TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/7 W196 1434330-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2019
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Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §54
FPG §55 Abs2
FPG §58 Abs2

Spruch

W196 1434330-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014 zu Zl. 13-608611508, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die verwitwete Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige moslemischen Glaubens und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 04.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 12 16.078-BAI, bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen leide und auch keine Befunde vorgelegt habe. Sie beherrsche die Sprachen Tschetschenisch und Russisch und es habe nicht festgestellt werden können, wie lange sie sich schon in Österreich aufhalte. Ihre Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig und es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie von den russischen Behörden gesucht worden sei. Sie sei legal aus der Russischen Föderation ausgereist. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre oder ihre Abschiebung sie in ihrem Recht auf Leben gefährde oder Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass ihr im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder bei Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten seien vorhanden und ihr auch zugänglich. Fest stehe, dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Sie habe Schulbildung und sei von Beruf Baumeisterin und bis zur Ausreise berufstätig gewesen. In Österreich gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe die staatliche Grundversorgung. Ihre Tochter und ihr Sohn seien bereits seit Jahren in Österreich aufhältig. Ihre Tochter sei asylberechtigt, ihr Sohn habe subsidiären Schutz erhalten. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe lediglich telefonischer Kontakt. Sie werde von ihren Kindern auch nicht finanziell unterstützt. Dennoch liege ein Familienbezug in Österreich vor. Sie sei bei keinem Verein und keiner Organisation. Sonstige soziale Anbindungen oder Integrationen hätten nicht festgestellt werden können. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Auch sonst stünden ihrer Ausweisung keine Gründe entgegen. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren nicht mehr mit ihren verheirateten Kindern zusammengelebt. Auf Grund des negativ entschiedenen Asylverfahrens bestehe nicht mehr die Möglichkeit, ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, und sei es nicht der Zweck der GFK, die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten niedergelassenen "Gastarbeitern" zu ermöglichen. Die Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014, Zl. W 129 1434330-1/11E, hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz negativ entschieden und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Darin wurde festgestellt, dass die verwitwete Beschwerdeführerin in Österreich alleine lebe und sie mit ihren in Österreich samt Familie aufhältigen Kindern in Kontakt stehe. In der Russischen Föderation lebten noch ein weiterer Sohn sowie der Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Frau. Sie sei in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Sie sei von niemanden in Österreich abhängig. Sie verstehe und spreche die deutsche Sprache kaum. Sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderfeststellungen) zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und insbesondere zu ihren aktuellen Lebensumständen binnen 2 Wochen eingeräumt.

In der dazu verfassten Stellungnahme vom 03.09.2014 machte die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich und legte zahlreiche Beweismittel dazu vor.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.09.2014, Zl. 13-608611508, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 ASylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt I.). Begründend stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Sie sei seit Dezember 2012 in Österreich und habe hier zwei asylberechtigte erwachsene Kinder, von welchen keine Abhängigkeit bestehe. Weitere Familienangehörige habe sie nicht. Sie gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach und habe ab und zu im Rahmen von Nachbarschaftshilfe-Projekten der Caritas gearbeitet. Bisher habe sie keine sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten ausgeübt und sei nach wie vor auf Unterstützung angewiesen. Sie habe bereits Deutschkurse besucht und stehe auf der Warteliste für den Sprachkurs Deutsch 1 für Anfänger. Bisher seien weder eine legale Erwerbstätigkeit, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein hervorgekommen und habe sie Derartiges auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels seien weder nach § 57 noch nach § 55 AsylG 2005 gegeben, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und mangels entsprechenden Gründen die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festzusetzen gewesen sei.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde vom 24.09.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zum Nachweis ihres in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens bereits Unterlagen im Verfahren vorgelegt habe. Sie habe zu ihren in Österreich aufhältigen Kindern nicht nur telefonischen, sondern auch regelmäßigen persönlichen Kontakt. Auf Grund der Vorschriften über ihre Unterbringung bei der Caritas könne sie diese jedoch nur innerhalb von 48 Stunden besuchen. Sie wolle keine finanzielle Unterstützung von ihnen annehmen, weil beide jeweils fünf Kinder hätten und das Geld selbst bräuchten. Trotzdem würde sie von ihren Kindern mit Lebensmitteln unterstützt. Sie sei daher der Meinung, dass in ihrem Fall ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege und ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zustehe. Sie habe während des gesamten Asylverfahrens über die Caritas im Zuge der Nachbarschaftshilfe regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Eine legale Arbeit habe sie als Asylwerberin nicht aufnehmen können bzw. sei eine unselbständige Tätigkeit in der Praxis außerordentlich schwierig, weshalb sie versucht habe, wenigstens einen Teil ihres Unterhalts durch gemeinnützige Tätigkeiten abzudecken und der Gesellschaft ihre Hilfe zu geben. Zudem sei sie schon 61 Jahre alt und es sei dementsprechend schwierig, eine Arbeit zu finden. Außerdem treffe nicht zu, dass sie nur über in Österreich aufhältige Kinder verfüge, da ein Sohn noch in der Russischen Föderation lebe. Dieser habe durch eine Mine beide Beine verloren und könne ihr im Fall der Rückkehr keine Unterstützung geben. Dieser habe eine große Familie mit fünf Kindern und sei selbst auf Hilfe anderer angewiesen. Daher sei ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig; hiezu verweise sie auf ihre Angaben im bisherigen Verfahren. In der Beilage wurde eine Betreuungsvereinbarung mit der Caritas vom 19.12.2012 und eine Information für hilfs- und schutzbedürftige Fremde über die Grundversorgung in XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.09.2019 übermittelte die nunmehr bevollmächtigte Vertreterin neben der Vollmacht diverse Integrations- und medizinische Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin an "Hypercholesterinämie, DM und Eisenmangelanämie" leidet. Sie befand sich im Jänner 2019 wegen "Kapselendoskopie" in stationärer Behandlung. Im Befund vom Februar 2019 scheinen die Diagnosen "Eisenmangelanämie, Ileitis, Gastritis, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus II , Steatosis hepatis" und eine medikamentöse Behandlung samt regelmäßigen Kontrollterminen auf.

