.05.2012 stellte die SVA mit Spruchpunkt 1. fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Krankenversicherung sowie von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung verpflichtet. Mit Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 2001 festgesetzten jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet.

Begründend führt die SVA aus, der Beschwerdeführer habe ab 08.11.1994 einen Gewerbeschein für Handelsgewerbe (eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln) gelöst. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen sei, falle für diesen Zeitraum keine Krankenversicherung nach dem GSVG an. Ab 1996 sei er in Österreich nur mehr selbständig erwerbstätig gewesen, er sei jedoch bis einschließlich 31.12.1998 in Folge der anzuwendenden VO (EG) 1408/71 aus der Versicherungspflicht auszunehmen gewesen. Seit 01.01.1999 bestünde jedoch keine Ausnahme mehr, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland versichert gewesen sei.

1.2. Mit Schriftsatz vom 19.05.2012, ergänzt mit Schreiben vom 14.07.2012, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sein Einspruch richte sich gegen die Berechnungsart. Seiner Ansicht nach errechne sich die Beitragshöhe nach dem Umsatz, und danach sei er nie gefragt worden. Die Verzugszinsen "fielen daher flach".

2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.1. Über Ersuchen des BVwG übermittelte die SVA die Beitragsgrundlagenberechnung für die im Spruch des Bescheides betroffenen Zeiträume (OZ 4), welche dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurden.

2.2. In seiner Stellungnahme im Jahr 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe nie Leistungen der SVA in Anspruch genommen, da er immer unselbständig erwerbstätig und dabei versichert gewesen sei. Er habe sich damals deswegen auch an die SVA gewandt und in der Folge das Formular E101 abgegeben (OZ 6).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Versicherungspflicht und die Höhe der zu entrichtenden Beiträge des Beschwerdeführers sind zwischen diesem und der SVA zumindest seit 1998 strittig.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügte von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure gemäß § 124 Z 16 GewO 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln" (OZ 7).

1.3. Von 04.07.1994 bis 31.07.1996 war der Beschwerdeführer in Österreich unselbständig erwerbstätig (OZ 7).

1.4. Von 01.05.1996 bis 31.05.1998 war der Beschwerdeführer in Deutschland unselbständig und von 01.06.1998 bis 31.12.1998 selbständig erwerbstätig. Die deutsche Barmer Ersatzkasse stellte am 13.07.2000 eine Bescheinigung E101 für den gesamten Zeitraum von 01.05.1996 bis 31.12.1998 aus.

1.5. Der Beschwerdeführer hat trotz laufender Aufforderungen nie Einkommensnachweise vorgelegt. Die Einkommensteuernachweise des Beschwerdeführers wurden der SVA im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelt (OZ 4).

1.6. Für die Jahre 1994 bis 2001 ergeben sich die folgenden aus den Einkommensteuerbescheiden ersichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die ASVG-Beitragsgrundlagen folgen aus den von der SVA übermittelten Angaben aus dem Datensystem der Sozialversicherungsträger.

Jahr

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in EUR

vorgeschriebene Sozialversicherungs-beiträge

ASVG-Beitragsgrundlagen

1994

5.813,83

 

1.034,28

1995

-13,66

 

762,56

1996

13.505,88

-8,50

---

1997

14.534,57

 

---

1998

3.527,61

10.436,69

---

1999

7.267,28

3.996,50

---

2000

7.267,28

-5.479,60

---

2001

5.000,04

2.496,89

---

2.

Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen mit Ausnahme von Punkt 1.3. sowie den Einkünften des Jahres 1997 sind im Verfahren unbestritten geblieben.

2.2. Im Hinblick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit (Punkt 1.3.) führt der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2017 erstmals aus, immer bei den jeweiligen GKK versichert gewesen zu sein, dies deckt sich jedoch nicht mit den Eintragungen in die Datenbank des Hauptverbandes. Aus den Eintragungen ergibt sich, dass in Österreich nur von 04.07.1994 bis 31.07.1996 eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

2.3. Im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ging die SVA in ihren Berechnungen der Beitragsgrundlage davon aus, dass für das Jahr 1997 kein Einkommensteuerbescheid vorlag (und zog für die weiteren Berechnungen daher die Höchstbeitragsgrundlage heran). Dem BVwG wurden jedoch von der SVA selbst auch die Einkommensteuerdaten 1997 übermittelt (OZ 4), so dass davon auszugehen ist, dass die SVA diese irrtümlich der Berechnung nicht zu Grunde gelegt haben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.1.4. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich sind daher sowohl für die Versicherungspflicht, als auch für die Beitragshöhe die jeweiligen Fassungen des GSVG für die Jahre 1994 bis 2001 anzuwenden. Diese sind nachfolgend, sofern dies wegen Abweichungen erforderlich ist, ausführlich zitiert.

