Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2155760-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der "Sayed (Said, Seyyed, Saddat)", moslemischen Glaubens und verheiratet gelangte mit ihrem Mann und ihren zwei minderjährigen Kindern (spätestens) am 08.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX . Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie hätte mit ihrer Familie illegal im Iran gelebt. Ihr Sohn hätte mit den Truppen gegen den IS kämpfen sollen.
In der Niederschrift am 10.10.2016 vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin diverse Kursbesuchsbestätigungen der XXXX (Deutsch Integrationskurs A1, A1+, A2, Deutsch A2+) in Vorlage. Nachgefragt gab sie an, dass ihre Kinder in Österreich alleine zur Schule gehen würden. Sie persönlich würde gerne Krankenschwester werden.
Sie gab an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Seyyed an, sei traditionell verheiratet, schiitischen moslemischen Glaubens und habe einen Sohn und eine Tochter, die beide im Iran geboren worden seien. Sie habe bis zu ihrem dritten Lebensjahr in der Provinz Maidan Wardak gelebt, danach seien ihre Eltern mit ihr in den Iran geflüchtet. Ihr Mann, ihre Kinder und sie hätten eine Aufenthaltsberechtigungskarte für XXXX gehabt. Ihre Großmutter sei verstorben und die Genehmigung für die Ausreise hätte über zwei Tage gedauert. Die Familie sei ohne Genehmigung gereist und sei bei der Rückreise aufgehalten worden. Sie hätten keine neue Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen. Auf die Frage, warum sie das große Risiko eingegangen sei, antwortete sie, es seien traditionelle Gründe gewesen. Sie halte Kontakt mit ihrer Familie, welche im Iran leben würde, und würde wöchentlich mit ihnen telefonieren.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. §34 AsylG für sie und ihre minderjährigen Kinder. Sie verfüge über dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann. Ergänzend erklärte sie, sie hätte sich in die Beziehung ihrer Schwester eingemischt und deren Ehemann, den Cousin der Mutter, gesagt, er dürfe seine Frau nicht schlagen. Der Vater und ihre Schwester hätten den Ehemann der Schwester angezeigt und dieser sei vor der iranischen Polizei nach Afghanistan geflüchtet, weswegen sie nicht in XXXX leben könne. Sie könne als Fremde auch nicht in einer der anderen Großstädte in Afghanistan leben. Ihre Mutter hätte ihr erzählt, dass selbst wenn man in XXXX , als Schiitin in einen anderen Bezirk ziehen würde, Schwierigkeiten bekommen würde. Sie sei im Iran zur Schule gegangen, jedoch nicht in Afghanistan. Sie hätte auch niemanden mehr in Afghanistan, sie habe Afghanistan vor etwa dreißig Jahren mit ihrer Familie verlassen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen, jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt.
Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführerin für sich keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland namhaft gemacht habe, sie hätte keine eigene Fluchtgründe. Sie sei illegal mit ihrem Mann und ihren beiden minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet eingereist und hätte vorher im Iran gelebt. Ihrem Mann sei mit Bescheid der belangten Behörde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 25.04.2017 die XXXX , zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten. Am 28.04.2017 langte die fristgerechte erbrachte Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung gegen Spruchpunkt I. ein. Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich vorgebracht. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde würde nur mangelhaft auf die Situation der Frauen sowie der Rückkehrerinnen aus dem Iran oder Europa und deren Wertehaltung eingehen. Zudem werde kein Bezug auf Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige bzw. auf Blutrache in Afghanistan eingegangen.
