TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/13 LVwG-2018/20/2663-8

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herr AA, Adresse 1, Z, Ungarn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2.   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, Zl ***, wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB GmbH, mit Sitz in X, Adresse 2 und damit als das gem. § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene und somit strafrechtlich verantwortliche Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese Firma als Unterkunftgeber die auf den Beherbergungsbetrieb „BB GmbH“ in X, Adresse 2 fälligen Aufenthaltsabgaben für den Kalendermonat

Juni 2017 in der Höhe von € 4.120,00 (für 2.060 abgabenpflichtige Nächtigungen)

fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war für

Juni 2017 bis 31. Juli 2017

an den Tourismusverband X abgeführt.

Die Bezahlung der Aufenthaltsabgaben erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2017, GZ: *** am 08.09.2017. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.

Gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 12 Abs 2 lit a iVm § 12 Abs 5 und § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 1991 (TAAG) iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verletzt und wurde über ihn gemäß § 12 Abs 2 lit a iVm § 12 Abs 5 und § 7 Abs 1 TAAG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wurde die ursprünglich nur in ungarischer Sprache gehaltene Beschwerde in deutscher Sprache ausgeführt. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er bei der BB GmbH ab 30.11.2016 – 11.08.2017 als Geschäftsführer angestellt gewesen sei. Ab Mai 2017 hätte er „laut Gesellschafter der Firma“ nur beschränkte Rechte in Bezug auf „Geldsachen“ gehabt. Er hätte für Überweisungen und Auszahlungen die Zustimmung der Gesellschafter gebraucht. So sei es auch vorgekommen, dass in der fraglichen Zeit Überweisungen verspätet geleistet worden seien. Er sei der Ansicht, wenn ihm der „GmbH-Eigentümer“ Befehle erteile, dass er das so akzeptieren müsse. Wegen dieser und verschiedener anderer Befehle hätte er am 11.08.2017 gekündigt. Er fühle sich in Bezug auf die angelastete Tat nicht schuldig. Seiner Ansicht nach sollte die Firma bestraft werden. Als Angestellter hätte er auch keinen Grund gehabt und kein Interesse, diese Gelder später zu überweisen. Er habe, solange er die Geschäftsführer-Position innegehabt habe, keine Straftaten begangen. Er wisse, dass in der Zwischenzeit alle Überweisungen getätigt worden seien und deshalb auch kein Schaden zugefügt worden sei.

In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben an den Tourismusverband X, mit welchem um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Nächtigungen für den Monat Juni 2017 sowie der Bezahlung der Abgabenschuld gebeten wurde. Dem wurde mit E-Mail vom 06.05.2019 entsprochen. Dieser Schriftverkehr wurde der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Y erklärte mit E-Mail vom 09.05.2019, dass auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde.

II.      Sachverhalt:

Im Tatzeitraum Juni 2017 war die Beschwerdeführerin die zur Vertretung nach außen befugte Gesellschafterin der „BB GmbH“ welche am Standort X, Adresse 2, (zumindest zu diesem Zeitpunkt) ein Hotel betrieb.

Seitens der BB GmbH wurde die Anzahl der Nächtigungen dem Tourismusverband X immer pünktlich mitgeteilt. Die Meldezettel wurden dem Tourismusverband direkt vom Betrieb elektronisch über das Programm CC übermittelt. Da für den Monat Juni 2017 in Bezug auf die gemeldeten 2.060 abgabepflichtigen Nächtigungen keine rechtzeitige Bezahlung erfolgte, wurde vom Tourismusverband X Meldung an das Amt der Tiroler Landesregierung erstattet.

Mit Bescheid vom 23.08.2017 schrieb die Tiroler Landesregierung der BB GmbH die Aufenthaltsabgabe für den Monat Juni in Bezug auf die gemeldeten Nächtigungen mit Euro 4.120,00 bescheidmäßig vor. Am 19.09.2017 ging dieser bescheidmäßig festgesetzte Betrag auf dem Konto der Tiroler Landesregierung ein und wurde am 06.10.2017 an den Tourismusverband X weiter überwiesen.

