RS Lvwg 2019/7/12 VGW-242/002/RP12/6323/2019

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §3
WMG §14 Abs1
WMG §15
WMG §21

Rechtssatz

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz unterscheidet nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Beschäftigung, sondern hängt die Leistungszuerkennung vielmehr vom verpflichteten Einsatz der Arbeitskraft und der Anmeldung beim AMS ab (vgl. § 14 WMG) und hat – sofern diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird – zur Folge, dass die Leistung zu Deckung des Lebensunterhalts stufenweise gekürzt wird (vgl. § 15 WMG).

Schlagworte

Leistungszuerkennung; Einsatz der Arbeitskraft; Anmeldung beim AMS; zumutbare Beschäftigung; selbständige Beschäftigung; unselbständige Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.002.RP12.6323.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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