Am 03.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, ihr Sohn und ihre minderjährige Tochter, der Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit der Beschwerdevorlage vom 02.05.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin (BF2) brachte zur Vorlage:
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Deutschzertifikat A1 und B1
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Bestätigung über Deutsch- und Alphabetisierungskurse
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Kontrolltermin Bestätigung des AMS
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Ersatzbestätigung des Bildungsministeriums
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Teilnahmebestätigung am Kompetenzcheck berufliche Integration
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Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs
Befragung der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin erschien mit einem locker gebundenen Kopftuch, nicht mit einem Hijab. Sie hielt ihr Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Seyyed an, und sei schiitische Moslemin. Nach Rückfrage bei ihrer Mutter wisse sie, dass sie in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei, wo sie drei Jahre lang gelebt habe. Sie sei mit ihren Eltern in den Iran ( XXXX ) übersiedelt und habe nach ihrer Hochzeit bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Sie hätte insgesamt zehn Jahre die Schule besucht. Sie hätte am 23.03.2000 einen Mann geheiratet, welcher von ihren Eltern ausgesucht worden sei und habe zwei Kinder, welche heute bei der Verhandlung anwesend seien.
Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Iran als afghanischen Frau nicht arbeiten dürfen, sie hätte keine Arbeitserlaubnis gehabt. Ihr Mann sei arbeiten gegangen. Sie hätte zu Hause Näh- und Stickereiarbeiten gemacht und Kosmetikerin gelernt, welches sie noch heute ausübe. Sie hätten im Iran keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Ihre Familie hätte auch keine Probleme mit den afghanischen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen z.B. den Taliban oder Privatpersonen gehabt. Ihre Schwester sei von ihrem Ehemann (der Schwester) viel geschlagen worden. Die Familie hätte die Anwaltskosten übernommen, der Ehmann der Beschwerdeführerin sei als Zeuge bei Gericht gewesen und die Scheidung sei durchgesetzt worden. Die Zeugenaussage sei auf der afghanischen Botschaft gemacht worden. Dieser Ex-Schwager bedrohe nunmehr die Familie und hätte sie wissen lassen, dass sollten sie nach Afghanistan gehen, ihr Leben nicht in Sicherheit wäre, da sie sein Leben ruiniert hätten. Ihr Ehemann (der Beschwerdeführerin), ihre minderjährigen Kinder und die Beschwerdeführerin hätten eine Aufenthaltsgenehmigung nur für XXXX und die Stadt XXXX gehabt. Für das Begräbnis der Großmutter der Beschwerdeführerin seinen ihr Mann und sie zu ihren Eltern nach XXXX gefahren. Bei der Rückreise sei das Ehepaar aufgehalten worden, es sei die Genehmigungskarte ihrem Mann entzogen worden, mit der Begründung, dass sie ohne Erlaubnis nach XXXX gefahren seien. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würden, wenn der Mann der Beschwerdeführerin für einige Zeit in Syrien kämpfen würde. Da sie dies ablehnten, seien sie ab diesen Zeitpunkt illegal im Iran aufhältig gewesen. Ihre Familie sei dann am 27.07.2015 ausgereist.
Auf die Frage des Richters, ob die Beschwerdeführerin aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antwortete sie, sie hätte Herz- und Magenprobleme. Bei Durchsicht der mitgebrachten Befunde ist festzustellen, dass diese alle aus dem Jahre 2017 stammten. Die Beschwerdeführerin erklärte, es sollten die Befunde bis 2018 vorliegen, sie hätte einen Termin beim Arzt verpasst, weil sie einen Vorbereitungskurs für B1 besucht hätte.
Zurzeit würde sie aktiv über das AMS nach einer Arbeit suchen, zuhause die deutsche Sprache üben und für den Führerschein für PKW lernen. Sie hätte den Kompetenzcheck, Deutschkurse bis B1mit erfolgreicher Prüfung sowie den Werte- und Orientierungskurs absolviert. Sie habe nicht ehrenamtlich gearbeitet oder ein Praktikum bekommen. Auf die Frage des Richters, wie sich ihr Leben durch ihren Aufenthalt in Österreich geändert habe, antwortete sie:
"Mein Leben hat sich in dieser Zeit sehr viel verändert. Ich habe endlich die Freiheit und ich bin stolz eine Frau zu sein. Ich danke dem österreichischen Staat, dass er mir diese Freiheit ermöglich, die mir mein Heimatstaat weggenommen hat und, dass ich stolz sein
kann eine Frau zu sein. ... Sogar im Iran hat mich mein Mann nicht
begleitet, hier gehe ich immer alleine. Zum Arzt nehme ich auch keinen Dolmetscher mit, weil ich selber alles erledigen möchte." Der rechtliche Vertreter ergänzte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Schulausbildung bereits im Iran die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Familie besorgt habe, zumal ihr Ehemann keine Schule hätte besuchen können.