Eine Mitteilung der BB GmbH gegenüber dem Tourismusverband, warum zum Fälligkeitstermin keine Zahlung hinsichtlich der Aufenthaltsabgabe für den Monat Juni 2017 durchgeführt wurde, erfolgte nicht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus den Ausführungen des Tourismusverbandes X. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum (Juni/Juli 2017) bei der Abgabepflichtigen als Geschäftsführer angestellt war, räumte er selbst ein. Er stellte auch nicht in Abrede, dass es zu einer verspäteten Überweisung gekommen ist. Die rechtzeitige Bekanntgabe der Anzahl der abgabepflichtigen Nächtigungen wurde vom Tourismusverband X ausdrücklich bestätigt.

IV.      Rechtslage:

Maßgebliche Bestimmungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (AAG) LGBl Nr 85/2003 idF LGBl 32/2017:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

         

         c)       „Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren;

         …

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

         a)       in Beherbergungsbetrieben und

         b)       in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs 1 lit a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

§ 7

Entrichtung

(1) Soweit in den Abs  2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.

§ 9

Meldepflicht

(1) Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl II Nr 498, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 502/2004, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Die Gemeinde hat monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben.

§ 10

Haftung, amtliche Bemessung

(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.

(2) Ist der über einen Freizeitwohnsitz oder über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte nicht auch dessen (deren) Eigentümer, so haftet der Eigentümer für die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.

(3) Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs 1 oder 3 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach § 9 Abs 1 nicht innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.

(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.

(5) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind.

§ 12

Strafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

         a)       die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,

         b)       ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder

         c)       die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs. 4 verweigert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(6) Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (im Folgenden: TAAG 2003) hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.

Nach § 12 Abs 1 TAAG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt.

Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 2 TAAG 2003 und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

Nicht strafbar ist gemäß § 12 Abs 3 TAAG 2003, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gibt.

Diese Bestimmung des Abs 3 ist Ausfluss der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesonders VfSlg 17.076/2003) zu – dem nicht mehr in Geltung stehenden - § 12 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991, wonach gegen diese Bestimmung gleichheitsrechtliche Bedenken bestünden, hätte die Norm den Inhalt, dass sie (auch) die bloße Nichtentrichtung der Aufenthaltsabgabe zum Fälligkeitstermin ohne Verletzung der Meldepflichten unter Strafe stellt. Der Gerichtshof hat auch im Erkenntnis VfSlg 16.564/2002 und im Erkenntnis vom 04.12.2003, G287/02 ua Zlen, die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bei bloßer Nichtentrichtung von Abgaben, die auch durch rechtzeitige Meldung des abgabepflichtigen Tatbestandes nicht verhindert werden können, als - im allgemeinen - unverhältnismäßig und dem Gleichheitsgebot widersprechend beurteilt.

Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als übertretene Verwaltungsbestimmung zwar § § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz (TAAG) 1991 (richtig: TAAG 2003) in Verbindung mit § 12 Abs 1 TAAG 1991 als Strafsanktionsnorm, nämlich die vorsätzliche Tatausführung unter Verletzung einer Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht angeführt, doch aus dem Tatvorwurf (laut Spruch) geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs 1 Aufenthaltsabgabengesetz 1991 insofern nicht nachgekommen sei, dass die Aufenthaltsabgaben nicht rechtzeitig an den Tourismusverband abgeführt wurden, obwohl für den angegebenen Zeitraum vom Tourismusverband abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet wurden, und dadurch die zu entrichtenden Aufenthaltsabgaben verkürzt wurden.

