RS Lvwg 2019/6/4 LVwG-AV-508/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ALSAG 1989 §10 Abs2
AWG 2002 §5
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Mit der „Zeit des Parteiengehörs“, die in die sechswöchige Frist des § 10 Abs 2 ALSAG nicht einzurechnen ist, ist jenes Parteiengehör gemeint, das die Aufsichtsbehörde den Parteien des Aufsichtsverfahrens vor einer bescheidförmigen Erledigung gegebenenfalls einräumen muss, (so Scheichl/Zauner, ALSAG, § 10 Rz 34).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Baurestmasse; Privatweg; Geländeanpassung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.508.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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