Die Familie hätte Kontakt zu ÖsterreicherInnen geknüpft. Ein befreundetes Ehepaar sei zurzeit in Italien, um die Hochzeit des Sohnes zu organisieren. Mit einem anderen Freund würden sie öfters Essen gehen. Anfangs sei die Verständigung sehr schwer gewesen, jetzt könnten sie schon ein Gespräch, wenn auch mit vielen Fehlern, führen.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin irgendeinen Sport führen würde, antwortete sie, sie gehe in den Park spazieren. Mit der Frau des befreundeten österreichischen Ehepaares, würden sie in die Berge wandern gehen. Sie persönlich hätte Angst vorm Wasser, die Tochter gehe aber schwimmen. Radfahren könne sie nicht. Auf die Frage des Richters, ob sie ihm auf Deutsch einen normalen Tagesablauf beschreiben könne erzählte die Beschwerdeführerin auf Deutsch: "Ich stehe jeden Tag um 6 Uhr auf. Ich wecke meine Kinder auf. Ich bereite das Frühstück vor. Nachdem meine Kinder in die Schule gehen, mache ich die Wohnung sauber und räume auf. Manchmal gehe ich auch in den Supermarkt einkaufen, manchmal treffe ich auch meine Freundin. Nachmittags gehe ich dann mit meinem Mann spazieren oder treffe auch Freunde. Manchmal gehen wir auch Eis essen. Am Abend koche ich dann für die Familie. Ich lese auch gerne Romane, manchmal auf Deutsch und manchmal auf Persisch. Ich sehe auch manchmal mit dem Laptop Filme auf Deutsch, da lerne ich auch besser Deutsch." Die Beschwerdeführerin führte angesprochen auf ihr Leben im Iran bzw. jetzt in Österreich aus, dass ihre persönliche Freiheit hier in Österreich sehr viel Wert sei. Im Iran sei ihr immer vorgehalten worden, sie seien Afghanen. Hier hätte sie ihre Freiheit. Sie hätte ihrer Tochter nicht vorgeschrieben ein Kopftuch zu tragen, sie habe es selbst entschieden, solange sie eines tragen wolle, solle sie es tun. Wenn sie keines tragen wolle, habe die Beschwerdeführerin auch kein Problem. Ihre Tochter würde auch am gemischter Turnunterricht mit Burschen und Mädchen teilnehmen. In ihrer Schule würde es keinen Schwimmunterricht geben, sie gehe freiwillig privat schwimmen im Sommer, jedoch wegen des Wetters nicht im Winter. Sie würde einen normalen Badeanzug mit kurzen Beinen tragen. Die Beschwerdeführerin hätte sich auch einen normalen Badeanzug gekauft, sie habe jedoch Angst vor Wasser. Sie wolle nicht, dass ihre Tochter so früh heirate, wie sie es getan hätte. Sie solle zuerst lernen und eine Ausbildung fertigmachen und "auf sicheren Beinen stehen", dann könne sie heiraten. Da die Beschwerdeführerin sich ihren Ehemann nicht selbst aussuchen habe können, sei es einer ihrer Träume, dass sich ihre Tochter den Partner selbst aussuchen könne. Sie hätte auch gewollt, dass eines ihrer Kinder Arzt werde, ihre Tochter habe sich aber für den Besuch einer HTL entschieden. Die Frage, ob sie sich selbst religiös sehe, verneint die Beschwerdeführerin, sie sei nicht der Meinung, dass die Sharia über allen staatlichen Gesetzen stehe. Sie sehe auch persönlich keinen Unterschied zwischen Mann und Frau, im Islam würde sie auch keinen Unterschied bemerken. Sie mache auch in der Erziehung zwischen ihrer Tochter und ihrem Sohn keinen Unterschied. Auf die Frage des Richters, was ihr Mann zu den Veränderungen in ihrem Leben seit dem Aufenthalt in Österreich halte, antwortet die Beschwerdeführerin, seine und ihre Meinung seien die gleiche. Der Richter erkundigte