RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2016/12/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56
DP §93 litd
DP §97
EURallg
PG 1965 §5 Abs1
PG 1965 §6 Abs1
PG 1965 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
12010E157 AEUV Art157
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art3 Abs1 litc
62013CJ0529 Felber VORAB
62017CJ0258 E.B. VORAB

Rechtssatz

Es geht aus dem Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2019, Rs C-258/17, E.B., hervor, dass die Aufrechterhaltung der als Disziplinarstrafe verfügten Kürzung der Ruhebezüge um 25 Prozent für Zeiten ab dem 3. Dezember 2003 unter näher genannten Umständen gegen das Diskriminierungsverbot nach der sexuellen Orientierung gemäß Art. 2 RL 2000/78/EG verstößt. Dies setzt voraus, dass der dem Beamten infolge seiner Ruhestandsversetzung zustehende Ruhebezug seine Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78 betrifft. In diesem Zusammenhang ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts zu prüfen, ob die dem Beamten gezahlten Ruhebezüge in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen, und insbesondere, ob diese Ruhebezüge im nationalen Recht als ein Entgelt angesehen werden, das im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses fortgezahlt wird. (Hier: Ruhebezug fällt in den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG. Er entspricht exakt den Voraussetzungen des Urteiles EuGH C-529/13, Felber. Die Höhe der Pension hängt von Dienstzeiten und Ruhegenussvordienstzeiten sowie den Dienstbezügen des Beamten ab. Die Pension stellt eine Geldzahlung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer als unmittelbare Folge des Beschäftigungsverhältnisses dar.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0529 Felber VORAB
EuGH 62017CJ0258 E.B. VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016120072.L02

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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