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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/21/0011 B 24. Jänner 2019 RS 2Stammrechtssatz
§ 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ordnet nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, es ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Insoweit wird von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Dass das auch für die "Unabänderlichkeit" - "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung" - gilt, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt § 51 Abs. 5 FrPolG 2005, dass eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur dann geändert werden kann, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat.Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ordnet nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, es ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Insoweit wird von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Dass das auch für die "Unabänderlichkeit" - "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung" - gilt, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt Paragraph 51, Absatz 5, FrPolG 2005, dass eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur dann geändert werden kann, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210002.J01Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019