TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/8 LVwG-2018/29/2700-10

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 14.10.2015, RechnungsNr ***, KundenNr ***, betreffend Vorschreibung der Waldumlage, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Z vom 14.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Waldumlage zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben wie folgt:

Abgabe

Zeitraum

Bezeichnung

Betrag

USt

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2014 –31.12.2014

Teilwald

37,2483 ha x 22,46 Teilwald

836,60

0 %

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2014 – 31.12.2014

Wirtschaftswald

8,9445 ha x 22,46 Wirtschaftswald

200,89

0 %

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2014 – 31.12.2014

Schutzwald im Ertrag

0,6651 ha x 6,738 Schutzwald im Ertrag

4,48

0%

Vorschreibungsbetrag

 

 

EUR

1.041,97

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die im Bescheid angegebene Fläche von 2.338,11 ha mit der Fläche von 2.800 ha Waldfläche auf der Webseite der Marktgemeinde Z nicht übereinstimmen würden. Darüber hinaus seien Waldungen, die nicht in Ertrag stünden, nicht abgezogen worden. Die gesamte Waldfläche in Z und die Waldfläche „BB“ Y, die im Eigentum der Marktgemeinde Z sei, sei laut Verordnung vom Landeshauptmann vom 12.04.2011, LGBl Nr 37/2011, als ein Waldbetreuungsgebiet ausgewiesen. Für ein Waldbetreuungsgebiet sei nur ein Gemeindewaldaufseher vorgesehen und verordnet, die Gemeinde verrechne jedoch einen Waldaufseher und einen Forstingenieur (diesen nur zur Hälfte).

Laut § 10 Abs 2 Tiroler Waldordnung habe der Gemeinderat bis spätestens 01.04. den Gesamtbetrag der Umlage durch Verordnung festzusetzen, die Marktgemeinde Z habe diesen jedoch erst mit 14.10. festgelegt. Aus diesen Gründen sei er der Ansicht, dass die Vorschreibung für die Waldumlage nicht rechtens sei und ersuchte um Bestätigung seiner Ansicht.

In einer ergänzenden Stellungnahme wurde vorgebracht, dass die Abweichung der Waldfläche 462 ha betrage und an Kosten nur der Lohn von CC heranzuziehen sei, die Waldumlage würde sohin weniger als 50 % der vorgeschriebenen Summe ausmachen. Zudem sei ausgemacht gewesen, dass die Gemeinde den gesamten Jagdpachtzins einbehalte und dafür auf die Waldumlage und eventuelle Wegeerhaltungsbeiträge verzichte. Diese Regelung werde nunmehr unverständlicher Weise nicht mehr eingehalten, mit der bisher getätigten Regelung hätte man jedoch die vom Land geforderten Einhebungen der Waldumlage erfüllt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 08.11.2018, ***, DZ ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Begründend wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich die Waldfläche der Marktgemeinde Z mit 2.338,11 ha aus der Walddatenbank des Landes Tirol ergebe und diese zudem nur den Ertragswald betreffe. Bei den auf der Homepage der Marktgemeinde Z angegebenen Waldflächen seien auch Krummholzflächen und Flächen der Österreichischen Bundesforste berücksichtigt, welche jedoch für die Vorschreibung der Waldumlage nicht relevant seien. Darüber hinaus seien keine Flächen vorgeschrieben worden, welche außer Ertrag stünden. Zum Umstand, dass zwei Waldaufseher beschäftigt würden, sei eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion eingeholt worden, aus welcher hervorgehe, dass für das Waldbetreuungsgebiet Z nicht nur ein Waldaufseher vorgesehen sei, sondern das Beschäftigungsausmaß von 160 % für die Größe des Waldbetreuungsgebietes und die Vielfalt der Aufgaben der Waldaufseher gerechtfertigt und nachvollziehbar seien. Eine verspätete Festsetzung der Waldumlage sei nicht erfolgt, zumal diese fristgerecht am 26.03.2015 kundgemacht worden sei, lediglich die Vorschreibung sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag, worin ergänzend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer für seinen Privatwald keinen Waldaufseher benötige und sowieso schon Grundsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahle, die jährliche Erhöhung im Wirtschaftswald betrüge Euro 1,00 pro Hektar, darüber hinaus seien die Bewertungsparameter nicht nachvollziehbar, insbesondere sei ein langjähriger Holzschlag von 3.900 fm nicht korrekt. Darüber hinaus sei die Höhe der Waldumlage pro ha nicht nachvollziehbar.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 08.05.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und den Vertretern erörtert wurde.

