RS Lvwg 2019/6/28 LVwG-S-828/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AZG §17a
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8
32014R0165 Fahrtenschreiber im Straßenverkehr Art34
VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Ein Arbeitgeber hat sein Kontrollsystem so auszugestalten, dass es auch geeignet ist im Fall eigenmächtiger Handlungen der Arbeitnehmer zu funktionieren (vgl VwGH Ra 2017/02/0240). Zur Erfüllung der einen Transportunternehmer als Arbeitgeber treffenden Verpflichtung, die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass die einschlägigen Bestimmungen zu den Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden, reicht es nicht aus, dass dadurch das einem Fahrer an einem bestimmten Tag zugewiesene Arbeitspensum auch ohne Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben zu den Ruhe- und Lenkzeiten erledigt werden könnte. Ein Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, die Arbeit so zu organisieren, dass diese Vorgaben auch tatsächlich eingehalten werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Transportbereich; Arbeitgeber; Lenk- und Ruhezeiten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.828.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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