Am 03.06.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes ist entschuldigt nicht erschienen.

Dem Beschwerdeprotokoll der Befragung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

"RI: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Tschetschenisch.

RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Tschetschenisch.

Die RI befragt die Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Mir geht es gut, ich kann der heutigen Verhandlung folgen.

[...]

R: Haben Sie irgendeine Deutschprüfung gemacht?

BF (auf Deutsch): Ich A1 fertig Deutschkurs. A2 fertig Deutschkurs. A3 fertig Deutschkurs. Prüfung ich nicht geschafft. 400 Punkte. 150 Punkte ich geschafft. Nochmal antreten. 18. Juni habe ich eine Knieoperation. Wenn fertig, bisschen gut, dann gehe ich Kurs. Ich gehen Doktor, Dolmetscher.

R: Sie haben 2 Kinder?

BF (auf Deutsch): 2 Kinder hier in XXXX .

R: Seit wann sind die Kinder hier, sind sie mit Ihnen gekommen?

BF (auf Deutsch): Tochter hier 16 Jahre.

R: Sprechen diese dann Deutsch mit Ihnen?

BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht wie lange der Sohn, wahrscheinlich auch so lang.

R: Die Kinder sprechen beide Deutsch mit Ihnen?

BF (auf Deutsch): Die Kinder der Tochter. Sie studieren Pharmacie, Apotheke und Medizin.

R: Was werden Sie machen, wenn Sie hierbleiben können? Was werden Sie arbeiten?

BF: Ich finde, ich habe kein Problem mit der Arbeit. Ich möchte arbeiten.

R: Was haben Sie für eine Verletzung am Knie? Was brauchen Sie für eine Operation?

BF: Ich bekomme eine Prothese.

BF (auf Deutsch): Ein Knie ist kaputt.

R: Was wird da gemacht?

BF: Flüssigkeit vom Knie ist weg. Für die Bewegung so hat mir der Arzt gesagt. Die Knochen drücken sich zusammen.

R: Ihre Enkelkinder können beide sehr gut auf Sie schauen, wenn sie Medizin studieren.

R: Wenn Sie nicht arbeiten, was machen Sie den ganzen Tag in Ihrer freien Zeit?

BF: Ich besuche Freunde. Ich habe viele Freunde. Aus Österreich Frau. Ich helfen Kirche mit. Ich backe Brot für die Feiertage.

R: Haben Sie irgendwelche Bestätigungen, die ich noch nicht habe?

BFV: Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben (4 Empfehlungsschreiben der Familie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX werden zum Akt als Beilage 1 genommen).

R: Sind das Ihre Freundinnen XXXX , XXXX , XXXX ? Kennen Sie diese?

BF: Ja.

R: Was haben Sie mit XXXX gemacht?

BF: Sie hat eine Familie. Kuchen machen. Rezepte schreiben.

R: Was arbeitet Ihr Sohn, wo arbeitet Ihr Sohn?

