Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.07.2019Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2Rechtssatz
Die gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 erforderlichen Pläne oder Skizzen einer naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Sportanlage sind auch dann notwendig, wenn die Anlage während der Bewilligungsdauer im Projektgebiet an unterschiedlichen Standorten in geänderter Weise wiederholt neu errichtet werden soll. So ist es etwa möglich, planlich Zonen zu definieren, in denen konkrete Anlagentypen verwendet werden sollen. Damit ist eine Einreichplanung möglich, die der Nachprüfbarkeit und Rechtssicherheit genügt und an Hand der nachvollzogen werden kann, was Gegenstand der Bewillligung ist.
Schlagworte
Sportanlage; AntragsunterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.44.0241.10Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019