II.      Sachverhalt:

Die dem Beschwerdeführer im Waldbetreuungsgebiet Z zuzuordnenden Waldflächen betreffen eine Fläche von 37,2483 ha an Teilwald, 8,9445 ha an Wirtschaftswald sowie 0,6651 ha an Schutzwald im Ertrag.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 19.02.2015 wurde zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher die Waldumlage mit einem Hektarsatz von Euro 44,92 festgesetzt, die Verordnung wurde am 06.03.2015 an der Amtstafel der Markgemeinde Z angeschlagen und am 23.03.2015 abgenommen. Mit dieser Verordnung wurde die Waldumlage für die Marktgemeinde Z erstmals vorgeschrieben. Der nunmehr angefochtene Bescheid stellt sich dar wie folgt:

„Bild im pdf ersichtlich“

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen Bescheid sowie der vorgelegten Verordnung des Gemeinderates des Marktgemeinde Z samt Kundmachungsvermerk. Die Größe der den Beschwerdeführer betreffenden Waldteile sowie deren Widmung wurden vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2019 für richtig erklärt, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden konnten.

IV.      In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 hat zur Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.

Gemäß Anlage der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.04.2011 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten besteht das Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Z aus sämtlichen Grundstücksnummern der KG *** Z sowie aus den Grundstücken **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9 der KG *** Y.

Gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 werden die Gemeinden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben.

Gemäß Abs 2 leg cit hat der Gemeinderat den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 01.04. durch Verordnung festzusetzen. Gemäß Abs 3 leg cit ist der Festsetzung dieses Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.

Gemäß Abs 4 leg cit hat in den Fällen des § 5 Abs 2 jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der in dem Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes entspricht. Gemäß Abs 5 leg cit sind zur Entrichtung der Umlage die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindegutes sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand. Gemäß Abs 6 leg cit ist der auf den einzelnen umlagepflichtigen entfallende Anteil des Gesamtbetrages der Umlage nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden. …

Gemäß Abs 8 leg cit ist die Umlage mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 19.02.2015 wurde gemäß § 10 Tiroler Waldordnung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher der Hektarsatz mit Euro 44,92 festgesetzt, basierend auf dem Jahresaufwand für den Gemeindewaldaufseher in Höhe von Euro 105.023,27 und einer Waldfläche von gesamt 2.338,11 Hektar.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer zum einen Teilwaldberechtigter des in der Marktgemeinde Z befindlichen Waldbetreuungsgebietes im Ausmaß von 37,2483 ha sowie Eigentümer von 8,9445 ha Wirtschaftswald im Ertrag und 0,6651 ha Schutzwald im Ertrag ist.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat im Sinne der Bestimmungen des § 10 Tiroler Waldordnung 2005 erstmals im Februar 2015 die Waldumlage für das Jahr 2015 beschlossen und diese Verordnung mit Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Z am 06.03.2015 (abgenommen am 23.03.2015) kundgemacht.

Zur Vorschreibung von Abgaben an sich ist auszuführen, dass - soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist - die Abgabenbehörde gemäß § 198 Abs 1 BAO die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen hat.

Abgabenbescheide haben gemäß Abs 2 leg cit im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Nach Auffassung des VwGH gehört zu den Bemessungsgrundlagen notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden (VwGH 16.09.1992, 88/13/0224, VwGH 18.06.1993, 90/17/0339).

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren gemäß Abs 2 leg cit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden gemäß Abs 3 leg cit an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Das Landesverwaltungsgericht ist sohin gemäß § 279 Abs 2 BAO berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde liegt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort, wo die Berufungsbehörde überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde von der Berufungsbehörde (dem Landesverwaltungsgericht) eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (ihm) nicht zusteht (VwGH 26.01.1995, 94/16/0058, 0059, VwGH 27.02.01995, 94/16/0275, 09.02.2005, 2004/13/0126).

Die Abänderungsbefugnis ist sohin durch die "Sache" beschränkt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059, VwGH 18.09.2000, 98/17/0206; 29.06.2006, 2006/16/0004, 24.05. 2012, 2009/15/0182.

Wie festgestellt, hat die Marktgemeinde Z erstmals mit der zitierten Verordnung die Grundlage für die Einhebung der Waldumlage für das laufende Jahr 2015 erlassen.

Im nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid ist im Spruch jedoch der Einhebungszeitraum dezidiert mit 01.01.2014 bis 31.12.2014 genannt. Aus dem gesamten Bescheid ergibt sich kein Hinweis, dass die Abgabenbehörde die Waldumlage für das Jahr 2015 vorschreiben wollte, in der Begründung wird lediglich angeführt, dass sich die Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der BAO stütze.

„Sache“ im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides, über welche die Abgabenbehörde abgesprochen hat, war sohin die Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2014, für welche jedoch – mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verordnung iSd § 10 Tiroler Waldordnung – keine Rechtsgrundlage besteht (und welche von der Abgabenbehörde auch gar nicht vorgeschrieben werden wollte).

Eine Berichtigung des Spruches ist dem erkennenden Gericht gemäß der zitierten Rechtsprechung verwehrt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Zeitraum; Vorschreibung Waldumlage; Abänderungsbefugnis durch Sache beschränkt; Inhalt des Spruches erster Instanz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.29.2700.10

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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