RS Lvwg 2019/7/29 LVwG-2018/12/2309-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.07.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs4a

Rechtssatz

Die generelle Untersagung der Weiterfahrt mit dem gegenständlichen Sattelzugfahrzeug und Anbringung einer Lenkradsperre gegenüber dem – nicht auf frischer Tat betretenen – Zulassungsbesitzer, den keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die allenfalls durch den Lenker begangenen Übertretungen trifft, ist hingegen rechtswidrig.

Schlagworte

Untersagung der Weiterfahrt; Zulassungsbesitzer, der nicht Beschuldigter bzw strafrechtlich verantwortlich ist, ist unzulässig;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.2309.9

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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