4.2. zu Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVA - Versicherungspflicht

4.2.1. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert. Gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.

4.2.1.1. Für die Kammermitgliedschaft genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die (ua) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025; 16.02.2011, 2007/08/0137; 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN).

4.2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure gemäß § 124 Z 16 GewO 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln". Er war damit in diesem Zeitraum ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer.

4.2.1.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und § 7 Abs. 2 Z 1 GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

4.2.1.4. Es liegt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - soweit keine Ausnahmen zum Tragen kommen (siehe dazu nachstehend) - eine grundsätzliche Versicherungspflicht von 08.11.1994 bis 31.05.2001 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vor.

4.2.2. Für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 bestand für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung nach dem ASVG. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit.a GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 waren im damaligen Zeitraum Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert waren. Es bestand somit für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen gemäß § 4 Abs. 3 GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme.

4.2.3. Für den Zeitraum 01.05.1996 bis 31.12.1998 liegt eine Bescheinigung E101 seitens der deutschen Barmer Ersatzkasse vor, wonach von 01.05.1996 bis 31.05.1998 eine unselbständige und von 01.06.1998 bis 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit in Deutschland vorlag. Für diesen Zeitraum ist für die Frage der Anwendbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO 1408/71] heranzuziehen.

4.2.3.1. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Allerdings enthält Art. 14c VO 1408/71 Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben. Gemäß Art. 14c lit. b VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Nach Anhang VII Nr. 9 der VO ist einer der der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat. Gemäß Art. 14d Abs. 2 VO 1408/71 wird eine Person, für die Art. 14c lit. b gilt, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte (vgl. VwGH 21.09.1999, 97/08/0612).

4.2.3.2. Vorliegend bedeutet dies, dass für den Zeitraum der unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.05.1996 bis 31.05.1998 die Rechtsvorschriften Österreichs für die selbständige Tätigkeit anwendbar blieben. Gemäß dem bereits zitierten § 4 Abs. 2 Z 3 lit.a GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 bestand aber auch für den Zeitraum 01.05.1996 bis 31.05.1998 (wie bereits für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996) noch eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen wie bereits ausgeführt gemäß § 4 Abs. 3 GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme.

4.2.3.3. Für den Zeitraum der selbständigen Tätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.06.1998 bis 31.12.1998 unterlag der Beschwerdeführer hingegen gemäß Art. 14a Z 2 und Art. 14c lit. a VO 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Deutschlands, so dass in diesem Zeitraum eine Ausnahme zur Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung vorlag.

4.2.4. Zusammenfassend liegt verfahrensgegenständlich somit (nur) von 01.01.1999 bis 31.05.2001 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und von 08.11.1994 bis 31.05.1998 sowie von 01.01.1999 bis 31.05.2001 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vor.

4.3. zu Spruchpunkt 2. des Bescheides der SVA - monatliche Versicherungsbeiträge

4.3.1. Gemäß § 25a Abs. 3 GSVG tritt in allen anzuwendenden Fassungen an die Stelle einer [mangels vorliegenden Steuerbescheiden] vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind [...] die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Gemäß § 25a Abs. 4 GSVG sind für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat. Die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG [MiBGL] und die Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 6 iVm § 48 GSVG [HöBGL] wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889/1993, für 1995 BGBL Nr. 1026/1994, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297/1995, für 1996 BGBL Nr. 808/1995, ab 01.04.1996 BGBL Nr. 201/1996, für 1997 BGBL II Nr. 732/1996, für 1998 BGBL II Nr. 431/1997, für 1999 BGBL II Nr. 455/1998, für 2000 BGBL II Nr. 513/1999 und für 2001 BGBL II Nr.421/2000.

Demzufolge ergeben sich für die Jahre 1994 bis 2001 folgende Beitragsgrundlagen [BGL], wobei die festgestellten monatlichen Einkünfte [EK] bereits die SV-Hinzurechnungsbeträge (ASVG und GSVG) gemäß § 25 Abs. 2 umfassen:

Jahr

EK

BGL (EK / Anzahl der Monat + ASVG-BGL)