sich, welche Pläne haben die Beschwerdeführerin für ihre Zukunft habe. Sie antwortete: "Wenn ich hier die Aufenthaltsgenehmigung bekomme, bedanke ich mich beim österreichischen Staat. Ich will aus eigener Arbeit leben. Ich versuchte im Iran auch immer eigenes Geld mit der Hausarbeit zu verdienen. Ich möchte einer Arbeit nachgehen und mein eigenes Geld verdienen und nicht von meinem Mann finanziell abhängig sein. Ich habe zwei Richtungen, die mich interessieren würden, ich würde gerne in einer Küche arbeiten, ich koche gerne oder mich mit der Kinderbetreuung beschäftigen, z.B. in einem Kindergarten oder in
einer Kinderkrippe. .... Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren
würde, haben weder meine Tochter noch ich eine Zukunft. Wenn mein Mann mir erlauben würde, die Freiheiten, die ich hier genieße dort auch auszuleben, würde es die gesamte Bevölkerung besonders die Sippe es nicht erlauben. Es ist nicht so, dass es der Mann alleine entscheiden kann. In Afghanistan ist es so, wenn eine Ehefrau arbeiten gehen würde, dann würde der Ehemann viele Schikanen erleiden, dass er keinen Stolz hat, dass seien Frau arbeitet etc. Es kann sein, dass einige Männer in Afghanistan bereit sind, dass ihre Frauen arbeiten, aber durch die Unterdrückung der Umgebung und wegen den Erniedrigungen würden sie es dann letztlich auch nicht mehr zulassen."
Die Tochter der Beschwerdeführerin brachte zur Vorlage:
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Schulnachricht der XXXX
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Schulnachricht der XXXX
-
Aufnahmebestätigung der XXXX sowie weitere Bestätigungen
Die Tochter Beschwerdeführerin wurde im Beisein der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin befragt:
Sie erschien ebenso wie ihre Mutter mit einem locker gebundenen Kopftuch. Sie sei so wie ihre Eltern, afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Seyyed an, sei schiitische Moslemin und im Iran ( XXXX ) geboren worden. Sie hätte bedauerlicherweise keine Dokumente, ihre Mutter hätte diese verloren. Im Iran hätte sie in XXXX gelebt, sie sei noch nie in Afghanistan gewesen und hätte keine Probleme mit afghanischen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Behördenorganen gehabt. Im Iran seien die Iraner und die Afghanen in der Schule getrennt worden, sie hätte die dritte Klasse besucht.
Auf die Frage des Richters ob sie mitbekommen hätte, dass der Exmann der Tante die Familie bedroht hätte, antwortete sie, sie sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen, es sei schon vor ihrer Geburt gewesen.
Der Richter erkundigte sich, warum sie mit den Eltern gemeinsam den Iran verlassen habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin antwortete:
"Meine Eltern sind erwachsen und sie entschieden es, ich akzeptierte es. Ich durfte aber auch im Iran die Schule nicht mehr besuchen."
Nachgefragt gab sie an, sie sei sechs Jahre lang zur Schule gegangen. Sie habe auch keinen Kontakt zu Personen aus Afghanistan. Nachgefragt führte sie weiter aus, sie würde die Fachmittelschule besuchen, diese sei etwas schwieriger als die polytechnische Schule. Zuvor hätte sie die zweite, die dritte und die vierte Klasse Mittelschule absolviert. Sie habe auch einen positiven Pflichtschulabschluss und an berufspraktische Tage in einer Arztpraxis teilgenommen sowie als Bürokauffrau geschnuppert.