Weder wurde dem Beschwerdeführer im Spruch die vorsätzliche Tatausführung vorgeworfen, noch eine Verletzung von Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten. Aus dem angeführten Spruch lässt sich daher vielmehr ableiten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 12 Abs 2 TAAG 2003 (Fahrlässigkeitsdelikt) angelastet hat.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die Aufenthaltsabgabe nicht fristgerecht, nämlich bis zum 31.07.2017 abgeführt hat. Die Zahlung erfolgte erst am 19.09.2017. Die bloße Nichtentrichtung der Aufenthaltsabgabe zum Fälligkeitstermin ohne Verletzung einer Meldepflicht wäre aber unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht unter Strafe zu stellen. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seinen Meldepflichten nachgekommen ist bzw diese verletzt hat.

Die Meldepflichten sind mit hinreichender Deutlichkeit im § 9 TAAG 2003 geregelt. Demnach hat der Unterkunftgeber nach § 9 Abs 1 TAAG 2003 die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass diese Meldung durch die BB GmbH fristgerecht erfolgt ist und die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband bekannt gegeben wurden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht liegt insoweit nicht vor und ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insofern seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabe im Sinne des § 12 Abs 3 TAAG 2003 nachgekommen ist. Auch die Richtigkeit der gemachten Angaben wurde im bisherigen Verfahren in keinster Weise in Frage gestellt.

Um einer Bestrafung nach § 12 Abs 3 TAAG 2003 zu entgehen, wären der Abgabenbehörde allerdings auch noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Abfuhr der Aufenthaltsabgabe bekannt zu geben gewesen. Auch dabei handelt es sich um Meldepflicht nach dem TAAG 2003, die sich implizit bei Nichtabfuhr einer Abgabe aus § 12 Abs 3 TAAG 2003 ergibt. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung einer Meldepflicht (fehlende Bekanntgabe der Gründe für die Nichtabfuhr) als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Unterkunftgeberin fahrlässig für den Kalendermonat Juni 2017 die Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 4.120,00 (für 2.060 Nächtigungen) nicht fristgerecht – bis Ende Juli 2017 - an den Tourismusverband X abgeführt hat, weshalb der objektiver Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Ausschlussgrund nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lag nicht vor. Der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Unterkunftgeberin hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Beim Verschulden war von zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Da es sich bei der Aufenthaltsabgabe um eine Abgabe handelt, die vom Gast für abgabepflichtige Nächtigungen spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes zu entrichten ist, stellt sie für den Unterkunftgeber quasi einen Durchlaufposten dar, sodass in der nicht rechtzeitigen Weiterleitung dieser Abgabe an den Tourismusverband ohne Not und ohne Begründung ein sorgfaltswidriges Verhalten zu sehen ist.

VI.      Strafbemessung:

Gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Neuregelung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des VwGH zu § 21 Abs 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (vgl VwGH17.04.2015, Ra 2015/02/0044, mwN).

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kam nach der Judikatur (vgl VwGH 30.04.1993, 93/17/0088) nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor: Der Beschwerdeführer ist seinen Meldepflichten insofern nachgekommen, als die Behörde – ohne weitere Erhebungen – die Abgabe mit Bescheid vorschreiben konnte. Das Fehlen von Angaben zu den Gründen für die nicht fristgerechte Abfuhr schlägt sich in dieser behördlichen Abgabenvorschreibung in keinster Weise nieder. Insofern bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Tat erheblich zurück. Hinzu kommt, dass die Abgabe von der Unterkunftgeberin letztlich vollständig abgeführt wurde – wenn auch ca eineinhalb Monate verspätet.

Eine Bestrafung war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Anleitung des Beschwerdeführers zum normkonformen Verhalten im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Es war auch der Ausspruch einer Ermahnung entbehrlich, zumal der in Ungarn wohnhafte Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass ihm von Eigentümerseite in Bezug auf die Durchführung von Überweisungen Restriktionen auferlegt worden seien und er deswegen am 11.08.2017 gekündigt habe. Insoferne hat der Beschwerdeführer selbst entsprechende Konsequenzen gezogen und kann auch nicht von der Gefahr einer Wiederholung der Tat gesprochen werden.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Nicht rechtzeitige Entrichtung; Meldeverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2663.8

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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