RS Lvwg 2019/5/13 LVwG-2018/20/2663-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

Nicht rechtzeitige Entrichtung; Meldeverpflichtung;

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Diese Bestimmung des Abs 3 ist Ausfluss der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesonders VfSlg 17.076/2003) zu – dem nicht mehr in Geltung stehenden - § 12 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991, wonach gegen diese Bestimmung gleichheitsrechtliche Bedenken bestünden, hätte die Norm den Inhalt, dass sie (auch) die bloße Nichtentrichtung der Aufenthaltsabgabe zum Fälligkeitstermin ohne Verletzung der Meldepflichten unter Strafe stellt. Der Gerichtshof hat auch im Erkenntnis VfSlg 16.564/2002 und im Erkenntnis vom 04.12.2003, G287/02 ua Zlen, die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bei bloßer Nichtentrichtung von Abgaben, die auch durch rechtzeitige Meldung des abgabepflichtigen Tatbestandes nicht verhindert werden können, als - im allgemeinen - unverhältnismäßig und dem Gleichheitsgebot widersprechend beurteilt.

Schlagworte

Nicht rechtzeitige Entrichtung; Meldeverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2663.8

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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