Nachgefragt erzählte die Tochter der Beschwerdeführerin dem Richter, sie würde in der Mittelschule am Turnunterricht teilnehmen, Schwimmunterricht würde keiner stattfinden. Sie könne aber schwimmen. Würde sie nur mit Frauen schwimmen gehen, würde sie einen Bikini tragen, wären Männer anwesend, würde sie einen Badeanzug tragen. Sie gab des Weiteren an, sie habe aufgrund ihres Schulbesuches Kontakte zu österreichischen Jugendlichen, zu Burschen und Mädchen, geknüpft. In ihrer Freizeit würde sie sich mit ihren Freundinnen treffen, wandern oder in Kino gehen. Sie würde auch gerne Romane lesen oder sie würde lernen. Samstags gehe sie immer Volleyball spielen. Ich würde in einer Mädchengruppe, in einem selbstgegründeten Verein ohne Namen spielen. Sie erläuterte, sie hätten untereinander eine Gruppe aufgebaut und es sei kein richtiger Verein. Sie sei jedoch eine der Gründerinnen und sie würden im XXXX in einer Halle spielen. Sie gab an, sie könne auch Radfahren.
Auf die Frage des Richters, aus welchen Gründen sie ihr Kopftuch tragen würde, antwortete sie: "Ich mag das Kopftuch sehr, ich wuchs in einem Land auf, wo man es tragen musste. Ich kann diese Gewohnheit noch nicht ablegen, ich bin sehr stolz in Österreich zu sein, weil ich hier frei bin. Ich darf hier, wenn ich es möchte, mein Kopftuch ablegen, aber im Iran oder in Afghanistan darf man das nicht." Sie möchte lernen und berufstätig sein, doch würde sie, wenn ein guter Mann auftauchen würden, diesen heiraten. Sie möchte sich ihren Partner auf alle Fälle selbst aussuchen, sie müsse ja mit ihm leben. Sie sehe sich selbst nicht als streng religiös. Zukünftig wolle sie nächstes Jahr in die XXXX gehen, in die Abteilung Informatik. Sie hätte letztes Jahr dieses Fach kennengelernt und es würde sie sehr interessieren mehr über Informatik zu lernen. Ihr Vater würde sie in ihrem Tun bestärken, sie sei frei ihren Beruf und ihren Partner auszusuchen. Sie könne es sich nicht vorstellen, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie sei nie in Afghanistan gewesen, und was sie von Afghanistan höre, sei schlimm genug. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde, hätte sie die Freiheiten, die sie hier genieße würde auf keinen Fall. Hier in Österreich hätte sie die Freiheiten, mit ihren Freunden auszugehen, eine Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu machen, in Afghanistan müssten die Frauen nur zuhause bleiben, das sei für sie unvorstellbar.
Nachgefragt erklärte sie dem Richter, es sei für sie kein Problem, dass nächstes Jahr in ihrer Klasse mehr Burschen als Mädchen seien. Es sei ihr bei der Wahl der Schule bewusst gewesen, dass die Mädchen dort in der Minderheit seien. Sie sei von ganzem Herzen sehr glücklich, dass sie in Österreich sei, weil sie hier ihre Wünsche und Träume verwirklichen könne. Im Iran dürfe sie dies nicht und in Afghanistan sei es noch weniger möglich.
Die Tochter der Beschwerdeführerin beantwortete die meisten Fragen schon in deutscher Sprache. Verlesen werden die Strafregisterauszüge des BF1, der BF2 und des BF3, in denen keine Verurteilungen aufscheinen.
In einer Stellungnahme zur Verfolgung westlich-orientierter Frauen in Afghanistan, eingelangt am 17.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht führte der Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen hätten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevant verfolgt werden würden. Bei der Prüfung der Asylrelevanz eines westlich orientierten Lebensstils käme es darauf an, dass der angenommene Lebensstil mit den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen im Herkunftsstaat bzw. in der Herkunftsregion im Widerspruch steht und entsprechend gravierende, die Schwere von Verfolgung erreichende, Reaktion auslöse. Deswegen würde es einer Prüfung bedürfen, ob die Lebensweise der asylsuchenden Person die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck komme. (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, Rz 8). Der Rechtsvertreter verwies hier auf den Antrieb, mit welchen die Beschwerdeführerin ihre Ziele verfolge, die ausgezeichneten Deutschkenntnisse (B1) und die ernsthaften Bemühungen eine Anstellung zu finden. Sie habe glaubhaft vorgebracht, dass sie ihrer Tochter alle Möglichkeiten gäbe, sich persönlich zu entfalten. Die Tochter der Beschwerdeführerin nütze ihre Freiheiten um sich zu einer jungen emanzipierten Frau zu entwickeln und zeige dies u.a. durch ihre Schulwahl. Sie werde voraussichtlich im nächsten Schuljahr die XXXX besuchen und dort mehrheitlich mit jungen Männern die Schulbank drücken sowie einen männlichen Beruf - Informatik - erlernen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen - zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Afghanistan, der Volksgruppe der Seyyed zugehörig und schiitischen Glaubens. Sie ist am 08.09.2015 in das Bundesgebiet eingereist und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie verließ Afghanistan mit etwa drei Jahren und lebte zuerst mit ihren Eltern, später mit ihrem Ehemann im Iran. Sie entstammt einer traditionsverbundenen, religiösen Familie aus einem ländlichen Gebiet und wurde von ihren Eltern nach afghanischen Sitten erzogen und verheiratet. Sie durfte im Iran nicht arbeiten gehen, kümmerte sich jedoch um die finanziellen Angelegenheiten, da ihr Mann Analphabet ist. Ihr Mann und sie hatten eine Aufenthaltsberechtigung für XXXX . Als die Grußmutter der Beschwerdeführerin starb verließen das Ehepaar ohne Genehmigung XXXX . Um an dem Begräbnis teilzunehmen fuhren sie in eine andere iranische Stadt. Auf der Rückreise wurde das Ehepaar polizeilich angehalten und die Aufenthaltsgenehmigung wurde ihnen aufgrund der fehlenden Reiseerlaubnis entzogen. Ihrem Mann wurde vorgeschlagen einige Zeit im Krieg in Syrien zu kämpfen, um neuerlich die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder sie würden nach Afghanistan abgeschoben werden. Sie entschieden sich, mit ihren Kindern nach Europa zu fliehen.
Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt, alle Familienmitglieder leben in einem Haushalt.
Die Beschwerdeführerin ist westlich orientiert: Sie ist westlich gekleidet. Zur Verhandlung erschien sie in westlicher Kleidung und hatte ihr Kopftuch locker gebunden. Sie hat sehr gute Deutschkenntnisse und erledigt ihre Angelegenheiten und die der Familie, alleine. Sie möchte von ihrem Ehemann finanziell unabhängig sein. Sie hat sich einen Freundeskreis aus Österreicherinnen und Österreichern aufgebaut und steht im Kontakt mit ihnen. Sie fühlt sich voll von ihrem Freundeskreis angenommen und geschätzt.
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein selbstbestimmtes Leben, welches sie sehr schätzt und ermöglicht den westlichen Lebensstil auch ihrer Tochter. Sie macht bei der Erziehung ihres Sohnes und ihrer Tochter keinen Unterschied. Sie ermöglicht ihrer Tochter die XXXX , Abteilung Informatik zu besuchen. Der Anteil von Mädchen in dieser Abteilung ist deutlich geringer als der Anteil von Buben.
Sie ist ernsthaft bemüht Arbeit zu finden. Sie möchte in einem Restaurant oder im Bereich der Kinderbetreuung arbeiten. Sie beantwortete die Fragen zur Integration bereits in gutem Deutsch.
1.2. Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
Frauen
Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).
Bildung
Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).
In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).
Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).
Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon
77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).
Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).
Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).
Berufstätigkeit
Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).
Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).
Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Politische Partizipation und Öffentlichkeit
Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).
Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8. "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016). Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017).
EVAW-Gesetz
Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vgl. UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).
Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen:
Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018).
Frauenhäuser
Nichtregierungsorganisation in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, zu denen auch Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen, zählen. Alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Gruppen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Oftmals versuchen Väter ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z. B. Frauenhäuser) (UNAMA/OHCHR 5.2018).
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vgl. NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in
den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 5.2018). Die EVAW-Institutionen konsultieren in der Regel die Familie und das Opfer, bevor sie es in ein Frauenhaus bringen (UNAMA/OHCHR 5.2018).
Gewalt gegen Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 5.2018). Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden, Anm.) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden, Anm.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 4.12.2017). Dem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018).
Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 5.2018). Dem Gesetz zufolge muss vor dem Ehevertrag das Alter der Braut festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung besitzt Geburtsurkunden. Quellen zufolge ist die frühe Heirat weiterhin verbreitet. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; dennoch hält sich die Umsetzung dieses Gesetzes in Grenzen (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen von Traditionen geben arme Familien ihre Mädchen im Gegenzug für "Brautgeld" zur Heirat frei, wenngleich diese Praxis in Afghanistan illegal ist. Lokalen NGOs zufolge, werden manche Mädchen im Alter von sechs oder sieben Jahren zur Heirat versprochen - unter der Voraussetzung, die Ehe würde bis zum Erreichen der Pubertät nicht stattfinden. Berichte deuten an, dass diese "Aufschiebung" eher selten eingehalten wird. Medienberichten zufolge existiert auch das sogenannte "Opium-Braut-Phänomen", dabei verheiraten Bauern ihre Töchter, um Schulden bei Drogenschmugglern zu begleichen (USDOS 3.3.2017).
Familienplanung und Verhütung
Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 5.2018). Ohne Diskriminierung, Gewalt und Nötigung durch die Regierung steht es Paaren frei, ihren Kinderwunsch nach ihrem Zeitplan, Anzahl der Kinder usw. zu verwirklichen. Es sind u.a. die Familie und die Gemeinschaft, die Druck auf Paare zur Reproduktion ausüben (USDOS 3.3.2017). Auch existieren keine Berichte zu Zwangsabtreibungen, unfreiwilliger Sterilisation oder anderen zwangsverabreichten Verhütungsmitteln zur Geburtenkontrolle (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 5.2018; vgl. USDOS 3.3.2017).
Orale Empfängnisverhütungsmittel, Intrauterinpessare, injizierbare Verhütungsmethoden und Kondome sind erhältlich; diese werden kostenfrei in öffentlichen Gesundheitskliniken und zu subventionierten Preisen in Privatkliniken und durch Community Health Workers (CHW) zur Verfügung gestellt (USDOS 3.3.2017).
Ehrenmorde
Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 3.3.2017). Laut AIHRC waren von 277 Mordfällen an Frauen im Jahr 2017 136 Eherenmorde (AIHRC 11.3.2018; vgl. Tolonews 11.3.2018).
Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist das Misstrauen eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in das juristische System (KP 23.3.2016).
Reisefreiheit
Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen sowie NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in die Distrikte reisen sollten und es daher besser sei einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten, ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern, werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Viele Eltern unterstützen zwar grundsätzlich die Idee ihren Töchtern das Autofahren zu erlauben, haben jedoch Angst vor öffentlichen Repressalien. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. In Kabul sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad gibt es einige Fahrschulen; in Kabul sogar mehr als 20 Stück. An ihnen sind sowohl Frauen als auch Männer eingeschrieben. In Kandahar zum Beispiel sind Frauen generell nur selten alleine außer Haus zu sehen - noch seltener als Lenkerin eines Fahrzeugs. Jene, die dennoch fahren, haben verschiedene Strategien um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Manche tragen dabei einen Niqab, um unerkannt zu bleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 5.2018).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin
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durch Beamte der XXXX am 09.09.2015 sowie
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durch das BFA, Regionaldirektion Wien am 10.10.2016,
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durch Befragung der Beschwerdeführerin, des Ehemanns, des Sohns und der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2019 sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen beruhen auf den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen - deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde - einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellun