RS Lvwg 2019/7/3 LVwG-2018/44/2664-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2019

Index

L55057 Nationalpark Biosphärenpark Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NationalparkG Hohe Tauern Tir 1991 §6 litd
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers und nicht im Interesse des Nationalparks und des Naturschutzes sein, im Nationalpark die Verwendung von Kraftfahrzeugen gegenüber von Fahrrädern zu priorisieren. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 6 lit d Nationalparkgesetz, wonach ein Landwirt im Nationalpark gezwungen wäre, mit einem Kraftfahrzeug statt mit einem Fahrrad auf seine Alm zu fahren.

Schlagworte

Fahrrad;
Fahrradweg;
Nationalpark;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.44.2664.5

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten