RS Lvwg 2019/6/28 LVwG-S-828/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AZG §17a
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8
32014R0165 Fahrtenschreiber im Straßenverkehr Art34
VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Wird in einem Erkenntnis [des Verwaltungsgerichtes] über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden, bedeutet es nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 52 Abs 8 VwGVG auch in jenen Fällen führt, in welchen der Beschwerde hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (vgl VwGH 2005/02/0175, Ra 2016/09/0033).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Transportbereich; Arbeitgeber; Lenk- und Ruhezeiten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.828.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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