BF: Möbel. Er montiert Möbel, er renoviert, montiert Möbel.

R: Bei welcher Firma?

BF: Ich weiß nicht Möbelfirma, aber 50km entfernt von XXXX . Er bekommt keine Hilfe dazu. Er bekommt keine Unterstützung vom Staat (auf Deutsch).

BFV: Wie sieht der Kontakt mit Ihrem Sohn und Ihrer Tochter aus, treffen Sie sie regelmäßig oder haben Sie telefonischen Kontakt?

BF: Ich kommen Besuch. Meine Kind kommen Besuch (auf Deutsch). Die Kinder besuchen mich und ich besuche sie.

BFV: Mit den Enkelkindern sprechen Sie Deutsch, Tschetschenisch?

BF: Ich spreche ein bisschen Tschetschenisch mit den Kindern. Ich spreche hauptsächlich Deutsch mit den Enkelkindern.

BFV: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF: Es wird nur super und gut sein.

BFV: Wo möchten Sie leben?

BF: Ich möchte in XXXX bleiben.

BF (auf Deutsch): Ich nix wohnen in XXXX . Ich bleiben in XXXX . Diese große Stadt zu viele Leute. Ich bleiben in XXXX ."

Im Zuge der Verhandlung wurden vorgelegt (wie bereits erwähnt):

* Vier Unterstützungsschreiben;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Sie ist moslemischen Glaubens und verwitwet. Eine Tochter lebt mit ihrer Familie als anerkannter Flüchtling und ein Sohn samt Familie mit subsidiärem Schutz in Österreich. Ein körperlich behinderter Sohn samt Familie sowie ihr Bruder sowie dessen Ehefrau leben noch im Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 in der Russischen Föderation, wo sie sozialisiert wurde und ihre Schul- und Berufsausbildung erhielt sowie als Baumeisterin tätig war und deren Landessprachen (Russisch und Tschetschenisch) sie beherrscht.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.11.2012 im Bundesgebiet wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013 bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz negativ entschieden und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nach den vorgelegten Befunden wegen "Hypercholesterinamie, Diabetes mellitus II, Eisenmangelanämie, Ileitis, Gastritis, arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Steatosis hepatis" in medikamentöser Behandlung und muss regelmäßig Kontrolltermine wahrnehmen.

Sie ist arbeitsfähig. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit rund sechseinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie war bis zum negativen Abschluss ihres Asylverfahrens im April 2014 als Asylwerberin zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Seither ist ihr Aufenthalt jedoch illegal. Sie lebt aktuell in Österreich in keiner familienähnlichen Beziehung. Sie hat regelmäßigen Kontakt zu ihren in Österreich asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Kindern und Enkelkindern, welche bereits Pharmazie und Medizin studieren. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie durch den Bezug der staatlichen Grundversorgung, wird aber auch von ihren Kindern mit Lebensmitteln unterstützt. Die Beschwerdeführerin ging bislang im Bundesgebiet zwar keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig, jedoch war sie während ihres Asylverfahrens durchgehend in Nachbarschaftshilfeprojekten der Caritas tätig, um damit ihren Unterhalt in Österreich weitgehend zu erstatten. Sie besuchte bereits mehrere Deutschkurse und konnte beim Bundesverwaltungsgericht Deutschkenntnisse etwa auf dem Niveau A1 bis A2 dartun, obwohl sie bislang kein Zertifikat erlangt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch bereits Kontakt mit Österreichern geknüpft und möchte gerne arbeiten. Außerdem befindet sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Leiden in medikamentöser Behandlung und muss laufend Kontrolltermine wahrnehmen.

Aufgrund diesem in Österreich etablierten Privatleben, welches zwar zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem sich die Beschwerdeführerin als Asylwerberin ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, und den bisher von der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsschritten, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Zur Situation im Herkunftsstaat Beschwerdeführerin wird auf die aktuellen Berichte zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere zu Tschetschenien verwiesen. Aus diesen ergibt sich auszugsweise Folgendes:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation:

Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 - BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation,

https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Nordkaukasus

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der ISSprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des ISKalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018).

Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018

-

Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 - DW

-

Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt",

https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018

-

ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

-

Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018

-

Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu

Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 102

stelle noch keine Straftat dar. Am 22. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017):

COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 - ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation - US DOS - United States Department of State (20.4.2018):

Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013):

Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). SchariaGerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vgl. HRW 7.2018, AI 22.2.2018).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018

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EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf,

S. 9, Zugriff 2.8.2018

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018

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DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnyafact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.8.2018

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HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018

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ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 - US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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