Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Anordnung, physikalische Therapien außerhalb der Dienstzeit zu absolvieren und die diesbezügliche Befolgungspflicht, stellt eine denkmögliche Konkretisierung der aus § 30a NÖ DPL 1972 ableitbaren Verpflichtung des Beamten, die vorgeschriebene Dienstzeit einzuhalten, dar (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0003).Die Anordnung, physikalische Therapien außerhalb der Dienstzeit zu absolvieren und die diesbezügliche Befolgungspflicht, stellt eine denkmögliche Konkretisierung der aus Paragraph 30 a, NÖ DPL 1972 ableitbaren Verpflichtung des Beamten, die vorgeschriebene Dienstzeit einzuhalten, dar vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0003).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120038.L01Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019