TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/18 VGW-151/091/9010/2019

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Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §64 Abs1 Z2
NAG-DV §8 Z8 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1994, StA: Syrien - Arabische Republik) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.06.2019, Zl. ..., mit welchem gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z4 iVm Abs. 5 iVm § 11 Abs. 2 Z3 iVm § 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ abgewiesen wurde, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids zitierte Rechtsgrundlage „§ 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 56/2018, iVm § 8 Z 8 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005 idF BGBl. II 129/2018“ zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde:

Mit persönlichem Antrag vom 09.01.2019, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Damaskus, gebegehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z4 iVm Abs. 5 iVm § 11 Abs. 2 Z3 iVm § 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß vorgebracht, die Gründe für die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen, da sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, da eine Bankbestätigung als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel beigebracht worden sei. Weiters sei auch die Herkunft der Geldmittelt vom Bruder des Beschwerdeführers nachgewiesen. Es werde daher beantragt, den entsprechenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, eine Inlandsantragstellung zuzulassen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Aus zeitökonomischen Gründen werde weiters um Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ersucht.

Die belangte Behörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Einlaufdatum 10.07.2019 zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht nahm am 11.07.2019 Einsicht in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Zentreales Fremdenregister, Strafregister der Republik Österreich).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei vorausgesetzt – weiters lediglich dann durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH, 2. August 2016, Zl. Ra 2014/05/0058). Bei Angelegenheiten des Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes handelt es sich um keine derartigen „civil rights“. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zusätzlich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Am 09.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheid über die Zulassung zum Bachelorstudium ... an der Technischen Universität Wien enthält folgenden Spruch:

„I. Ihrem Antrag auf Zulassung zu den Bachelorstudien ... mit Wintersemester 2018/2019 an der Technischen Universität Wien wird unter folgenden aufschiebenden Bedingungen stattgegeben:

1. Vor der Zulassung zum Bachelorstudium als ordentliche/r Studierende/r ist mangels Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 63 Abs. 10 UG die Ergänzungsprüfung Deutsch innerhalb von höchstens vier Semestern positiv zu absolvieren.

2. Vor der Zulassung zum Bachelorstudium als ordentliche/r Studierende/r ist gemäß § 71c UG iVm. Der Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren für die Bachelorstudien des Studienfeldes ... an der Technischen Universität Wien (Mitteilungsblatt …) das Aufnahmeverfahren erfolgreich zu absolvieren.

II. Zur Vorbereitung und Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vor der Zulassung zum Bachelorstudium werden Sie gemäß § 70 UG zum Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ als außerordentliche/r Studierende/r unter der aufschiebenden Bedingung zugelassen, dass die persönliche Kurseinschreibung fristgerecht im Wintersemester 2018/2019, im Sommersemester 2019 oder im Wintersemester 2019/2010 erfolgt.

Der positive Abschluss des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ gilt gemäß § 75 Abs. 2 UG als Ergänzungsprüfung.

III. Die Zulassungen in Punkt I und Punkt II werden erst dann wirksam, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind.“

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem oben angeführten Bescheid.

Rechtlich folgt daraus:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF lauten:

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

         1.       die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

         2.       ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

         3.       ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

         4.       ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

         5.       ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

         6.       ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

         7.       ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) …..

Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung idgF lauten:

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

         …..

         8.       für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

         a)       Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist gemäß § 64 Abs. 1 NAG, dass der Antragsteller ein in § 64 Abs. 1 Z 2 bis 6 NAG genanntes (ordentliches oder außerordentliches) Studium bzw. eine in Z 7 leg.cit. genannte Ausbildung absolviert.

Dies wird in § 8 Z 8 lit. a NAG-DV insoweit konkretisiert, als dem (Erst-)Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule anzuschließen ist.

Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG liegt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht vor.

Mit Bescheid des Vizerektors der Technischen Universität Wien wird der Beschwerdeführer lediglich unter mehreren aufschiebenden Bedingungen als ordentlicher Studierender zum Studium zugelassen. Der Beschwerdeführer müsste eine Ergänzungsprüfung in Deutsch sowie das Aufnahmeverfahren positiv bzw. erfolgreich absolvieren.

Diese Bedingungen müsste er vor der Zulassung erfüllen, da sie im Spruch ausdrücklich als aufschiebende Bedingungen formuliert sind, von deren Erfüllung das Wirksamwerden der Zulassung zum ordentlichen Studium abhängt.

Auch die Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r ist nur unter der aufschiebenden Bedingung der persönlichen und fristgerechten Kurseinschreibung möglich. Diese ist jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht geschehen.

In der am 09.08.2018 zu Ra 2018/22/0141 ergangenen Entscheidung des VwGH trat dieser, der vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Beurteilung, dass bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Aufnahmebestätigung der Universität mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen die Abweisung der Beschwerde vorgenommen wurde, nicht entgegen.

In der jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH vom 25.04.2019 zur Zahl Ra 2018/22/0272 präzisierte dieser seine Rechtsansicht dahingehend, dass eine Unterscheidung zwischen Auflagen und Bedingungen vorzunehmen sei und sprach in diesem Zusammenhang folgendes aus: „Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, das heißt Willensäußerungen der Behörde, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand es Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen.“

Im hier vorliegenden Fall wurde die Zulassung von aufschiebenden Bedingungen abhängig gemacht. Das bedeutet, dass die Zulassung erst nach Eintritt der Bedingungen wirksam werden soll. Somit liegt aber derzeit keine gültige Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium ... vor.

Mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzung kann es dahingestellt bleiben, ob die weiteren (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung Student; besondere Erteilungsvoraussetzung; Absolvierung eines Studiums; Studienzulassung; aufschiebende Bedingung; Auflage; Nebenbestimmungen

Anmerkung

VwGH v. 8.10.2019, Ra 2019/22/0161; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.091.9010.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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