MiBGL

HöBGL

1994

5 813,83

3 941,20

744,68

3 052,26

1995

- 13,66

- 1,14

781,89

3 024,87

ab 01.04.1995

- 13,66

- 1,14

832,76

3 024,87

1996

13 497,38

1 124,78

904,92

3 306,61

1997

14 534,57

1 211,21

976,58

3 459,23

1998

13 964,30

1 163,69

1 000,05

3 560,97

1999

11 263,78

938,65

1 018,07

3 611,84

2000

1 787,68

148,97

1 038,42

3 662,71

2001

7 496,93

1 499,39

1 027,16

3 764,45

4.3.1.1. Bei der Beitragsgrundlage für das Jahr 1998 ging die SVA davon aus, dass das Einkommen nur auf jene Monate aufzuteilen wäre, in denen der Beschwerdeführer in Österreich der Versicherungspflicht (01.01.1998 bis 31.05.1998) unterlag. Tatsächlich liegt jedoch für zwölf Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor, die jedoch auf Grund der VO 1408/71 für sieben Monate den Rechtsvorschriften von Deutschland unterlag. Die von der SVA vorgenommene Einkommensaufteilung würde nun aber im Ergebnis bewirken, dass dennoch das gesamte Einkommen den österreichischen Rechtsvorschriften unterläge, was die Zuständigkeitsregelung der VO 1408/71 ins Leere laufen ließe. Es ist daher die Beitragsgrundlage dahingehend zu korrigieren, dass das Jahreseinkommen auf alle erwerbstätigen Monate, somit auf zwölf (anstelle von fünf) aufzuteilen ist, und die sich daraus ergebenden monatlichen Beiträge für fünf Monate in Österreich anfallen.

4.3.2. Die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung ergeben sich aus § 27 Abs. 1 und § 27a GSVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen und errechnen sich wie folgt:

Jahr

monatliche BGL unter Berücksichtigung der Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen

%-Satz

monatlicher Beitrag in EUR

1999

1 018,07

9,10

92,64

2000

1 038,42

9,10

94,50

2001

1 499,39

8,90

133,45

4.3.3. Die

monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung ergeben sich aus § 27 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 3 und 4 GSVG (Berücksichtigung der ASVG-Beitragsgrundlagen) in den jeweils anzuwendenden Fassungen und errechnen sich wie folgt:

Jahr

monatliche BGL unter Berücksichtigung der ASVG- sowie der Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen

%-Satz

monatlicher Beitrag in EUR

1994

2 017,98

12,50

252,25

1995

19,32

12,50

2,42

ab 01.04.1995

70,20

12,50

8,78

1996

1 124,78

12,50

140,60

ab 01.04.1996

1 124,78

13,50

151,84

1997

1 211,21

14,50

175,63

1998

1 163,69

14,50

168,74

1999

1 018,07

14,50

147,62

2000

1 038,42

14,50

150,57

2001

1 499,39

15,00

224,91

4.4. zu Spruchpunkt 3. des Bescheides der SVA - Unfallversicherung

4.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3a ASVG sind in der Unfallversicherung nach dem ASVG (ua) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, (teil)versichert. Gemäß § 10 Abs. 2 ASVG beginnt (in allen anzuwendenden Fassungen) die Pflichtversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet gemäß § 12 Abs. 1 ASVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.

4.4.2. Da wie bereits ausgeführt der Beschwerdeführer von 01.06.1998 bis 31.12.1998 gemäß der zur Anwendung kommenden VO 1408/71 den Rechtsvorschriften Deutschlands unterlag, liegt für diesen Zeitraum auch im Bereich der Unfallversicherung eine Ausnahme zur Pflichtversicherung vor.

4.4.3. Zusammenfassend lag daher eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3a ASVG von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 vor.

4.4.4. Die jährlichen Beiträge in der Unfallversicherung ergeben sich aus § 74 Abs. 1 ASVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen. Demnach wurde der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen für das jeweilige Kalenderjahr mit ATS 595 festgesetzt, wobei dieser Betrag unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl gemäß § 108a Abs. 1 vervielfacht war. Die konkreten Beträge wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889/1993, für 1995 BGBL Nr. 1026/1994, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297/1995, für 1996 BGBL Nr. 808/1995, für 1997 BGBL II Nr. 732/1996, für 1998 BGBL II Nr. 431/1997, für 1999 BGBL II Nr. 455/1998, für 2000 BGBL II Nr. 513/1999 und für 2001 BGBL II Nr.421/2000.

Jahr

jährlicher Beitrag in EUR

1994

62,79

1995

65,91

1996

68,75

1997

71,44

1998

73,18

1999

74,49

2000

76,01

2001

77,91

4.5. Zusammenfassend stellt sich der Bescheid der SVA, mit Ausnahme der für das Jahr 1997 und 1998 angenommenen Beitragsgrundlage und den daraus resultierenden monatlichen Beiträgen zur Pensionsversicherung für 1997 und 1998, somit als korrekt dar.

4.5.1. Die Entscheidung ist daher mit der Maßgabe zu treffen, dass die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung für d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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