RS Lvwg 2019/6/4 LVwG-AV-508/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ALSAG 1989 §10 Abs2
AWG 2002 §5
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Beide Voraussetzungen des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG für die Beitragsbefreiung nämlich einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein (vgl VwGH 2013/07/0098).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Baurestmasse; Privatweg; Geländeanpassung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.508.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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